Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BbA). Sofern besonders vereinbart, gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Beitrags- zahlung folgendes: (1) Wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos im Sinne des § 119 SGB (Sozi- algesetzbuch) III ist und Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III bezieht, oder Berufs- oder Erwerbsunfähig (§§ 43,44 SGB VI) ist, entfällt die weitere Beitrags- zahlung für den Versicherungsvertrag, längstens für die Dauer eines Jahres (Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit). Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem auf die Arbeitslosigkeit folgenden Versicherungsjahr. Verstirbt der Versi- cherungsnehmer, gilt die Beitragsbefreiung entsprechend für die Person, die den Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß mit dem Versicherer fortführt. Tritt während einer Beitragsbefreiung ein weiterer der in Satz 1 genannten Fälle ein, wird der bereits verstrichene Zeitraum der Beitragsbefreiung auf die Höchstdauer von 1 Jahr angerechnet. Die erstmalige Beitragsbefreiung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Befreiungsgrundes mindestens zwei Jahre ununterbrochen – in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deut- schem Recht stand (die einvernehmliche Aufhebung steht der Kündigung gleich; Berufsausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt) und – ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag (§ 8 Abs. 1 SGB IV). Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer wieder – in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und – ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag. (2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Dem Versicherer ist Auskunft über alle zu ihrer Feststellung erforderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. (3) Die Beitragsbefreiung endet vor Ablauf eines Jahres, wenn der Versicherungs- nehmer ein Arbeitsverhältnis aufnimmt. Über die Aufnahme eines Arbeits- verhältnisses hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich zu informieren. (4) Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, höchstens jedoch alle sechs Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung zu geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsbefreiung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Todesfall oder solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung auf Grund eines bereits erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt. (5) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem die Nachweise und Auskünfte nach Ziffer 2 hätten erteilt werden können. Der Zeitraum ab der Geltend- machung des Anspruchs bis zur Entscheidung des Versicherers über die Beitragsbefreiung wird in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet. (6) Eine Beitragsbefreiung erfolgt nicht, a) wenn ein anderer, ausgenommen aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts- pflicht, verpflichtet ist, den Versicherungsbeitrag zu zahlen, b) wenn eine der Voraussetzungen nach Ziffer 1 aa) bei Versicherungsbeginn vorliegt;
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BbA). Sofern besonders vereinbart, gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Beitrags- zahlung folgendesBeitragszahlung fol- gendes:
(1) Wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos im Sinne des § 119 SGB (Sozi- algesetzbuchSozialgesetzbuch) III ist und Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III bezieht, oder Berufs- oder Erwerbsunfähig (§§ 43,44 SGB VI) ist, entfällt die weitere Beitrags- zahlung Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, längstens für die Dauer eines Jahres (Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit). Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem auf die Arbeitslosigkeit folgenden Versicherungsjahr. Verstirbt der Versi- cherungsnehmerVersicherungsneh- mer, gilt die Beitragsbefreiung entsprechend für die Person, die den Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß mit dem Versicherer fortführt. Tritt während einer Beitragsbefreiung ein weiterer der in Satz 1 genannten Fälle ein, wird der bereits verstrichene Zeitraum der Beitragsbefreiung auf die Höchstdauer von 1 Jahr angerechnet. Die erstmalige Beitragsbefreiung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Befreiungsgrundes mindestens zwei Jahre ununterbrochen – in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deut- schem deutschem Recht stand (die einvernehmliche Aufhebung steht der Kündigung gleich; Berufsausbildungszeiten Berufsausbildungs- zeiten bleiben unberücksichtigt) und – ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag (§ 8 Abs. 1 SGB IV). Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer wieder – in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und – ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag.
(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Dem Versicherer ist Auskunft über alle zu ihrer Feststellung erforderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(3) Die Beitragsbefreiung endet vor Ablauf eines Jahres, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ein Arbeitsverhältnis aufnimmt. Über die Aufnahme eines Arbeits- verhältnisses Arbeitsverhältnisses hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer den Versicherer unverzüglich zu informieren.
