Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,
Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.
Zusammenfassung Diese Zusammenfassung ist als Einleitung zu dem Prospekt zu verstehen. Der Anlageentscheid muss sich nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen. Der jeweilige Emittent kann für den Inhalt der Zusammenfassung nur dann haftbar gemacht werden, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.
Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.
Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Veröffentlichungen 1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündi- gung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer ge- meinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden. 2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfü- gung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich. 3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplatt- form beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen be- ziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen. 4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthan- delsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver- öffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer. 7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.