Beratungsgespräche Musterklauseln

Beratungsgespräche. Die Beratung zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist ein qualifizierter Gesprächsprozess zwischen der Leistungsberechtigten/dem Leistungsberechtig- ten und der Beraterin/dem Berater. Sofern eine gesetzliche Vertreterin/ein gesetzlicher Ver- treter vorhanden ist oder eine rechtliche Betreuerin/ein rechtlicher Betreuer für den Aufga- benkreis der Gesundheitsfürsorge bestellt ist, ist diese/dieser in den Gesprächsprozess ein- zubeziehen. Auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leistungsberechtigten/des Leistungsbe- rechtigten können auch An- und Zugehörige und andere relevante Personen an den Gesprä- chen beteiligte werden oder zwischen der Beraterin/dem Berater und den vorgenannten Per- sonen geführt werden; diese können sowohl persönlich als auch fernmündlich oder in ande- ren geeigneten Formen erfolgen. Im ersten Kontakt der Beraterin/des Beraters mit der Leis- tungsberechtigten/dem Leistungsberechtigten und/oder der Bevollmächtigten/dem Bevoll- mächtigten erfolgt eine Verständigung und Erörterung zur Zielsetzung und zum Prozess der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase.
Beratungsgespräche. (1) Zu Beginn jeder Versorgung mit Inkontinenzartikeln erfolgt durch den Leistungserbringer ein Beratungsgespräch zur Bedarfsermittlung. Soll bei Anschlussversorgungen eine Pro- duktumstellung erfolgen, hat der Leistungserbringer vorab ein persönliches Beratungsge- spräch mit einem Mitarbeiter nach Nr. 1.1 und eine Bemusterung sicherzustellen. Auf Wunsch des Versicherten oder bei Komplikationen erfolgt die Beratung vor Ort, sofern im Rahmen einer telefonischen Beratung keine Abhilfe geschaffen werden kann (z.B. mehr- fache erfolglose Bemusterung). (2) Der Leistungserbringer nimmt im Anschluss an die Nachkontrolle nach Buchstabe b) mindestens einmal jährlich ein telefonisches und/oder persönliches Beratungsgespräch zur Überprüfung und ggf. Anpassung der Versorgung vor. (3) Darüber hinaus gehende telefonische und/oder persönliche Beratungsgespräche werden vom Leistungserbringer nach Bedarf oder nach Anforderung des Versicherten sicherge- stellt. Die Auswahl des Hilfsmittels erfolgt auf Wunsch des Versicherten in persönlicher und/oder telefonischer Beratung durch entsprechendes Fachpersonal. Im Rahmen dieses Beratungsge- spräches hat der Leistungserbringer den individuellen Versorgungsbedarf des Versicherten zu ermitteln. Die Beratung ist kostenfrei. Wünscht der Versicherte ausdrücklich eine gleichge- schlechtliche Beratung, ist diese zu ermöglichen. Sofern der Versicherte keine Beratung wünscht, ist dies schriftlich und nachvollziehbar festzuhalten. Die Beratung ist zu dokumentie- ren zu lassen. Die Dokumentation verbleibt beim Leistungserbringer und ist bei Bedarf der AOKN zur Verfügung zustellen. Zu den unter Abschnitt (1) bis (4) genannten Tätigkeiten sind ausschließlich die unter Nr. 1.1 a) bis b) genannten Mitarbeiter einzusetzen. Bei persönlichen Beratungsgesprächen in der Häus- lichkeit, Komplikationen und Versorgungsumstellungen sind ausschließlich die unter Nr. 1.1 a) genannten Mitarbeiter einzusetzen.
Beratungsgespräche. BG1 Beratungsgespräch Long-, Post-COVID situativ und gemäß aktuellem SachstandFacharztzentrierte Versorgung FAV, hier Kardiologie• Biopsychosoziale Beratung je nach Symptomen, z.B. zur eingeschränkten Belastbarkeit• multidisziplinäre evidenzbasierte Unterstützung auch digital, nach Häufigkeit aufgeführt: • z.B. bei Dyspnoe, eingeschränkter Belastbarkeit (AOK Gesundheitskurse), chronischem Fatigue-Syndrom (xxx.xxxx.xx): Thorakalen Schmerzen, Palpitationen und Herzrasen, Kreislauflabilität, depressiven Verstimmungen u.a. AOK-Lebe Balance, moodgym, AOK Familiencoach Depression für Angehörige, Müdigkeit, Beratung der Bosch BKK- Patientenbegleitung (Stand vom 29.04.2022). Online-Informationsquellen gemäß aktuellem Sachstand, z.B.• xxx.xxx.xxx • xxx.xxxxxxxxxxx.xx COVID-19: Empfehlungen bei kardialen Komplikationen (18. Xxxx.2022) Übungen zur Atemtherapie für zu Hause: • xxxxx://xxx.xxx.xx/xx/xx/xxxxxxxxxxxxx/xxxx/xxxxx-xxxxxxxxxxxx/• xxxxx://xxx.xxxx.xxx• Post-Covid-Reha: xxxxx://xxx.xxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx;• Bewegungsangebote xxx.xxx.xx;• Rauchstopp xxx.xxxxxxxxx-xxxx.xx; BZgA kostenlos xxx.xxxx.xxxx.xx; • xxxxx://xxx.xxx.xx/xx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx-xxx-xxx-xxx- einfachen-uebungen-das-atmen-entspannen/ Ergänzende Informations- und Therapieangebote zur Stärkung der Gesundheitskompetenz und Krankheitsbewältigung für Patienten mit Long-, Post-COVID s. Anhang 3 Anlage 17.Multiprofessionell unterstützend können MFAs bzw. EFAs wirken zu analogen wie auch als evidenzbasiert wirksam erwiesenen digitalen Gesundheitsangeboten und psychosozialen Hilfestellungen (inhaltliche Voraussetzungen gemäß Vertragsvereinbarungen HZV/FAV und Curricula). • Diese Leistung ist vom FACHARZT zu er- bringen (persönlich oder telemedizinisch) und ist nicht delegierbar (Abschnitt III. Ziffer II. Abs. 5 lit. e)) • Maximal 1 x im Krankheitsfall (vier aufeinander folgende Quartale) abrechenbar. • Abrechenbar bei gesicherten Diagnosen gem. Anhang 2 zu Anlage 12 (ICD-Liste) • Nur nach Überweisung durch den HZV-Hausarzt abrechenbar • Mind. 10 Minuten• Diese Leistung ist befristet bis zum 30.06.2023 20,00 EUR

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  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Genesungsgeld 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung:

  • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen zu mindern.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Ausführungsfristen (1) Zahlungsaufträge, die nach dem für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Teil A beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.