Common use of Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil Clause in Contracts

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit könnten unter den im Treuhandvertrag beschriebenen Voraussetzungen nach der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben Abschreibungsmethode bewertet werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3c) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4d) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5e) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6f) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7g) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) h) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9i) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3c) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit könnten unter den im Treuhandvertrag beschriebenen Voraussetzungen nach der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben Abschreibungsmethode bewertet werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4d) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5e) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6f) OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7g) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) h) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9i) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen des AIF/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am dem AIFM oder einem von ihm Beauftragten für den jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Rechnungsjahres, berechnet. Wenn der Bewertungstag auf Basis und der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW AIF ist in der Rechnungswährung des OGAW AIF oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWAIF, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWSchuldverpflichtungen, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird Die Vermögenswerte werden nach den folgenden Grundsätzen bewertet: (1) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere Vermögenswerte, die an einer Börse amtlich Wertpapierbörse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Bei Notierungen an mehreren Börsen amtlich notiertWertpapierbörsen, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse Wertpapierbörse massgebend, die der welcher als entsprechender Hauptmarkt für dieses Wertpapier fungiert bzw. definiert ist. (2) WertpapiereWertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich Wertpapierbörse notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden geregelten Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. (3) Wertpapiere oder und Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. (4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Anlagen / Vermögenswerte, die welche nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer -3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetztzum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der AIFM und/oder ein unabhängiger Dritter unter dessen Leitung oder Aufsicht, nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wirdund nach allgemein anerkannten sowie von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmethoden und /-verfahren festlegt. Beispielsweise fallen hierunter i.d.R. Immobilien, Beteiligungs-/ Zweckgesellschaften und andere Vermögenswerte sowie ggf. Rohstoffe und (Edel-)Metalle. (5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes Bewertungsmethoden festlegt. (6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) Anteile an anderen Fonds werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA Fonds kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen Bewertungsmethoden festlegt. (7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) (8) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. (9) Erworbene immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten angesetzt. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte sind bei positivem Vorliegen von anerkannten Aktivierungsvoraussetzungen ebenfalls aktivierungsfähig. Die Bewertungen erfolgen nach Treu und Glauben durch den AIFM, wobei eine planmässige und ausserplanmässige Abschreibung der immateriellen Vermögenswerte möglich sind. Die Kosten für die Gründung des AIFs können aktiviert und über eine angemessene Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Bewertung aller Vermögenswerte erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaftauf Grundlage der jeweiligen Kurse/Wertansätze zum jeweiligen Bewertungstag bzw. Die Verwaltungsgesellschaft zuletzt verfügbaren Bewertungswert. Der AIFM ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien Bewertungsmethoden und -grundsätze für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse aufgrund besonderer Umstände unmöglich oder unzweckmässig ungeeignet erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werdenwerden können. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. Der AIFM ist berechtigt für den AIF, nach Beschluss einen sogenannten Sonder-NAV in Abweichung zum üblichen Bewertungsintervall zu rechnen, u.a. um in Sonderfällen die zeitnahe Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu ermöglichen. Hinweise dazu sind im Anhang B „Fonds im Überblick“ genannt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds OGAW kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds OGAW fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds OGAW mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds OGAW oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAOGAW) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA OGAW kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds OGAW kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds OGAW fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds OGAW mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds OGAW oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAOGAW) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkanntenaner- kannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen des AIF/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am dem AIFM oder einem von ihm Beauftragten für den jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Rechnungsjahres, berechnet. Wenn der Bewertungstag auf Basis und der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW AIF ist in der Rechnungswährung des OGAW AIF oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWAIF, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWSchuldverpflichtungen, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR auf 0.01 CHF auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird Die Vermögenswerte werden nach den folgenden Grundsätzen bewertet: (1) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere Vermögenswerte, die an einer Börse amtlich Wertpapierbörse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Bei Notierungen an mehreren Börsen amtlich notiertWertpapierbörsen, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse Wertpapierbörse massgebend, die der welcher als entsprechender Hauptmarkt für dieses Wertpapier fungiert bzw. definiert ist. (2) WertpapiereWertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich Wertpapierbörse notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden offenstehenden geregelten Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. (3) Wertpapiere oder und Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. (4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Anlagen / Vermögenswerte, die welche nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer -3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetztzum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der AIFM und/oder ein unabhängiger Dritter unter dessen Leitung oder Aufsicht, nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wirdund nach allgemein anerkannten sowie von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmethoden und /-verfahren festlegt. Beispielsweise fallen hierunter i.d.R. Immobilien, Beteiligungs-/ Zweckgesellschaften und andere Vermögenswerte sowie ggf. Rohstoffe und (Edel-)Metalle. (5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft vom AIFM festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes Bewertungsmethoden festlegt. (6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) Anteile an anderen Fonds werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA Fonds kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen Bewertungsmethoden festlegt. (7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) (8) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. (9) Erworbene immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten angesetzt. