Belegärzte. (1) Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.
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Samples: Bundesmantelvertrag – Ärzte Vom 1. Januar, Bundesmantelvertrag – Ärzte Vom 1. Oktober, Bundesmantelvertrag – Ärzte Vom 1. Januar
Belegärzte. (1) Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte ÄrzteVertragsärzte, die berechtigt berech- tigt sind, Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.
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