Andere Verpflichtungen Musterklauseln

Andere Verpflichtungen. (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
Andere Verpflichtungen. Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich besonderer Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
Andere Verpflichtungen. (1) Jede Vertragspartei hält jegliche Verpflichtung, die sie hinsichtlich bestimmter Investitionen von Xxxxxxxxxx der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein. Dies bedeutet unter anderem, dass die Verletzung eines Vertrages zwischen dem Investor und dem Gastgeberstaat eine Verletzung dieses Abkommens darstellt.
Andere Verpflichtungen. Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich ihrer Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form eingegangen ist, ein. Streitigkeiten aus derartigen Verpflichtungen werden gemäß den diesen Verpflichtungen zugrunde liegenden vertraglichen Bestimmungen beigelegt.
Andere Verpflichtungen. Jede Vertragspartei hält alle schriftlichen Verpflichtungen ein, welche spezifisch in Bezug auf eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei eingegangen wurden und auf die sich der Investor bei der Tätigung oder Abänderung der Investi- tion in gutem Glauben verlassen konnte, einschliesslich solcher, welche von subfö- deralen Körperschaften, lokalen Behörden und anderen Körperschaften, welche hoheitliche Gewalt ausüben, eingegangen wurden.
Andere Verpflichtungen a) Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften −,− −

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  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.