(4) Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, höchstens jedoch alle sechs Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung zu geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsbefreiung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Todesfall oder solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung auf Grund eines bereits erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.
(5) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem die Nachweise und Auskünfte nach Ziffer 2 hätten erteilt werden können. Der Zeitraum ab der Geltend- machung Geltendmachung des Anspruchs bis zur Entscheidung des Versicherers über die Beitragsbefreiung wird in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet.
(6) Eine Beitragsbefreiung erfolgt nicht,
a) wenn ein anderer, ausgenommen aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts- pflichtUnterhaltspflicht, verpflichtet ver- pflichtet ist, den Versicherungsbeitrag zu zahlen,
b) wenn eine der Voraussetzungen nach Ziffer 1 aa) bei Versicherungsbeginn vorliegt;
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Samples: Kraftfahrtversicherung Und Rechtsschutzversicherung
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BbA). Sofern besonders vereinbart, gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Beitrags- zahlung Beitragszahlung folgendes:
(1) Wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos im Sinne des § 119 SGB (Sozi- algesetzbuchSozialgesetzbuch) III ist und Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III bezieht, oder Berufs- oder Erwerbsunfähig (§§ 43,44 SGB VI) ist, entfällt die weitere Beitrags- zahlung Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, längstens für die Dauer eines Jahres (Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit). Die Beitragsbefreiung beginnt mit dem auf die Arbeitslosigkeit folgenden Versicherungsjahr. Verstirbt der Versi- cherungsnehmerVersicherungsneh- mer, gilt die Beitragsbefreiung entsprechend für die Person, die den Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß mit dem Versicherer fortführt. Tritt während einer Beitragsbefreiung ein weiterer der in Satz 1 genannten Fälle ein, wird der bereits verstrichene Zeitraum der Beitragsbefreiung auf die Höchstdauer von 1 Jahr angerechnet. Die erstmalige Beitragsbefreiung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Befreiungsgrundes mindestens zwei Jahre ununterbrochen – in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deut- schem Recht stand (die einvernehmliche Aufhebung steht der Kündigung gleich; Berufsausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt) und – ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag (§ 8 Abs. 1 SGB IV). Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer wieder – in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und – ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag.
(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Dem Versicherer ist Auskunft über alle zu ihrer Feststellung erforderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(3) Die Beitragsbefreiung endet vor Ablauf eines Jahres, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ein Arbeitsverhältnis aufnimmt. Über die Aufnahme eines Arbeits- verhältnisses Arbeitsverhältnisses hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer den Versicherer unverzüglich zu informieren.
(4) Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, höchstens jedoch alle sechs Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung zu geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsbefreiung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Todesfall oder solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung auf Grund eines bereits erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.
(5) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem die Nachweise und Auskünfte nach Ziffer 2 hätten erteilt werden können. Der Zeitraum ab der Geltend- machung des Anspruchs bis zur Entscheidung des Versicherers über die Beitragsbefreiung wird in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet.
