Anpassung des Beitragssatzes Musterklauseln

Anpassung des Beitragssatzes. 10.3.1 Der Beitragssatz pro Quadratmeter Wohnfläche (Wohnflä- chenmodell) und die Versicherungssumme, aus der sich der Beitrag berechnet (Versicherungssummenmodell) erhöhen oder vermindern sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für "Verbrauchs- und Ge- brauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter" - aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffent- lichte Index. 10.3.2 Die neue Versicherungssumme bzw. die neue Höchstentschä- digungsleistung werden Ihnen auf Wunsch mitgeteilt. 10.3.3 Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung können Sie der Anpassung durch Erklärung in Text- form widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
Anpassung des Beitragssatzes. A 18.3.1 Der Versicherer ist berechtigt, einmal im Kalenderjahr den Beitrag für bestehende Verträge neu zu kalkulieren. Er ist verpflichtet, eine Neukalkulation spätestens im jeweils fünften folgenden Kalenderjahr durchzuführen, unabhängig vom Versicherungsbeginn des jeweiligen Versicherungsvertrages. Damit soll die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Versicherers aus den Versicherungsverträgen, die sachgemäße Berechnung der Beiträge sowie die Erhaltung des bei Vertragsabschlusses vorhandenen Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung sichergestellt werden. A 18.3.2 Bei der Neukalkulation werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik beachtet. Es werden diejenigen Wohngebäudeversicherungen aus dem Bestand der Continentale Sachversicherung AG zusammengefasst, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf (z. B. aufgrund der Nutzungsart der Gebäude, ihrer Bauart, ihrer geographischen Lage und/oder ihrer Schadenhäufigkeit) erwarten lassen. Für den Fall, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht, können externe statistische Erkenntnisse (z.B. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) herangezogen werden. Hierbei werden die Entwicklung der Schadenaufwendungen (einschließlich Schadenregulierungskosten) sowie die Kostenentwicklung der Vergangenheit und ihre jeweils zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung berück- sichtigt. Änderungen der Feuerschutzsteuer werden bei der Neukalkulation ebenfalls berücksichtigt. Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und –abschläge bleiben unverändert. A 18.3.3 Ergibt die Neukalkulation rechnerisch eine Beitragsänderung um weniger als 3 %, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. Liegen die neu kalkulierten Beiträge um mind. 3 % über den bisherigen Beiträgen, sind wir berechtigt, die Beiträge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge um mind. 3 % niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken. Eine Erhöhung des Beitrags durch eine Neukalkulation ist auf maximal 20 % begrenzt. Zusätzlich kann sich der Beitrag durch Wegfall oder Reduzierung des Neubaunachlasses und des Schadenfreiheits- rabattes sowie durch Änderung des Anpassungsfaktors erhöhen.
Anpassung des Beitragssatzes. 15 Wie ist eine Tarifänderung möglich und wie erfolgt damit eine Anpassung des Beitragssatzes?
Anpassung des Beitragssatzes. Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versiche- rungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken. 12.4.1 Der Versicherer kann den Beitrag pro Tausend EUR Versicherungssumme für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit sie für erweiter- ten Versicherungsschutz vereinbart ist (Beitrags- satz), mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versi- cherungsperiode an erhöhen. Dabei darf der geän- derte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen. 12.4.2 Erhöht sich der Beitrag auf Grund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versiche- rungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes- tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Anpassung des Beitragssatzes. Wenn der Dienstleister seine Preise um mehr als 5 Prozent erhöht und deshalb der Tarifbeitrag um mehr als 5 Prozent für neue Verträge gleichen Umfangs erhöht wird, ist der Versicherer berechtigt, den Beitrag mit Wirkung der nächsten Versicherungsperiode an um den Prozentsatz zu erhöhen, um den sich der Tarifbeitrag für neue Verträge gleichen Umfangs allein wegen der Preiserhöhung des Dienstleisters erhöht hat. Eine solche Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn der Ver- sicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlich- machung des Unterschiedes zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungsnehmer kann im Fall der Beitragserhöhung den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver- sicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Wenn der Dienstleister seine Preise um mehr als 5 Prozent senkt und deshalb der Tarifbeitrag um mehr als 5 Prozent für neue Verträge gleichen Umfangs gesenkt wird, verpflichtet sich der Versicherer, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.

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  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.