Beitragsentrichtung Musterklauseln

Beitragsentrichtung. (1) Der Verlag ist verpflichtet, den Beitragsanteil der Redakteurin/des Redakteurs von deren/dessen jeweiligem Monatsgehalt einzubehalten und ihn im Namen und für Rechnung der Redakteurin/des Redakteurs zusammen mit dem Beitragsanteil des Verlags an das Versorgungswerk abzuführen. Die Redakteurin/der Redakteur ist verpflichtet, sich ihren/seinen Beitragsanteil vom Gehalt abziehen zu lassen.
Beitragsentrichtung. Die Zahlung der Beiträge erfolgt per Einzug, per Dauerauftrag oder durch Überweisung auf das im Betreuungsvertrag angegebene Konto. Als Verwendungszweck sind der vollständige Name des Kindes sowie die Vertragsnummer anzugeben. Fälligkeit ist jeweils der 10. des laufenden Monates bzw. der darauffolgende Werktag. Beitragsrückstände werden angemahnt. Dabei wird ab der 2. Mahnung eine Bearbeitungs- gebühr von je 5,00 € zusätzlich in Rechnung gestellt. Den Zahlungsverpflichteten bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ab der 3. Mahnung erfolgt eine Verzinsung der Geldschuld nach § 288 BGB. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Rückbuchungsgebühren und die im Rahmen von Mahnverfahren angefallenen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten der Verursacher. Mit der 3. Mahnung werden die Zahlungspflichtigen auf die bevorstehende Kündigung des bestehenden Betreuungsvertrages hingewiesen.
Beitragsentrichtung. Die Beiträge zur Grundversorgung sind für die Dauer der aktiven Mitgliedschaft zu entrichten. Sie sind Jahresbeiträge, die vom jeweiligen Unternehmensmitglied in Ra- ten bei der Auszahlung der Bezüge einbehalten und an die Kasse abgeführt werden. Bei einer unterjährigen Mitgliedschaft sind die Beiträge zeitanteilig zu entrichten. In- aktive Mitglieder können keine Beiträge zur Grundversorgung entrichten. Für Zeiten der Arbeitsunterbrechung infolge Krankheit, Unfall oder aus anderen Grün- den, während denen die Zahlung des Arbeitsentgelts bei Fortdauer des Anstellungs- verhältnisses ruht, können aktive Mitglieder Beiträge bis zur bisherigen Höhe bei der Kasse einzahlen. Beginnt die aktive Mitgliedschaft wegen Vollendung des 18. Le- bensjahres während der Zeit der Arbeitsunterbrechung, so bemisst sich der Beitrag zur Grundversorgung nach dem Arbeitseinkommen gemäß Artikel 10 Nr. 2, auf das der Mitarbeiter im Zeitpunkt des Beginns der aktiven Mitgliedschaft Anspruch hätte. Beiträge zur Grundversorgung können bis zum Ende des 1. Quartals des auf die Wie- deraufnahme der Beschäftigung folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden. Für Zeiten, in denen eine Invaliditätsrente bei ruhendem Arbeitsverhältnis bezogen wird, sind die Beitragsfortführungs- und Beitragsnachzahlungsmöglichkeiten der Sätze 5 – 7 ausgeschlossen.
Beitragsentrichtung. Der Beitrag zur freiwilligen Höherversicherung ist vom jeweiligen Unternehmensmit- glied zu entrichten bzw. von den Bezügen einzubehalten und an die Kasse abzufüh- ren. Sofern ein Einbehalt nicht möglich ist, muss der Beitrag zur freiwilligen Höher- versicherung spätestens bis zum 5. Tag des dem Fälligkeitsmonat folgenden Monats entrichtet werden. Bei Zahlungsverzug mahnt der Vorstand die rückständigen Bei- träge an. Eine zweite Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebliebenen Beitrags erfolgen darf, hat eine weitere Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen. Ferner hat sie den Hinweis zu enthalten, dass die freiwillige Höherversicherung in eine beitragsfreie Ver- sicherung umgewandelt wird, wenn nicht bis zum Ablauf der angegebenen Frist alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge zuzüglich Mahnkosten an die Kasse entrichtet werden. Für Zeiten der Arbeitsunterbrechung infolge Krankheit, Unfall oder aus anderen Grün- den, während denen die Zahlung des Arbeitsentgelts bei Fortdauer des Anstellungs- verhältnisses ruht, können aktive Mitglieder Beiträge zur freiwilligen Höherversiche- rung, soweit sie von ihnen finanziert wurden, bis zur bisherigen Höhe bei der Kasse einzahlen. Für Zeiten, in denen eine Invaliditätsrente bei ruhendem Arbeitsverhältnis bezogen wird, sind die Beitragsfortführungsmöglichkeiten des Satzes 6 ausgeschlossen.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.