(6) Eine Beitragsbefreiung erfolgt nicht,
a) wenn ein anderer, ausgenommen aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts- pflicht, verpflichtet ist, den Versicherungsbeitrag zu zahlen,
b) wenn eine der Voraussetzungen nach Ziffer 1 aa) bei Versicherungsbeginn vorliegt;
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BbA). Sofern besonders vereinbartDie Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BbA) gemäß § 9 G ARB 2010 ist mitversichert. Dieser Rechtsschutz wurde speziell für Rentner und Pensionäre ab dem 58. Lebensjahr entwickelt. Eine Mitversicherung besteht unter den vorgenannten Voraussetzungen in diesem zusätzlichen Umfang, gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Beitrags- zahlung folgendes:
(1) Wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos abweichend von §§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 2 ARB 2010 nur für den ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein benannten sonstigen Lebenspartner im Sinne des § 119 SGB (Sozi- algesetzbuch3 Abs. 4 b) III ist und Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III bezieht, oder Berufs- oder Erwerbsunfähig (ARB 2010. Der Versicherungsschutz der §§ 43,44 SGB VI25, 26 ARB 2010 kann für diesen Personenkreis um folgenden Um- fang erweitert werden:
a) ist, entfällt die weitere Beitrags- zahlung für den Versicherungsvertrag, längstens für die Dauer eines Jahres (Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit). Die Beitragsbefreiung beginnt Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2b ARB 2010 mit dem auf die Arbeitslosigkeit folgenden Versicherungsjahr. Verstirbt der Versi- cherungsnehmer, gilt die Beitragsbefreiung entsprechend für die Person, die den Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß mit dem Versicherer fortführt. Tritt während einer Beitragsbefreiung ein weiterer der in Satz 1 genannten Fälle ein, wird der bereits verstrichene Zeitraum der Beitragsbefreiung auf die Höchstdauer von 1 Jahr angerechnet. Die erstmalige Beitragsbefreiung setzt vorausMaßgabe, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Befreiungsgrundes mindestens zwei Jahre ununterbrochen – in Versicherungsschutz nur besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen - aus einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deut- schem Recht stand (die einvernehmliche Aufhebung steht der Kündigung gleich; Berufsausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt) und – ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis (§ 8 Abs. 1 SGB IV), - Streitigkeiten aus Beihilfe- und Pensionszusagen oder aus betrieblichen Altersversorgungen und beihilferechtliche Ansprüche aus einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis; Gemäß § 4 Abs. Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer wieder – in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und – ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung lag1 c ARB 2010 besteht hierfür eine Wartezeit von 3 Monaten ab Beginn des Versicherungsschutzes dieser Zusatzvereinbarung.
(2b) Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen Vorsorgeverfügungen in diesem Sinne sind die Patientenverfügung, die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht. Versichert ist der erste Rat oder die erste Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts oder Notars, unabhängig von den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ARB 2010. Kosten werden maximal bis zu 250 EUR erstattet sobald dem Versicherer ein geeigneter Nach- weis vorgelegt wird, aus der Art und Umfang der entsprechenden Tätigkeit hervorgehen. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich geltend zu machen. Dem Versicherer ist Auskunft über alle zu ihrer Feststellung erforderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisenvereinbarte Selbstbehalt wird hierbei nicht in Abzug gebracht.
(3c) Die Beitragsbefreiung endet erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Erbrecht Versicherungsschutz besteht für das Beratungsgespräch sowie für eine darüber hinaus- gehende Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes oder Notars, die zu Erstellung eines eigenen Testaments führt. Kosten hierfür werden bis zu 250 EUR erstattet, sobald ein geeigneter Nachweis vorgelegt wird, aus der Art und Umfang der entsprechenden Tätigkeit hervorgehen. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht abhängig von einer Än- derung der Rechtslage gem. § 4 Abs1 b ARB 2010. Der vereinbarte Selbstbehalt wird hierbei nicht in Abzug gebracht.
d) Rechtsschutz in Betreuungsverfahren Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Betroffener im unmittelbaren Zusammen- hang mit einer Anordnung gem. § 1896 ff. BGB, aufgrund der ein Betreuer bestellt werden soll. Rechtsschutz besteht ab der Einleitung des Verfahrens einer Betreuungsanordnung vor Ablauf eines Jahreseinem Gericht in Deutschland.
e) Mobiler Anwaltsservice Der Versicherer übernimmt pro Versicherungsfall die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesen- heitsgelder des Rechtsanwaltes für maximal drei Besuche am Wohnort des Versicherungs- nehmers in Deutschland, wenn der Versicherungs- nehmer ein Arbeitsverhältnis aufnimmtVersicherungsnehmer bzw. Über die Aufnahme eines Arbeits- verhältnisses hat der eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein benannte sonstige Lebenspartner im Sinne des § 3 Abs. 4 b) ARB 2010 nicht in der Lage ist, den Rechtsanwalt aufzusuchen und dieser in dem Landgerichtsbe- zirk in dem der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich zu informierenwohnt, zugelassen ist. Dies gilt auch, wenn das Reise- ziel innerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder der Wohnort des Rechtsanwalts befindet. Ist der Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers bzw. des ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein benannten sonstigen Lebenspartners im Sinne des § 3 Abs. 4 b) ARB 2010 in einem Krankenhaus in Deutschland, so muss der Rechtsanwalt in dem Landge- richtsbezirk in dem das Krankenhaus liegt, zugelassen sein. In beiden Fällen muss der Besuch zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich sein.
