Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.
Zahlungen 1. Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, eine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. 4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschliesslich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Wir sind dann auch berechtigt, alle nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner. 5. Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA- Firmenlastschriftverfahren / SEPA-Basislastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die SFS intec GmbH verursacht wurde.
Bezahlung 1. Die Bezahlung muss in der Geschäftsstelle des Verkäufers und nach Xxxx des Verkäufers auf folgende Art erfolgen: a. Netto in bar der Lieferung, oder b. Mittels Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Verkäufer angegebenes Bankkonto innerhalb einer vom Verkäufer angegebenen Frist, oder aber, bei Fehlen einer Frist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, oder c. Mittels Einzugsermächtigung. Etwaige Bankspesen werden in Rechnung gestellt. 2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Bezahlung des Kaufpreises ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers auszusetzen oder den Kaufpreis gegen einen jeglichen Betrag aufzurechnen. 3. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, begründet dies den Verzug des Käufers, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht durch eine einzige Mitteilung den Vertrag aufzulösen. Der Verkäufer haftet nicht für etwaige in Verbindung mit diesem Rücktritt dem Käufer entstehende Schäden. 4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Verzug des Käufers ab dem Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Datum der vollständigen Begleichung auf der Grundlage einer Monatsberechnung 1,5% Zinsen beziehungsweise, sofern diese höher sein sollten, die gesetzlichen Zinsen in Rechnung zu stellen. Der Verkäufer ist des Weiteren berechtigt, bei Verzug des Käufers, einen dadurch eingehandelten Währungskursverlust in Rechnung zu stellen. 5. Sofern der Käufer seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, teilt er dem Verkäufer in Schriftform seine korrekte Umsatzsteueridentifikationsnummer mit. Der Käufer stellt dem Verkäufer ferner alle Angaben und Unterlagen zur Verfügung, die der Verkäufer für den Nachweis benötigt, dass die Produkte in einem anderen EU-Mitgliedstaat als den Niederlanden abgeliefert worden sind. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen, die sich aus dem Obigen ergeben sollten, beziehungsweise allen negativen Folgen der Nichtbefolgung oder nicht vollständigen Befolgung des Obigen frei. 6. Der Käufer trägt etwaige gerichtliche und/oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung mit einem Mindestbetrag von 15% der offenstehenden Forderung.