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte sind bei positivem Vorliegen von anerkannten Aktivierungsvoraussetzungen ebenfalls aktivierungsfähig. Die Bewertungen erfolgen nach Treu und Glauben durch den AIFM, wobei eine planmässige und ausserplanmässige Abschreibung der immateriellen Vermögenswerte möglich sind. Die Kosten für die Gründung des AIFs können aktiviert und über eine angemessene Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Bewertung aller Vermögenswerte erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaftauf Grundlage der jeweiligen Kurse/Wertansätze zum jeweiligen Bewertungstag bzw. Die Verwaltungsgesellschaft zuletzt verfügbaren Bewertungswert. Der AIFM ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien Bewertungsmethoden und -grundsätze für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse aufgrund besonderer Umstände unmöglich oder unzweckmässig ungeeignet erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werdenwerden können. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31.Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: − auf 0.01 USD − auf 0.01 EUR auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung Re- chnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: − auf 0.01 CHF − auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD − auf 0.01 AUD − auf 1.00 YEN Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis Rück¬zahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis zahlungs¬preis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds Teilfonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds Teilfonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds Teilfonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds Teilfonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWTeilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: − auf 0.01 CHF − auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Teilfondsvermögen wird zum Verkehrswert nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) . Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) . Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll grundsätzlich der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksichtigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3) . Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4) . Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5) . OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) . OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis Nettoinventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7) . Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkanntenaner- kannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) . Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung jeweilige Teilfondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung Teilfondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen Teilfondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft die Anteile des Fondsvermögens entsprechenden Teilfondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt für den OGAW bzw. dessen Teilfonds, nach Beschluss einen sogenannten Sonder-NAV in Abweichung zum üblichen Bewertungsintervall zu rechnen, um u.a. in Sonderfällen die zeitnahe Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu ermöglichen. Hinweise dazu sind im jeweiligen Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannt.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3c) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4d) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5e) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6f) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7g) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) h) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9i) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis Rück¬zahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis Rück-zahlungs¬preis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt für den OGAW, nach Beschluss einen sogenannten Sonder-NAV in Abweichung zum üblichen Bewertungsintervall zu rechnen, um u.a. in Sonderfällen die zeitnahe Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu ermöglichen. Hinweise dazu sind im Anhang A "Fonds im Überblick" genannt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten letztbekann- ten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31.Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen BörsenhandelsplätzeBörsen- handelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende ent- sprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme Rück- nahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen Be- wertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information Informati- on spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-NAV- Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWTeilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung Bewer- tung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein allge- mein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise Rück- nahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen jewei- ligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkanntenan- erkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese VermögensgegenständeVermö- gensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert Ver- kehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkanntenaner- kannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung jeweilige Teil- fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die VerwaltungsgesellschaftTeilfondswährung umge- rechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen Teilfonds- vermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse Ereig- nisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft die Anteile des Fondsvermögens entsprechenden Teilfondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt für den OGAW bzw. dessen Teilfonds, nach Beschluss einen soge- nannten Sonder-NAV in Abweichung zum üblichen Bewertungsintervall zu rechnen, um u.a. in Sonderfällen die zeitnahe Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu ermöglichen. Hinweise dazu sind im jeweiligen Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3c) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit könnten unter den im Treuhandvertrag beschriebenen Voraussetzungen nach der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben Abschreibungsmethode bewertet werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4d) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5e) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6f) OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7g) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) h) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9i) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: − auf 0.01 CHF − auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD − auf 0.01 AUD − auf 1.00 YEN Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung Re- chnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: − auf 0.01 USD − auf 0.01 EUR auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis Rück¬zahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis zahlungs¬preis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen des AIF oder einer Anteilsklasse wird vom AIFM oder einem von der Verwal- tungsgesellschaft ihm Beauftragten am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds AIF kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds AIF fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM hat daher die Möglichkeit bei Fonds einem AIF mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds AIF oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW AIF ist in der Rechnungswährung des OGAW AIF oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses AIF, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWAIF, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei Im Rahmen der NAV Berechnung werden jeweils aktuelle Auszüge und Bewertungen eines verwendeten SPVs / Broker Accounts berücksichtigt. Der AIFM ist berechtigt für den AIF, nach Beschluss einen sogenannten Sonder-NAV in Abweichung zum üblichen Bewertungsintervall zu rechnen, u.a. um in Sonderfällen die zeitnahe Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertetzu ermöglichen. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf Hinweise dazu sind im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wirdAnhang B „Fonds im Überblick“ genannt. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt für den OGAW, nach Beschluss einen sogenannten Sonder-NAV in Abweichung zum üblichen Bewertungsintervall zu rechnen, um u.a. in Sonderfällen die zeitnahe Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu ermöglichen. Hinweise dazu sind im Anhang A "Fonds im Überblick" genannt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds OGAW bzw. Teilfonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds OGAW bzw. Teilfonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds OGAW bzw. Teilfonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWTeilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkanntenaner- kannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung jeweilige Teilfondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung Teilfondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen Teilfondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft die Anteile des Fondsvermögens entsprechenden Teilfondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt für den OGAW bzw. dessen Teilfonds, nach Beschluss einen sogenannten Sonder-NAV in Abweichung zum üblichen Bewertungsintervall zu rechnen, um u.a. in Sonderfällen die zeitnahe Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu ermöglichen. Hinweise dazu sind im jeweiligen Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen des AIF/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am dem AIFM oder einem von ihm Beauftragten für den jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Rechnungsjahres, berechnet. Wenn der Bewertungstag auf Basis und der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW AIF ist in der Rechnungswährung des OGAW AIF oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWAIF, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWSchuldverpflichtungen, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird Die Vermögenswerte werden nach den folgenden Grundsätzen bewertet: (1) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere Vermögenswerte, die an einer Börse amtlich Wertpapierbörse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Bei Notierungen an mehreren Börsen amtlich notiertWertpapierbörsen, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse Wertpapierbörse massgebend, die der welcher als entsprechender Hauptmarkt für dieses Wertpapier fungiert bzw. definiert ist. (2) WertpapiereWertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich Wertpapierbörse notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden geregelten Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. (3) Wertpapiere oder und Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. (4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Anlagen / Vermögenswerte, die welche nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer -3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetztzum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der AIFM und/oder ein unabhängiger Dritter unter dessen Leitung oder Aufsicht, nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wirdund nach allgemein anerkannten sowie von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmethoden und /-verfahren festlegt. Beispielsweise fallen hierunter i.d.R. Immobilien, Beteiligungs-/ Zweckgesellschaften und andere Vermögenswerte sowie ggf. Rohstoffe und (Edel-)Metalle. (5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes Bewertungsmethoden festlegt. (6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) Anteile an anderen Fonds werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA Fonds kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen Bewertungsmethoden festlegt. (7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) (8) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. (9) Erworbene immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten angesetzt. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte sind bei positivem Vorliegen von anerkannten Aktivierungsvoraussetzungen ebenfalls aktivierungsfähig. Die Bewertungen erfolgen nach Treu und Glauben durch den AIFM, wobei eine planmässige und ausserplanmässige Abschreibung der immateriellen Vermögenswerte möglich sind. Die Kosten für die Gründung des AIFs können aktiviert und über eine angemessene Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Bewertung aller Vermögenswerte erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaftauf Grundlage der jeweiligen Kurse/Wertansätze zum jeweiligen Bewertungstag bzw. Die Verwaltungsgesellschaft zuletzt verfügbaren Bewertungswert. Der AIFM ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien Bewertungsmethoden und -grundsätze für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse aufgrund besonderer Umstände unmöglich oder unzweckmässig ungeeignet erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werdenwerden können. