Common use of Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil Clause in Contracts

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 3 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 3 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen des AIF/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am dem AIFM oder einem von ihm Beauftragten für den jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Rechnungsjahres, berechnet. Wenn der Bewertungstag auf Basis und der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW AIF ist in der Rechnungswährung des OGAW AIF oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAWdes AIF, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWSchuldverpflichtungen, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird Die Vermögenswerte werden nach den folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 2 contracts

Samples: Treuhandvertrag, www.safeport-funds.com

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds OGAW bzw. Teilfonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds OGAW bzw. Teilfonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds OGAW bzw. Teilfonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAWTeilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWTeilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 2 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 2 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 2 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen des AIF/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am dem AIFM oder einem von ihm Beauftragten für den jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Rechnungsjahres, berechnet. Wenn der Bewertungstag auf Basis und der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW AIF ist in der Rechnungswährung des OGAW AIF oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAWdes AIF, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWSchuldverpflichtungen, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird Die Vermögenswerte werden nach den folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: − auf 0.01 CHF − auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD − auf 0.01 AUD − auf 1.00 YEN Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag & Prospekt

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31.Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: − auf 0.01 USD − auf 0.01 EUR auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag & Prospekt

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen des AIF/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am dem AIFM oder einem von ihm Beauftragten für den jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Rechnungsjahres, berechnet. Wenn der Bewertungstag auf Basis und der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW AIF ist in der Rechnungswährung des OGAW AIF oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAWdes AIF, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWSchuldverpflichtungen, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR auf 0.01 CHF auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird Die Vermögenswerte werden nach den folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: fondsdocs.edisoft.de

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten letztbekann- ten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen BörsenhandelsplätzeBörsen- handelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende ent- sprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme Rück- nahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen Be- wertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information Informati- on spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-NAV- Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAWTeilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWTeilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds Teilfonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds Teilfonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds Teilfonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds Teilfonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAWTeilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWTeilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: − auf 0.01 CHF − auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Teilfondsvermögen wird zum Verkehrswert nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: www.caiac.li

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen des AIF oder einer Anteilsklasse wird vom AIFM oder einem von der Verwal- tungsgesellschaft ihm Beauftragten am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds AIF kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds AIF fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM hat daher die Möglichkeit bei Fonds einem AIF mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds AIF oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW AIF ist in der Rechnungswährung des OGAW AIF oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAWAIF, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWAIF, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei Im Rahmen der NAV Berechnung werden jeweils aktuelle Auszüge und Bewertungen eines verwendeten SPVs / Broker Accounts berücksichtigt. Der AIFM ist berechtigt für den AIF, nach Beschluss einen sogenannten Sonder-NAV in Abweichung zum üblichen Bewertungsintervall zu rechnen, u.a. um in Sonderfällen die zeitnahe Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:zu ermöglichen. Hinweise dazu sind im Anhang B „Fonds im Überblick“ genannt.

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31.Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung Re- chnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: − auf 0.01 USD − auf 0.01 EUR auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag & Prospekt

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung Re- chnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: − auf 0.01 CHF − auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD − auf 0.01 AUD − auf 1.00 YEN Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag & Prospekt

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds OGAW kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds OGAW fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds OGAW mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds OGAW oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31.Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten letztbekann- ten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31.Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen BörsenhandelsplätzeBörsen- handelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende ent- sprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme Rück- nahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen Be- wertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information Informati- on spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-NAV- Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAWTeilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWTeilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds OGAW kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds OGAW fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds OGAW mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds OGAW oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen des AIF/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am dem AIFM oder einem von ihm Beauftragten für den jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Rechnungsjahres, berechnet. Wenn der Bewertungstag auf Basis und der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW AIF ist in der Rechnungswährung des OGAW AIF oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses OGAWdes AIF, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWSchuldverpflichtungen, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR − auf 0.01 USD − auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird Die Vermögenswerte werden nach den folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens dieses des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet:

Appears in 1 contract

Samples: Treuhandvertrag