Benchmark-Verordnung Musterklauseln

Benchmark-Verordnung. Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (die „Benchmark-Verordnung“), gilt nach Maßgabe der jeweiligen Übergangsregelungen seit 1. Januar 2018. Nach Maßgabe dieser Übergangsreglungen kann ein Teilfonds nur einen Referenzwert im Sinne der Benchmark-Verordnung „verwenden“, der von einem EU- oder Drittstaat-Index-Anbieter zur Verfügung gestellt wird, der gemäß Artikel 29 und 34 der Benchmark- Verordnung registriert oder zugelassen ist. Kommen der EU- oder Drittstatt-Index-Anbieter der Benchmark- Verordnung nicht nach, oder ändert sich der Referenzwert erheblich oder fällt er weg, so muss der Teilfonds einen geeigneten alternativen Referenzwert identifizieren. In bestimmten Fällen kann sich dies als schwierig oder unmöglich herausstellen. Kann ein geeigneter Ersatz-Referenzwert nicht identifiziert werden, so kann sich dies negativ auf den maßgeblichen Teilfonds – unter bestimmten Umständen auch auf die Fähigkeit des Asset Managers, die Anlagestrategie des betreffenden Teilfonds umzusetzen – auswirken. Durch die Befolgung der Benchmark-Verordnung können dem betreffenden Teilfonds darüber hinaus zusätzliche Kosten entstehen. Derzeit verwendet der OGAW Referenzwerte, um die Performance Fees zu berechnen (detaillierte Angaben zur Performance Fee enthalten Nummer 11.2 dieses Prospekts und der Anhang A). Die Administratoren dieser Referenzwerte sind im von der ESMA gemäß Artikel 36 und 51 der Benchmark-Verordnung geführten Register der Administratoren und Referenzwerte aufgeführt (mit Ausnahme des S&P/ASX Accumulation 300 Index, dessen Administrator die durch die Benchmark-Verordnung vorgesehenen Übergangsregeln in Anspruch nimmt).
Benchmark-Verordnung bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016, die gegebenenfalls von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt, kon- solidiert oder ersetzt wird, einschließlich u.a. der von der Kommission erlassenen delegierten Verordnungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011. Der Geschäftstag, der einem Handelstag unmittelbar vorangeht.
Benchmark-Verordnung. Ein Teilfonds kann sich im jeweiligen Prospekt- nachtrag auf eine Benchmark beziehen, um u.a. Angaben zur beabsichtigten Outperformance gegenüber einer Benchmark durch den betreffen- den Teilfonds zu machen und Performance- gebühren für eine bestimmte Anteilsklasse zu berechnen. Die Allokation der Vermögenswerte der Fondsport- folios ist nicht an eine Benchmark im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Punkt 7 Buchstabe e) der Benchmark-Verordnung gebunden. Die Verwaltungsgesellschaft verfügt über einen soliden schriftlichen Maßnahmenkatalog, in dem die Schritte für den Fall festgelegt sind, dass sich eine Benchmark (sofern anwendbar) wesentlich ändert oder nicht mehr zur Verfügung steht. Änderungen an einer Benchmark können den betreffenden Anteilinhabern mitgeteilt werden. Der Anlageverwalter berücksichtigt bei seinem Anlageprozess und seinen Anlageentscheidungen relevante finanzielle Risiken. Damit erkennt der Anlageverwalter an, dass sich Nachhaltigkeitsrisiken erheblich auf die Rendite einer zugrunde liegenden Anlage auswirken können. Nachhaltigkeitsrisiken können sich erheblich auf die Rentabilität, Liquidität, das Finanzprofil und die Reputation einer Anlage und somit auf die Rendite des jeweiligen Teilfonds auswirken. Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Anlageprozess hängt vom Anlageziel und der Anlagestrategie des jeweiligen Teilfonds ab. Der Anlageverwalter berücksichtigt im Rahmen seines Research- und Anlageprozesses neben finanziellen Messgrößen zwar auch die potenzielle Wesentlichkeit von Nachhaltigkeitsrisiken, befolgt aber bei der Ermittlung, wie bestimmte Nachhaltigkeitsrisiken Entscheidungen über den Kauf, Verkauf oder die Gewichtung von Anlagen beeinflussen sollten, keinen mechanistischen Ansatz. Vielmehr beurteilt er Nachhaltigkeitsaspekte und ihre potenzielle Wesentlichkeit auf Einzelfallbasis. Dieser Prozess beinhaltet unter anderem die Einbeziehung von ESG-Research im Rahmen einer detaillierten Bottom-up-Analyse der Anlageteams, den ausdrücklichen Ausschluss von Anlagen, die bestimmte ESG-Standards oder -Kriterien nicht erfüllen, sowie den Kontakt mit den Emittenten der zugrunde liegenden Instrumente, um eine bessere Transparenz und/oder bessere Verhaltensweisen im Hinblick auf ESG-Aspekte zu fördern. Allerdings ist die begrenzte Verfügbarkeit genauer und informativer ESG-Daten eine der größten Herausforderungen, mit denen der Anlageverwalter bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Anlageentscheidungen konfrontiert ist...
Benchmark-Verordnung. Die im Rahmen der Produkte zu zahlenden Beträge oder die im Rahmen der Produkte lieferbaren Basiswerte können unter Bezugnahme auf einen Referenzzinssatz, einen Index oder eine Preisquelle berechnet oder anderweitig bestimmt werden. Ein solcher Referenzzinssatz, Index oder eine Preisquelle kann eine Benchmark im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 (in der jeweils aktuellen Fassung, die "Benchmark-Verordnung") darstellen. Wenn ein solcher Referenzzinssatz, Index oder eine solche Preisquelle eine Benchmark darstellt, wird in den jeweiligen Emissionsspezifischen Bedingungen angegeben, ob die Benchmark von einem Administrator bereitgestellt wird, der in dem von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ("ESMA") gemäß Artikel 36 der Benchmark-Verordnung erstellten und geführten Benchmarkregister enthalten ist. Nicht jeder Referenzzinssatz, Index oder jede Preisquelle kann in den Anwendungsbereich der Benchmark-Verordnung fallen. Der Registrierungsstatus eines Administrators gemäß der Benchmark-Verordnung ist eine Angelegenheit öffentlicher Aufzeichnungen, und die Emittentin beabsichtigt nicht, die relevanten Emissionsspezifische Bedingungen zu aktualisieren, um einer Änderung des Registrierungsstatus des Administrators Rechnung zu tragen, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht erforderlich.
Benchmark-Verordnung. Verwenden die Fonds Referenzwerte gemäß der Benchmark-Verordnung, muss die Gesellschaft sicherstellen, dass die Referenzwerte entweder von einem Referenzwert-Administrator bereitgestellt werden, der in dem von der ESMA geführten Verzeichnis erfasst ist, oder Referenzwerte sind, die im von der ESMA geführten Verzeichnis erfasst sind. Die Benchmark-Verordnung enthält Übergangsbestimmungen, die es bestehenden EU-Referenzwert-Administratoren erlauben, bis zum 1. Januar 2020 eine Zulassung oder Registrierung gemäß der Benchmark-Verordnung zu beantragen. Zum Datum dieses Prospekts sind die Referenzwert-Administratoren, die derzeit Referenzwerte für die Fonds bereitstellen, entweder im ESMA-Verzeichnis erfasst oder haben in öffentlich verfügbaren Quellen angegeben, dass sie die Zulassung oder Registrierung gemäß der Benchmark-Verordnung zur Aufnahme in das Verzeichnis beantragen.
Benchmark-Verordnung. Ein Teilfonds kann sich im jeweiligen Prospekt- nachtrag auf eine Benchmark beziehen, um u.a. Angaben zur beabsichtigten Outperformance gegenüber einer Benchmark durch den betreffen- den Teilfonds zu machen und Performance- gebühren für eine bestimmte Anteilsklasse zu berechnen. Die Allokation der Vermögenswerte der Fondsportfolios ist nicht an eine Benchmark im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Punkt 7 Buchstabe e) der Benchmark-Verordnung gebunden. Jeder von einem Teilfonds gemäß Artikel 3 Absatz 1 Punkt 7 Buchstabe e) der Benchmark-Verordnung verwendete Index wird von einem Administrator zur Verfügung gestellt, der in das in Artikel 36 der Benchmark-Verordnung genannte Register eingetragen ist, es sei denn, es gilt eine Übergangsregelung gemäß Artikel 51 der Benchmark-Verordnung. Die Verwaltungsgesellschaft verfügt über einen soliden schriftlichen Maßnahmenkatalog, in dem die Schritte für den Fall festgelegt sind, dass sich eine Benchmark (sofern anwendbar) wesentlich ändert oder nicht mehr zur Verfügung steht. Änderungen an einer Benchmark können den betreffenden Anteilinhabern mitgeteilt werden.
Benchmark-Verordnung. Die Referenzwertverordnung trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie untersagt die Verwendung der von Referenzwert-Administratoren bereitgestellten Referenzwerte für andere als die in der Verordnung vorgesehenen Zwecke. Die Referenzwertverordnung schreibt vor, dass Administratoren, die innerhalb der EU Referenzwerte bereitstellen, entweder zugelassen oder in einem von der ESMA geführten öffentlichen Register eingetragen sein müssen. Referenzwert-Administratoren, welche die von den Teilfonds verwendeten Indizes bereitstellen, mussten bis zum 1. Januar 2020 eine entsprechende Zulassung oder Eintragung ins ESMA-Register beantragen. Zum Datum dieses Prospekts sind sowohl MSCI Limited als auch S&P DJI Netherlands B.V. im ESMA-Register eingetragen. Derzeit verwenden die Teilfonds keine Indizes, die von anderen Referenzwert-Administratoren zur Verfügung gestellt werden. Die Gesellschaft verfügt über einen Alternativplan für Referenzwerte, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen die Gesellschaft ergreifen würde, falls sich ein von einem Teilfonds verwendeter Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird (der „Benchmark-Alternativplan“). Die von der Gesellschaft im Rahmen des Benchmark-Alternativplans ergriffenen Maßnahmen können gegebenenfalls zu Veränderungen der Anlageziele und der Anlagepolitik eines Teilfonds führen, was sich negativ auf den Wert einer Anlage im betreffenden Teilfonds auswirken kann. Jegliche Veränderungen dieser Art werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Zentralbank und den einschlägigen Bestimmungen dieses Prospekts vorgenommen.
Benchmark-Verordnung. Der Basiswert ist eine Benchmark im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 („Benchmark-Verordnung“) und wird von STOXX Ltd. („Administrator“, welcher auch der Indexsponsor ist) bereitgestellt. Zum Datum dieser Endgültigen Bedingungen ist der Administrator in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 36 der Benchmark-Verordnung erstellten und geführten Register der Administratoren und Benchmarks eingetragen.
Benchmark-Verordnung. In Fällen, in denen die Fonds Referenzindizes gemäß der Benchmark-Verordnung verwenden, muss die Gesellschaft sicherstellen, dass der Referenzindex entweder von einem im Register der ESMA eingetragenen Benchmark-Verwalter bereitgestellt wird oder dass es sich um einen Referenzindex handelt, der im Register der ESMA geführt wird. Die Benchmark-Verordnung enthält Übergangsbestimmungen, die es bestehenden EU- Benchmark-Verwaltern gestatten, bis zum 1. Januar 2020 eine Autorisierung oder Registrierung gemäß der Benchmark-Verordnung zu beantragen. Zum Datum dieses Prospekts haben die Benchmark-Verwalter, die derzeit die Referenzindizes für die Fonds zur Verfügung stellen, in öffentlich zugänglichen Quellen angedeutet, dass sie einen Antrag auf Autorisierung oder Registrierung gemäß der Benchmark-Verordnung sowie auf Aufnahme in das Register der ESMA stellen werden.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und