f) Vorsorge-Arbeits-Rechtsschutz für den Fall der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit Der Versicherungsschutz umfasst zusätzlich den Vorsorge-Arbeits-Rechtsschutz. Im Falle der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit kann der Versicherungsschutz unter Mitversi- cherung der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b ARB 2010 (4ohne Wartezeit) in die Tarifform proSB bzw. proComfort umgewandelt werden.
a) Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, höchstens jedoch alle sechs Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen Versicherungsschutz für die Beitragsbefreiung zu geben Ausübung der im Versicherungsschein bezeichneten gewerb- lichen, freiberuflichen und geeignete Nachweise vorzulegensonstigen selbstständigen Tätigkeit gem. Kommt §§ 24 und 28 ARB 2010 kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen ausgedehnt werden, soweit er dieser nicht in den Leistungsarten nach § 2 a), b) und c) ARB 2010 enthalten ist.
b) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen und aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes. Versicherungsschutz wird dem Versicherten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer und Insasse in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln gewährt. Der Versicherungsschutz umfasst
1. Schadenersatz-Rechtsschutz im Rahmen des § 2 a) ARB 2010
2. Straf-Rechtsschutz im Rahmen des § 2 i) aa) ARB 2010
3. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz im Rahmen des § 2 j) ARB 2010 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht unverzüglich nachdie vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, endet zum Führen eines Fahrzeuges nicht berechtigt war oder das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskenn- zeichen versehen war. Im Übrigen gelten die Beitragsbefreiung§§ 1, 3 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010). Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in KraftAbweichend von Xxxxxx (1) der §§ 23, 25 und 26 ARB 2010 besteht Versicherungsschutz nur für den alleinstehenden/alleinerziehenden und unverheirateten oder verheirateten aber getrennt lebenden Versicherungsnehmer. Heiratet oder führt der Versicherungsnehmer eine eingetragene Lebenspartnerschaft, erweitert sich der Versicherungsschutz von diesem Zeitpunkt an auf den Ehepartner/Lebenspartner, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werdenHeirat/Eintragung der Lebenspartnerschaft dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten ange- zeigt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht Erfolgt die Anzeige später als zwei Monate nach der Heirat bzw. Eintragung der Leben- spartnerschaft, beginnt der Versicherungsschutz für den Ehepartner/Lebenspartner erst mit dem Eingang der Anzeige beim Versicherer. Von dem Zeitpunkt der Mitversicherung an ist der im Todesfall oder solange eine andere Voraussetzung Tarif des Versicherers für die Beitragsfreistellung auf Grund eines bereits erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.
(5) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem die Nachweise und Auskünfte nach Ziffer 2 hätten erteilt werden könnenden jeweiligen Versicherungsschutz von Familien geltende Beitrag zu zahlen. Der Zeitraum ab Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer einer Änderung seiner Lebensumstän- de, die zur Änderung (Eheschließung, Eintragung der Geltend- machung Lebenspartnerschaft) des Anspruchs bis zur Entscheidung des Versicherers über die Beitragsbefreiung wird in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnetSingle-Tarifes füh- ren, unverzüglich anzuzeigen.
(6) Eine Beitragsbefreiung erfolgt nicht,
a) wenn ein anderer, ausgenommen aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts- pflicht, verpflichtet ist, den Versicherungsbeitrag zu zahlen,
b) wenn eine der Voraussetzungen nach Ziffer 1 aa) bei Versicherungsbeginn vorliegt;
Appears in 1 contract
Samples: Kraftfahrtversicherung Und Rechtsschutzversicherung