Steuerrisiko Musterklauseln

Steuerrisiko. Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des Fonds kann steuergesetzlichen Vorschriften ausserhalb des Domizillandes des Fonds unterliegen (Quellensteuerabzug bzw. Abgeltungsteuer). Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, obwohl sich die Ertragslage und die Zukunftsaussichten der Unternehmen, in welche investiert wird, nicht nachhaltig verändert haben müssen.
Steuerrisiko. Die Gesellschaft (oder ihr Vertreter) kann im Namen der Fonds Anträge auf Erstattung der Quellensteuer auf Dividenden- und Zinserträge (sofern zutreffend) von Emittenten in bestimmten Ländern, in denen eine solche Erstattung der Quellensteuer möglich ist, einreichen. Ob oder wann ein Fonds zukünftig eine Erstattung der Quellensteuer erhält, unterliegt der Kontrolle der Steuerbehörden in diesen Ländern. Wenn die Gesellschaft die Erstattung von Quellensteuern für einen Fonds auf der Grundlage einer kontinuierlichen Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer solchen Erstattung erwartet, enthält der Nettoinventarwert dieses Fonds im Allgemeinen Abgrenzungsposten für solche Steuererstattungen. Die Gesellschaft evaluiert weiterhin die steuerlichen Entwicklungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit der Erstattung für diese Fonds. Wenn die Wahrscheinlichkeit, Erstattungen zu erhalten, wesentlich abnimmt, z.B. aufgrund einer Änderung der Steuervorschriften oder des Steueransatzes, müssen Abgrenzungsposten im Nettoinventarwert des betreffenden Fonds für solche Erstattungen möglicherweise teilweise oder ganz abgeschrieben werden, was sich nachteilig auf den Nettoinventarwert dieses Fonds auswirkt. Anleger, die zum Zeitpunkt der Abschreibung eines Abgrenzungspostens in diesen Fonds investiert sind, tragen die Folgen einer daraus resultierenden Verringerung des Nettoinventarwerts, unabhängig davon, ob sie während des Abgrenzungszeitraums Anleger waren. Wenn der Fonds umgekehrt eine Steuererstattung erhält, für die zuvor kein Abgrenzungsposten gebildet worden war, profitieren zum Zeitpunkt des positiv beschiedenen Antrags in den Fonds investierte Anleger von einem daraus resultierenden Anstieg des Nettoinventarwerts des Fonds. Anleger, die ihre Anteile vor diesem Zeitpunkt verkauft haben, profitieren nicht von einer solchen Erhöhung des Nettoinventarwerts.
Steuerrisiko. Abweichend von § 3 Abs. 2 i ARB 2011 umfasst der Versicherungsschutz auch die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung einer Vorschrift aus dem Bereich des Steuer- und sonstigen Abgabenrechtes.
Steuerrisiko. Nach den geltenden Steuervorschriften wird auf Dividenden aus chinesischen Quellen sowie Zinsen auf nichtstaatliche Anleihen, die an einen Fonds gezahlt werden, eine Quellensteuer von 10 % erhoben, es sei denn, der Satz wird aufgrund eines anwendbaren Steuerabkommens ermäßigt. Ab dem
Steuerrisiko. Alle Fonds können in Wertpapiere investieren, die Erträge oder Veräußerungsgewinne erzielen, welche in den Anlageländern Quellen- und anderen Steuern auf Erträge oder Veräußerungsgewinne auf die Anlagen unterliegen. Anteilsinhabern und potenziellen Anlegern wird empfohlen, sich im Hinblick auf mögliche steuerliche oder sonstige Konsequenzen der Zeichnung, des Besitzes, des Verkaufs, des Tauschs von Anteilen oder der sonstigen Verfügung über Anteile nach den Gesetzen des Landes, in dem sie gegebenenfalls steuerpflichtig sind, von ihren fachkundigen Beratern beraten zu lassen. Die Steuergesetze und die Steuerpraxis sowie die Höhe und Bemessungsgrundlagen von Steuern und Steuervergünstigungen für die Fonds und ihre Anleger können sich von Zeit zu Zeit ändern. Zudem haben Schwellenländer in der Regel weniger klar definierte Steuergesetze und -verfahren, und ihre Gesetze erlauben möglicherweise eine rückwirkende Besteuerung, so dass ein Fonds künftig lokalen Steuerverbindlichkeiten unterliegen könnte, die bei der Durchführung von Anlagen oder der Bewertung der Beteiligungen des Fonds nicht entsprechend berücksichtigt wurden. Eine Übersicht über einige der für die Fonds geltenden steuerlichen Folgen auf Basis der irischen Gesetze ist im Abschnitt „BESTEUERUNG“ enthalten. Anteilsinhaber und potenzielle Anleger sollten jedoch beachten, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen nicht den Anspruch erheben, auf alle steuerlichen Folgen einzugehen, die sich für die Fonds oder für alle Anlegerkategorien ergeben können, von denen einige speziellen Vorschriften unterliegen können.
Steuerrisiko. Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des Anlagefonds kann steuergesetzlichen Vorschriften (z. B. Quellensteuerabzug) aus- serhalb des Domizillandes des Anlagefonds unterliegen.
