Versammlung Musterklauseln

Versammlung a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung. b) Jede Vertragspartei wird in der Versammlung durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unter- stützt werden kann. Xxxxx Xxxxxxxxxx kann nur eine Vertragspartei ver- treten. 2) Die Versammlung: i) behandelt Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung dieses Vertrags sowie seine Anwendung und Durchführung; ii) erstellt mit Hilfe des Internationalen Büros internationale Standardfor- mulare und das Antragsformular gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c; iii) ändert die Ausführungsordnung; iv) setzt die Bedingungen für den Zeitpunkt fest, ab dem jedes internationale Standardformular und das Antragsformular gemäss Ziff. ii verwendet werden kann, und den Zeitpunkt, ab dem jede Änderung gemäss Ziff. iii wirksam wird; v) beschliesst gemäss Art. 16 Abs. 1, ob eine Revision oder eine Änderung des Zusammenarbeitsvertrags für die Zwecke des vorliegenden Ver- trags und seiner Ausführungsordnung gilt; vi) kommt anderen Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages nach. 3) a) Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung, die Staaten sind, bildet das Quorum. b) Ungeachtet des Bst. a kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der Mitglieder der Versammlung, die Staaten sind, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitglieder der Versammlung beträgt, die Staaten sind, doch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur wirksam, wenn die nachstehend genannten Bedin- gungen erfüllt sind. Das Internationale Büro teilt die genannten Beschlüsse den Mitgliedern der Versammlung, die Staaten sind und die nicht vertreten waren, mit und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihre Stimme oder ihre Stimm- enthaltung schriftlich bekannt zu geben. Entspricht bei Ablauf dieser Frist die Anzahl der genannten Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimme oder ihre Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, mindestens der Zahl der Mitglieder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist. a) Die Versammlung ist bestrebt, einvernehmliche Entscheidungen zu treffen. b) Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden, so wird über die zu entscheidende Frage abgestimmt. In diesem Fall: i) verfügt jede Vertragspartei, die ein Staat ist, über eine Stimm...
Versammlung. Internationales Büro
Versammlung. Das Versammlungsrecht gemäß Art. 20 des Gesetzes Nr. 300 vom 20. Mai 1970 wird wie folgt ausgeübt: 1) die Einberufung wird der Unternehmensleitung zwei Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung mitgeteilt; 2) die vertragschließenden Gewerkschaftsorganisationen und/oder die einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen berufen die Versammlung - innerhalb der vergüteten Arbeitszeit - möglichst am Anfang oder Ende der Arbeitszeit ein; die Bestimmungen laut Buchstabe a), Punkt 4, Sektion 2, Teil 2, des Einheitstextes vom 10. Jänner 2014 bleiben aufrecht; 3) wenn die vertragschließenden Gewerkschaftsorganisationen und/oder die einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen innerhalb der vergüteten Arbeitszeit Arbeitnehmerversammlungen einberufen, tragen sie dafür Sorge, dass die normale Tätigkeit der anderen Arbeitnehmer, die nicht an der Versammlung teilnehmen, weitergeführt werden kann; 4) bei Schichtarbeit kann die Versammlung in mehreren Sitzungen am selben Tag gegliedert werden; 5) Versammlungen während der Arbeitszeit tragen dem Bedürfnis Rechnung, die Sicherheit der Menschen und Anlagen zu gewährleisten. Auf Betriebsebene wird bestimmt, wie die Versammlungen in Bezug auf die Punkte 4) und 5) verlaufen sollen. Dem Unternehmen müssen im Voraus die Namen betriebsfremder gewerkschaftlicher Führungskräfte mitgeteilt werden, die unter Umständen an der Versammlung teilnehmen. Gleiches Versammlungsrecht wird auch den Produktionseinheiten mit mindestens 10 Beschäftigten im Rahmen von jährlich 8 vergüteten Arbeitsstunden zuerkannt, falls nicht der in Art. 35, Abs. 2 des Gesetzes Nr. 300 vom 20. Mai 1970 angeführte Fall eintritt. Diese Versammlungen finden gewöhnlich außerhalb der Produktionseinheit statt und verlaufen möglichst im Einklang mit den vorgenannten Bestimmungen.
Versammlung. 1) [Zusammensetzung] a) Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
Versammlung. (1) Der Versammlung gehören alle Mitglieder der Akademie an. (2) Die Versammlung bestätigt die Xxxx der Mitglieder. Sie wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen. Sie wählt die Senatsmitglieder, die wissenschaftlichen Mitglieder des Vorstandes und des Rates und beruft die für die Betreuung von langfristigen wissenschaftlichen Vorhaben verantwortlichen Mitglieder des Rates. Die Amtszeiten werden durch Satzung geregelt. Frauen und Männer sollen bei der Besetzung dieser Gremien angemessen berücksichtigt werden. (3) Die Versammlung entscheidet über die Einrichtung weiterer Arbeitsformen nach Artikel 2 Absatz 2. (4) Die Versammlung beschließt die Satzung, nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Präsi- denten oder der Präsidentin entgegen, entlastet den Präsidenten oder die Präsidentin und stellt den Haushaltsplan fest.
Versammlung. Artikel 18 Internationales Büro Artikel 19 Revisionen‌‌
Versammlung. „Versammlung“ anstelle von „Plenum“, sonst unverändert
Versammlung.  In der Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt: • „Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch seinen Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft oder den Verwalter in der Versammlung vertreten lassen. Der Vertreter bedarf einer schriftlichen Vollmacht, die dem Verwalter spätestens vor Beginn der Versammlung auszuhändigen ist.“  Fraglich ist, ob diese Regelung auf Wohnungseigentümerin K, eine GmbH der 22 Wohnungseigentumsrechte gehören, anwendbar ist.  Aus Anlass eines Bestellungsbeschlusses ist ferner streitig, ob sich K durch ein Schwesterunternehmen vertreten lassen kann.  Der Verwalter meint, diese ginge nicht und zählt daher die Stimmen der K nicht mit.  Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, nach der Wohnungseigentümer sich in der Versammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, ist regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass • sie auch für juristische Personen gilt und • dass diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können.  Eine solche Vertretungsklausel ist ferner regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass • sich eine juristische Person in der Versammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn odiese für die Verwaltung des Wohnungseigentums zuständig ist.

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