Steuerrisiko Musterklauseln

Steuerrisiko. Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des Fonds kann steuergesetzlichen Vorschriften ausserhalb des Domizillandes des Fonds unterliegen (Quellensteuerabzug bzw. Abgeltungsteuer). Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, obwohl sich die Ertragslage und die Zukunftsaussichten der Unternehmen, in welche investiert wird, nicht nachhaltig verändert haben müssen.
Steuerrisiko. Die Gesellschaft (oder ihr Vertreter) kann im Namen der Fonds Anträge auf Erstattung der Quellensteuer auf Dividenden- und Zinserträge (sofern zutreffend) von Emittenten in bestimmten Ländern, in denen eine solche Erstattung der Quellensteuer möglich ist, einreichen. Ob oder wann ein Fonds zukünftig eine Erstattung der Quellensteuer erhält, unterliegt der Kontrolle der Steuerbehörden in diesen Ländern. Wenn die Gesellschaft die Erstattung von Quellensteuern für einen Fonds auf der Grundlage einer kontinuierlichen Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer solchen Erstattung erwartet, enthält der Nettoinventarwert dieses Fonds im Allgemeinen Abgrenzungsposten für solche Steuererstattungen. Die Gesellschaft evaluiert weiterhin die steuerlichen Entwicklungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit der Erstattung für diese Fonds. Wenn die Wahrscheinlichkeit, Erstattungen zu erhalten, wesentlich abnimmt, z.B. aufgrund einer Änderung der Steuervorschriften oder des Steueransatzes, müssen Abgrenzungsposten im Nettoinventarwert des betreffenden Fonds für solche Erstattungen möglicherweise teilweise oder ganz abgeschrieben werden, was sich nachteilig auf den Nettoinventarwert dieses Fonds auswirkt. Anleger, die zum Zeitpunkt der Abschreibung eines Abgrenzungspostens in diesen Fonds investiert sind, tragen die Folgen einer daraus resultierenden Verringerung des Nettoinventarwerts, unabhängig davon, ob sie während des Abgrenzungszeitraums Anleger waren. Wenn der Fonds umgekehrt eine Steuererstattung erhält, für die zuvor kein Abgrenzungsposten gebildet worden war, profitieren zum Zeitpunkt des positiv beschiedenen Antrags in den Fonds investierte Anleger von einem daraus resultierenden Anstieg des Nettoinventarwerts des Fonds. Anleger, die ihre Anteile vor diesem Zeitpunkt verkauft haben, profitieren nicht von einer solchen Erhöhung des Nettoinventarwerts.
Steuerrisiko. Abweichend von § 3 Abs. 2 i ARB 2010 umfasst der Versicherungsschutz auch die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer Vorschrift aus dem Bereich des Steuer- und sonstigen Abgabenrechtes.
Steuerrisiko. Nach den geltenden Steuervorschriften wird auf Dividenden aus chinesischen Quellen sowie Zinsen auf nichtstaatliche Anleihen, die an einen Fonds gezahlt werden, eine Quellensteuer von 10 % erhoben, es sei denn, der Satz wird aufgrund eines anwendbaren Steuerabkommens ermäßigt. Ab dem
Steuerrisiko. ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Steuerrisiko. Alle Fonds können in Wertpapiere investieren, die Erträge oder Veräußerungsgewinne erzielen, welche in den Anlageländern Quellen- und anderen Steuern auf Erträge oder Veräußerungsgewinne auf die Anlagen unterliegen. Anteilsinhabern und potenziellen Anlegern wird empfohlen, sich im Hinblick auf mögliche steuerliche oder sonstige Konsequenzen der Zeichnung, des Besitzes, des Verkaufs, des Tauschs von Anteilen oder der sonstigen Verfügung über Anteile nach den Gesetzen des Landes, in dem sie gegebenenfalls steuerpflichtig sind, von ihren fachkundigen Beratern beraten zu lassen. Die Steuergesetze und die Steuerpraxis sowie die Höhe und Bemessungsgrundlagen von Steuern und Steuervergünstigungen für die Fonds und ihre Anleger können sich von Zeit zu Zeit ändern. Zudem haben Schwellenländer in der Regel weniger klar definierte Steuergesetze und -verfahren, und ihre Gesetze erlauben möglicherweise eine rückwirkende Besteuerung, so dass ein Fonds künftig lokalen Steuerverbindlichkeiten unterliegen könnte, die bei der Durchführung von Anlagen oder der Bewertung der Beteiligungen des Fonds nicht entsprechend berücksichtigt wurden. Eine Übersicht über einige der für die Fonds geltenden steuerlichen Folgen auf Basis der irischen Gesetze ist im Abschnitt „BESTEUERUNG“ enthalten. Anteilsinhaber und potenzielle Anleger sollten jedoch beachten, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen nicht den Anspruch erheben, auf alle steuerlichen Folgen einzugehen, die sich für die Fonds oder für alle Anlegerkategorien ergeben können, von denen einige speziellen Vorschriften unterliegen können.
