Belastungen, Gutschriften, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers Musterklauseln

Belastungen, Gutschriften, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers. (1) Die Bank kann Beträge, die das Einlagenkreditinstitut ihr schuldet, auf dem Konto be- lasten. (2) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückfor- derungsanspruch zusteht. (3) Das aus einer Überweisung oder Einzahlung begünstigte Einlagenkreditinstitut darf die Gutschrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen.
Belastungen, Gutschriften, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers. (1) Die Bank kann Beträge, die das Einlagenkreditinstitut ihr schuldet, auf dem Konto be- lasten. (2) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückfor- derungsanspruch zusteht. (3) Das aus einer Überweisung oder Einzahlung begünstigte Einlagenkreditinstitut darf die Gutschrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen. Das Einlagenkreditinstitut kann einen direkten Teilnehmer am Zahlungsverkehrssystem TARGET2-Bundesbank oder an einem anderen nationalen TARGET2-Komponentensystem als Bevollmächtigten benennen, der Zugang zu Informationen über das Konto bekommt und Aufträge zu Lasten des Xxxxxx erteilen kann (Co-Manager). Das Einlagenkreditinstitut muss sich die Handlungen des Co-Managers zurechnen lassen.

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  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.