Common use of Belastungen, Gutschriften, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers Clause in Contracts

Belastungen, Gutschriften, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers. (1) Die Bank kann Beträge, die das Einlagenkreditinstitut ihr schuldet, auf dem Konto be- lasten. (2) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückfor- derungsanspruch zusteht. (3) Das aus einer Überweisung oder Einzahlung begünstigte Einlagenkreditinstitut darf die Gutschrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Belastungen, Gutschriften, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers. (1) Die Bank kann Beträge, die das Einlagenkreditinstitut ihr schuldet, auf dem Konto be- lasten. (2) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückfor- derungsanspruch Rückforde- rungsanspruch zusteht. (3) Das aus einer Überweisung oder Einzahlung begünstigte Einlagenkreditinstitut darf die Gutschrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen.

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Belastungen, Gutschriften, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers. (1) Die Bank kann Beträge, die das Einlagenkreditinstitut ihr schuldet, auf dem Konto be- lastenbelasten. (2) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückfor- derungsanspruch zusteht. (3) Das aus einer Überweisung oder Einzahlung begünstigte Einlagenkreditinstitut darf die Gutschrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen.

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Belastungen, Gutschriften, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers. (1) Die Bank kann Beträge, die das Einlagenkreditinstitut ihr schuldet, auf dem Konto be- lasten. (2) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückfor- derungsanspruch zusteht. (3) Das aus einer Überweisung oder Einzahlung begünstigte Einlagenkreditinstitut darf die Gutschrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen.

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