Steuerrisiko. Die einzelnen Fonds können in Wertpapiere anlegen, welche Erträge oder Kapitalgewinne generieren, die einer Quellensteuer oder sonstigen Steuern in Bezug auf Erträge oder Gewinne aus Anlagen in zugrunde liegenden Anlageländern unterliegen. Anteilinhabern und potenziellen Anlegern wird empfohlen, ihre professionellen Berater hinsichtlich einer möglichen Besteuerung oder sonstiger Auswirkungen der Zeichnung, des Besitzes, Verkaufs, Umtauschs oder anderweitigen Veräußerung der Anteile an den Fonds nach dem Recht des Landes, in dem sie einer Besteuerung unterliegen können, zu konsultieren. Die Besteuerungsgesetze und -praktiken sowie die Höhe und Grundlage von Steuerbefreiungen in Bezug auf die Fonds und ihre Anleger können sich von Zeit zu Zeit ändern. Darüber hinaus verfügen die Schwellenländer in der Regel über weniger gut definierte Steuergesetze und - verfahren, und diese Gesetze erlauben möglicherweise eine rückwirkende Besteuerung, sodass ein Fonds in Zukunft lokalen Steuerverpflichtungen unterliegen könnte, die er im Rahmen seiner Anlagetätigkeit oder bei der Verfolgung seiner Interessen nicht angemessen vorhersehen konnte. Die Gesellschaft profitiert möglicherweise nicht von in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und anderen Ländern vorgesehenen ermäßigten Steuersätzen. Die Gesellschaft ist daher unter Umständen nicht in der Lage, etwaige in bestimmten Ländern abzuführende Quellensteuern zurückzufordern. Falls sich diese Lage ändert und die Gesellschaft eine Steuerrückzahlung aus dem Ausland erhält, wird der Nettoinventarwert der Gesellschaft nicht neu ausgewiesen, sondern der Vorteil auf die zum Zeitpunkt der Rückzahlung bestehenden Anteilinhaber anteilig umgelegt. Eine Zusammenfassung einiger den Fonds betreffender steuerlicher Folgen in Irland findet sich im Abschnitt „Besteuerung“. Anteilinhaber und potenzielle Anleger werden allerdings darauf hingewiesen, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen bei Weitem nicht alle die Fonds betreffenden Steuerkonsequenzen oder alle Kategorien von Anlegern abdecken, von denen einige gesonderten Regelungen unterliegen können. Gemäß FATCA ist die Gesellschaft (oder die einzelnen Fonds) verpflichtet, die umfassenden Anforderungen zu Meldung und Einbehalt einzuhalten, die darauf abzielen, das US- Finanzministerium über in den USA steuerpflichtige Auslandskonten zu unterrichten. Die Nichteinhaltung (oder angenommene Nichteinhaltung) dieser Anforderungen hat zur Folge, dass bestimmte in den USA v...
Steuerrisiko. Die steuerliche Behandlung des Derivatkontrakts ist teilweise unklar. Es bestehen zwar allgemeine Ausführungen zu Derivatkontrakten, jedoch sind diese nicht direkt auf das A-Token Produkt anwendbar. Die Ausführungen gelten zudem nur für in Österreich steuerlich ansässige Personen – andere Steuerjurisdiktionen können das A-Token Produkt steuerlich anders behandeln. Entscheidungen von Steuerbehörden oder einschlägigen Gerichten können zusätzlich zu einer erhöhten Steuerlast führen. Dies kann auch die Performance des A-Token Produkts maßgeblich negativ beeinträchtigen. Die Verantwortung für die Abführung der korrekten Steuer bzw. der Erfüllung etwaiger Meldepflichten trägt alleine und ausschließlich der Anleger. Der Anleger trägt anderweitig das Risiko, dass unerwartete Steuern anfallen, höhere Steuerlasten bestehen oder Verpflichtungen gegenüber den zuständigen Behörden nicht eingehalten werden.
Steuerrisiko. Financial Services stellt keine Steuerberatung zur Verfügung. Bei den von Financial Services vermittelten Produkten handelt es sich um steuerlich komplexe Produkte, die je nach anwendbarer Jurisdiktion unterschiedlich zu beurteilen sein können. Seitens Financial Services wird die Heranziehung eines Steuerberaters empfohlen. Die Kunden sind ausschließlich selbst für die Abführung sämtlicher Steuern verantwortlich.
Steuerrisiko. Unter dem Steuerrisiko wird die Gefahr subsumiert, dass unberücksichtigte Sachverhalte bzw. fehlerhafte Steuerunterlagen die Steuerbelastung und somit das Ergebnis und die Liquidität beeinträchtigen. Das trifft insbesondere für die Umsatz-, Ertrag-, Grund- und Gewerbesteuer zu und schließt die Gefahr des Risikos aus Steuergesetzesänderungen mit ein. Bei bisherigen Betriebsprüfungen sind keine wesentlichen, bisher noch unberücksichtigten Sachverhalte durch die Finanzbehörden ermittelt worden, die zu einer höheren Steuerbelastung führen können. Das Risiko einer wesentlichen Steuergesetzesänderung wird als eher gering eingeschätzt. Im Geschäftsjahr 2015 hat sich der Konzern zur erstmaligen Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts entschieden. Dass die positiven steuerlichen Auswirkungen dieser Wahlrechtsausübung auch zu- künftig Bestand haben, setzt mitunter voraus, dass die TLG IMMOBILIEN bestimmte gesetzliche Vorgaben tatsächlich auch in zukünftigen Perioden erfüllt. Die potenzielle Schadenshöhe des Steuerrisikos zum Ende des Geschäftsjahres wird bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben zwar als hoch, die Eintrittswahrscheinlichkeit hingegen als unwesentlich eingeschätzt.