Steuerrisiko. Zur steuerrechtlichen Behandlung von Krypto Assets wurden in Österreich bereits gesetzliche Regelungen erlassen (sog. Ökosoziale Steuerreform). Die steuerliche Behandlung von Krypto Assets ist aufgrund der fehlenden Verwaltungspraxis dennoch teilweise unklar. Es bestehen zwar allgemeine Ausführungen seitens der zuständigen Behörden, jedoch gelten diese nur für in Österreich steuerlich ansässige Personen - andere Steuerjurisdiktionen können das Index-Produkt steuerlich ganz anders behandeln. Zusätzlich können Änderungen in der steuerlichen Rechtslage, wie beispielsweise aufgrund der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8), oder einer anderen Verwaltungspraxis dazu führen, dass das Produkt nicht mehr für den Anleger attraktiv ist. Entscheidungen von Steuerbehörden oder einschlägigen Gerichten können zusätzlich zu einer erhöhten Steuerlast führen. Dies alles kann auch die Performance des Produkts maßgeblich negativ beeinträchtigen. Seit 1. Jänner 2024 behält Bitpanda die Steuer für in Österreich steuerlich ansässige Personen ein. Darüber hinaus trägt die Verantwortung für die Abführung der korrekten Steuer bzw. der Erfüllung etwaiger Meldepflichten der Anleger selbst. Der Anleger trägt anderweitig das Risiko, dass auf ihn unerwartete Steuern anfallen, höhere Steuerlasten bestehen oder Verpflichtungen gegenüber den zuständigen Behörden seinerseits nicht eingehalten werden.
Steuerrisiko. Die steuerliche Behandlung des Derivatkontrakts ist teilweise unklar. Es bestehen zwar allgemeine Ausführungen zu Derivatkontrakten, jedoch sind diese nicht direkt auf das A-Token Produkt anwendbar. Die Ausführungen gelten zudem nur für in Österreich steuerlich ansässige Personen – andere Steuerjurisdiktionen können das A-Token Produkt steuerlich anders behandeln. Entscheidungen von Steuerbehörden oder einschlägigen Gerichten können zusätzlich zu einer erhöhten Steuerlast führen. Dies kann auch die Performance des A-Token Produkts maßgeblich negativ beeinträchtigen. Die Verantwortung für die Abführung der korrekten Steuer bzw. der Erfüllung etwaiger Meldepflichten trägt alleine und ausschließlich der Anleger. Der Anleger trägt anderweitig das Risiko, dass unerwartete Steuern anfallen, höhere Steuerlasten bestehen oder Verpflichtungen gegenüber den zuständigen Behörden nicht eingehalten werden.
Steuerrisiko. Unter dem Steuerrisiko wird die Gefahr subsumiert, dass unberücksichtigte Sachverhalte bzw. fehlerhafte Steuerunterlagen die Steuerbelastung und somit das Ergebnis und die Liquidität beeinträchtigen. Das trifft insbesondere für die Umsatz-, Ertrag-, Grund- und Gewerbesteuer zu und schließt die Gefahr des Risikos aus Steuergesetzesänderungen mit ein. Bei bisherigen Betriebsprüfungen sind keine wesentlichen, bisher noch unberücksichtigten Sachverhalte durch die Finanzbehörden ermittelt worden, die zu einer höheren Steuerbelastung führen können. Das Risiko einer wesentlichen Steuergesetzesänderung wird als eher gering eingeschätzt. Im Geschäftsjahr 2015 hat sich der Konzern zur erstmaligen Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts entschieden. Dass die positiven steuerlichen Auswirkungen dieser Wahlrechtsausübung auch zu- künftig Bestand haben, setzt mitunter voraus, dass die TLG IMMOBILIEN bestimmte gesetzliche Vorgaben tatsächlich auch in zukünftigen Perioden erfüllt. Die potenzielle Schadenshöhe des Steuerrisikos zum Ende des Geschäftsjahres wird bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben zwar als hoch, die Eintrittswahrscheinlichkeit hingegen als unwesentlich eingeschätzt.
Steuerrisiko. Financial Services stellt keine Steuerberatung zur Verfügung. Bei den von Financial Services vermittelten Produkten handelt es sich um steuerlich komplexe Produkte, die je nach anwendbarer Jurisdiktion unterschiedlich zu beurteilen sein können. Seitens Financial Services wird die Heranziehung eines Steuerberaters empfohlen. Die Kunden sind ausschließlich selbst für die Abführung sämtlicher Steuern verantwortlich.