Beitragserhöhung. A 18.3.4.1 Eine Erhöhung des Beitrages ist frühestens zum Beginn des dritten Versicherungsjahres des jeweiligen Versicherungs- vertrages zulässig; gerechnet werden dabei die Versicherungsjahre, in denen dem Vertrag erstmals die VGB 2021 der Continentale zu Grunde lagen. A 18.3.4.2 Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwer- dens in Textform mitgeteilt. A 18.3.4.3 Bei einer Beitragserhöhung durch die Neukalkulation kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Beitragserhöhung in Textform kündigen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Beitragserhöhung. A 18.3.4.1 15.4.1 Eine Erhöhung des Beitrages ist frühestens zum Beginn des dritten Versicherungsjahres des jeweiligen Versicherungs- vertrages zulässig; gerechnet werden dabei die Versicherungsjahre, in denen dem Vertrag erstmals die VGB 2021 VHB 2022 der Continentale zu Grunde lagen.
A 18.3.4.2 15.4.2 Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwer- dens in Textform mitgeteilt.
A 18.3.4.3 15.4.3 Bei einer Beitragserhöhung durch die Neukalkulation kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Beitragserhöhung in Textform kündigen.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Beitragserhöhung. A 18.3.4.1 19.4.1 Eine Erhöhung des Beitrages ist frühestens zum Beginn des dritten Versicherungsjahres des jeweiligen Versicherungs- vertrages Versicherungsvertra- ges zulässig; gerechnet werden dabei die Versicherungsjahre, in denen dem Vertrag erstmals die VGB 2021 VHB 2022 der Continentale zu Grunde lagen.
A 18.3.4.2 19.4.2 Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt.
A 18.3.4.3 19.4.3 Bei einer Beitragserhöhung durch die Neukalkulation kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner- halb innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Beitragserhöhung in Textform kündigen.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung