Benchmark-Verordnung Musterklauseln

Benchmark-Verordnung. Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (die „Benchmark-Verordnung“), gilt nach Maßgabe der jeweiligen Übergangsregelungen seit 1. Januar 2018. Nach Maßgabe dieser Übergangsreglungen kann ein Teilfonds nur einen Referenzwert im Sinne der Benchmark-Verordnung „verwenden“, der von einem EU- oder Drittstaat-Index-Anbieter zur Verfügung gestellt wird, der gemäß Artikel 29 und 34 der Benchmark- Verordnung registriert oder zugelassen ist. Kommen der EU- oder Drittstatt-Index-Anbieter der Benchmark- Verordnung nicht nach, oder ändert sich der Referenzwert erheblich oder fällt er weg, so muss der Teilfonds einen geeigneten alternativen Referenzwert identifizieren. In bestimmten Fällen kann sich dies als schwierig oder unmöglich herausstellen. Kann ein geeigneter Ersatz-Referenzwert nicht identifiziert werden, so kann sich dies negativ auf den maßgeblichen Teilfonds – unter bestimmten Umständen auch auf die Fähigkeit des Asset Managers, die Anlagestrategie des betreffenden Teilfonds umzusetzen – auswirken. Durch die Befolgung der Benchmark-Verordnung können dem betreffenden Teilfonds darüber hinaus zusätzliche Kosten entstehen. Derzeit verwendet der OGAW Referenzwerte, um die Performance Fees zu berechnen (detaillierte Angaben zur Performance Fee enthalten Nummer 11.2 dieses Prospekts und der Anhang A). Die Administratoren dieser Referenzwerte sind im von der ESMA gemäß Artikel 36 und 51 der Benchmark-Verordnung geführten Register der Administratoren und Referenzwerte aufgeführt (mit Ausnahme des S&P/ASX Accumulation 300 Index, dessen Administrator die durch die Benchmark-Verordnung vorgesehenen Übergangsregeln in Anspruch nimmt).
Benchmark-Verordnung bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016, die gegebenenfalls von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt, kon- solidiert oder ersetzt wird, einschließlich u.a. der von der Kommission erlassenen delegierten Verordnungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011. Der Geschäftstag, der einem Handelstag unmittelbar vorangeht.
Benchmark-Verordnung. Verwenden die Fonds Referenzwerte gemäß der Benchmark-Verordnung, muss die Gesellschaft sicherstellen, dass die Referenzwerte entweder von einem Referenzwert-Administrator bereitgestellt werden, der in dem von der ESMA geführten Verzeichnis erfasst ist, oder Referenzwerte sind, die im von der ESMA geführten Verzeichnis erfasst sind. Die Benchmark-Verordnung enthält Übergangsbestimmungen, die es bestehenden EU-Referenzwert-Administratoren erlauben, bis zum 1. Januar 2020 eine Zulassung oder Registrierung gemäß der Benchmark-Verordnung zu beantragen. Zum Datum dieses Prospekts sind die Referenzwert-Administratoren, die derzeit Referenzwerte für die Fonds bereitstellen, entweder im ESMA-Verzeichnis erfasst oder haben in öffentlich verfügbaren Quellen angegeben, dass sie die Zulassung oder Registrierung gemäß der Benchmark-Verordnung zur Aufnahme in das Verzeichnis beantragen.
Benchmark-Verordnung. Der Basiswert ist eine Benchmark im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 („Benchmark-Verordnung“) und wird von STOXX Ltd. („Administrator“, welcher auch der Indexsponsor ist) bereitgestellt. Zum Datum dieser Endgültigen Bedingungen ist der Administrator in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 36 der Benchmark-Verordnung erstellten und geführten Register der Administratoren und Benchmarks eingetragen.
Benchmark-Verordnung. Die im Rahmen der Produkte zu zahlenden Beträge oder die im Rahmen der Produkte lieferbaren Basiswerte können unter Bezugnahme auf einen Referenzzinssatz, einen Index oder eine Preisquelle berechnet oder anderweitig bestimmt werden. Ein solcher Referenzzinssatz, Index oder eine Preisquelle kann eine Benchmark im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 (in der jeweils aktuellen Fassung, die "Benchmark-Verordnung") darstellen. Wenn ein solcher Referenzzinssatz, Index oder eine solche Preisquelle eine Benchmark darstellt, wird in den jeweiligen Emissionsspezifischen Bedingungen angegeben, ob die Benchmark von einem Administrator bereitgestellt wird, der in dem von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ("ESMA") gemäß Artikel 36 der Benchmark-Verordnung erstellten und geführten Benchmarkregister enthalten ist. Nicht jeder Referenzzinssatz, Index oder jede Preisquelle kann in den Anwendungsbereich der Benchmark-Verordnung fallen. Der Registrierungsstatus eines Administrators gemäß der Benchmark-Verordnung ist eine Angelegenheit öffentlicher Aufzeichnungen, und die Emittentin beabsichtigt nicht, die relevanten Emissionsspezifische Bedingungen zu aktualisieren, um einer Änderung des Registrierungsstatus des Administrators Rechnung zu tragen, es sei denn, dies ist nach geltendem Recht erforderlich.
Benchmark-Verordnung. Ein Teilfonds kann sich im jeweiligen Prospekt- nachtrag auf eine Benchmark beziehen, um u.a. Angaben zur beabsichtigten Outperformance gegenüber einer Benchmark durch den betreffen- den Teilfonds zu machen und Performance- gebühren für eine bestimmte Anteilsklasse zu berechnen. Die Allokation der Vermögenswerte der Fondsport- folios ist nicht an eine Benchmark im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Punkt 7 Buchstabe e) der Benchmark-Verordnung gebunden. Die Verwaltungsgesellschaft verfügt über einen soliden schriftlichen Maßnahmenkatalog, in dem die Schritte für den Fall festgelegt sind, dass sich eine Benchmark (sofern anwendbar) wesentlich ändert oder nicht mehr zur Verfügung steht. Änderungen an einer Benchmark können den betreffenden Anteilinhabern mitgeteilt werden. Der Anlageverwalter berücksichtigt bei seinem Anlageprozess und seinen Anlageentscheidungen relevante finanzielle Risiken. Damit erkennt der Anlageverwalter an, dass sich Nachhaltigkeitsrisiken erheblich auf die Rendite einer zugrunde liegenden Anlage auswirken können. Nachhaltigkeitsrisiken können sich erheblich auf die Rentabilität, Liquidität, das Finanzprofil und die Reputation einer Anlage und somit auf die Rendite des jeweiligen Teilfonds auswirken. Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Anlageprozess hängt vom Anlageziel und der Anlagestrategie des jeweiligen Teilfonds ab. Der Anlageverwalter berücksichtigt im Rahmen seines Research- und Anlageprozesses neben finanziellen Messgrößen zwar auch die potenzielle Wesentlichkeit von Nachhaltigkeitsrisiken, befolgt aber bei der Ermittlung, wie bestimmte Nachhaltigkeitsrisiken Entscheidungen über den Kauf, Verkauf oder die Gewichtung von Anlagen beeinflussen sollten, keinen mechanistischen Ansatz. Vielmehr beurteilt er Nachhaltigkeitsaspekte und ihre potenzielle Wesentlichkeit auf Einzelfallbasis. Dieser Prozess beinhaltet unter anderem die Einbeziehung von ESG-Research im Rahmen einer detaillierten Bottom-up-Analyse der Anlageteams, den ausdrücklichen Ausschluss von Anlagen, die bestimmte ESG-Standards oder -Kriterien nicht erfüllen, sowie den Kontakt mit den Emittenten der zugrunde liegenden Instrumente, um eine bessere Transparenz und/oder bessere Verhaltensweisen im Hinblick auf ESG-Aspekte zu fördern. Allerdings ist die begrenzte Verfügbarkeit genauer und informativer ESG-Daten eine der größten Herausforderungen, mit denen der Anlageverwalter bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Anlageentscheidungen konfrontiert ist...
Benchmark-Verordnung. Die Referenzwertverordnung trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie untersagt die Verwendung der von Referenzwert-Administratoren bereitgestellten Referenzwerte für andere als die in der Verordnung vorgesehenen Zwecke. Die Referenzwertverordnung schreibt vor, dass Administratoren, die innerhalb der EU Referenzwerte bereitstellen, entweder zugelassen oder in einem von der ESMA geführten öffentlichen Register eingetragen sein müssen. Referenzwert-Administratoren, welche die von den Teilfonds verwendeten Indizes bereitstellen, mussten bis zum 1. Januar 2020 eine entsprechende Zulassung oder Eintragung ins ESMA-Register beantragen. Zum Datum dieses Prospekts sind sowohl MSCI Limited als auch S&P DJI Netherlands B.V. im ESMA-Register eingetragen. Derzeit verwenden die Teilfonds keine Indizes, die von anderen Referenzwert-Administratoren zur Verfügung gestellt werden. Die Gesellschaft verfügt über einen Alternativplan für Referenzwerte, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen die Gesellschaft ergreifen würde, falls sich ein von einem Teilfonds verwendeter Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird (der „Benchmark-Alternativplan“). Die von der Gesellschaft im Rahmen des Benchmark-Alternativplans ergriffenen Maßnahmen können gegebenenfalls zu Veränderungen der Anlageziele und der Anlagepolitik eines Teilfonds führen, was sich negativ auf den Wert einer Anlage im betreffenden Teilfonds auswirken kann. Jegliche Veränderungen dieser Art werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der Zentralbank und den einschlägigen Bestimmungen dieses Prospekts vorgenommen.
Benchmark-Verordnung. Ein Teilfonds kann sich im jeweiligen Prospekt- nachtrag auf eine Benchmark beziehen, um u.a. Angaben zur beabsichtigten Outperformance gegenüber einer Benchmark durch den betreffen- den Teilfonds zu machen und Performance- gebühren für eine bestimmte Anteilsklasse zu berechnen. Die Allokation der Vermögenswerte der Fondsportfolios ist nicht an eine Benchmark im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Punkt 7 Buchstabe e) der Benchmark-Verordnung gebunden. Jeder von einem Teilfonds gemäß Artikel 3 Absatz 1 Punkt 7 Buchstabe e) der Benchmark-Verordnung verwendete Index wird von einem Administrator zur Verfügung gestellt, der in das in Artikel 36 der Benchmark-Verordnung genannte Register eingetragen ist, es sei denn, es gilt eine Übergangsregelung gemäß Artikel 51 der Benchmark-Verordnung. Die Verwaltungsgesellschaft verfügt über einen soliden schriftlichen Maßnahmenkatalog, in dem die Schritte für den Fall festgelegt sind, dass sich eine Benchmark (sofern anwendbar) wesentlich ändert oder nicht mehr zur Verfügung steht. Änderungen an einer Benchmark können den betreffenden Anteilinhabern mitgeteilt werden.
Benchmark-Verordnung. In Fällen, in denen die Fonds Referenzindizes gemäß der Benchmark-Verordnung verwenden, muss die Gesellschaft sicherstellen, dass der Referenzindex entweder von einem im Register der ESMA eingetragenen Benchmark-Verwalter bereitgestellt wird oder dass es sich um einen Referenzindex handelt, der im Register der ESMA geführt wird. Die Benchmark-Verordnung enthält Übergangsbestimmungen, die es bestehenden EU- Benchmark-Verwaltern gestatten, bis zum 1. Januar 2020 eine Autorisierung oder Registrierung gemäß der Benchmark-Verordnung zu beantragen. Zum Datum dieses Prospekts haben die Benchmark-Verwalter, die derzeit die Referenzindizes für die Fonds zur Verfügung stellen, in öffentlich zugänglichen Quellen angedeutet, dass sie einen Antrag auf Autorisierung oder Registrierung gemäß der Benchmark-Verordnung sowie auf Aufnahme in das Register der ESMA stellen werden.

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  • Hausordnung Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, son- dern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Zeitpunkt.