Bei Gebäuden. 1.1. Der Wiederherstellungsaufwand, das ist der ortsübliche Neu- wert (Neubauwert) jeweils zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles. Restwerte werden immer angerechnet, auch dann, wenn be- hördliche Wiederaufbaubeschränkungen bestehen.
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Bei Gebäuden. 1.1. 1.1 Der Wiederherstellungsaufwand, das ist der ortsübliche Neu- wert Neuwert (Neubauwert) jeweils zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles. Restwerte werden immer angerechnet, auch dann, wenn be- hördliche behördliche Wiederaufbaubeschränkungen bestehen.
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