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds OGAW bzw. Teilfonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds OGAW bzw. Teilfonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds OGAW bzw. Teilfonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWTeilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung jeweilige Teilfondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung Teilfondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen Teilfondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fondsvermögens entsprechenden Teilfondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt für den OGAW bzw. dessen Teilfonds, nach Beschluss einen sogenannten Sonder-NAV in Abweichung zum üblichen Bewertungsintervall zu rechnen, um u.a. in Sonderfällen die zeitnahe Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu ermöglichen. Hinweise dazu sind im jeweiligen Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds OGAW bzw. Teilfonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds OGAW bzw. Teilfonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds OGAW bzw. Teilfonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWTeilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkanntenaner- kannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung jeweilige Teilfondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung Teilfondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen Teilfondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft die Anteile des Fondsvermögens entsprechenden Teilfondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31.Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3c) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4d) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5e) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6f) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7g) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) h) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9i) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen des AIF/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am dem AIFM oder einem von ihm Beauftragten für den jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls Rechnungsjahres, berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW AIF ist in der Rechnungswährung des OGAW AIF oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWAIF, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWSchuldverpflichtungen, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird Die Vermögenswerte werden nach den folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere Vermögenswerte, die an einer Börse amtlich Wertpapierbörse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Bei Notierungen an mehreren Börsen amtlich notiertWertpapierbörsen, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse Wertpapierbörse massgebend, die der welcher als entsprechender Hauptmarkt für dieses Wertpapier fungiert bzw. definiert ist. 2) WertpapiereWertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich Wertpapierbörse notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden geregelten Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder und Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Anlagen / Vermögenswerte, die welche nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer -3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetztzum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der AIFM und/oder ein unabhängiger Dritter unter dessen Leitung oder Aufsicht, nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wirdund nach allgemein anerkannten sowie von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmethoden und /-verfahren festlegt. Beispielsweise fallen hierunter i.d.R. Immobilien, Beteiligungs-/ Zweckgesellschaften und andere Vermögenswerte sowie ggf. Rohstoffe und (Edel-)Metalle. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes Bewertungsmethoden festlegt. 6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) Anteile an anderen Fonds werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA Fonds kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen Bewertungsmethoden festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) 8) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. 9) Erworbene Immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten angesetzt. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte sind bei positivem Vorliegen von anerkannten Aktivierungsvoraussetzungen ebenfalls aktivierungsfähig. Die Bewertungen erfolgen nach Treu und Glauben durch den AIFM, wobei eine planmässige und ausserplanmässige Abschreibung der immateriellen Vermögenswerte möglich sind. Die Kosten für die Gründung des AIFs können aktiviert und über eine angemessene Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Bewertung aller Vermögenswerte erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaftauf Grundlage der jeweiligen Kurse/Wertansätze zum jeweiligen Bewertungstag bzw. Die Verwaltungsgesellschaft zuletzt verfügbaren Bewertungswert. Der AIFM ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien Bewertungsmethoden und -grundsätze für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse aufgrund besonderer Umstände unmöglich oder unzweckmässig ungeeignet erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werdenwerden können. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31.Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3c) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit könnten unter den im Treuhandvertrag beschriebenen Voraussetzungen nach der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben Abschreibungsmethode bewertet werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4d) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5e) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6f) OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7g) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) h) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9i) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds Teilfonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds Teilfonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds Teilfonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds Teilfonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWTeilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: − auf 0.01 CHF − auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Teilfondsvermögen wird zum Verkehrswert nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) . Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) . Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksichtigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3) . Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4) . Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5) . OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis Rück¬zahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis Rück-zahlungs¬preis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen des AIF/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am dem AIFM oder einem von ihm Beauftragten für den jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Rechnungsjahres, berechnet. Wenn der Bewertungstag auf Basis und der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen Börsenhandelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- NAV-Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW AIF ist in der Rechnungswährung des OGAW AIF oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWAIF, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWSchuldverpflichtungen, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: auf 0.01 EUR − auf 0.01 USD − auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen wird Die Vermögenswerte werden nach den folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere Vermögenswerte, die an einer Börse amtlich Wertpapierbörse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Bei Notierungen an mehreren Börsen amtlich notiertWertpapierbörsen, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse Wertpapierbörse massgebend, die der welcher als entsprechender Hauptmarkt für dieses Wertpapier fungiert bzw. definiert ist. 2) WertpapiereWertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich Wertpapierbörse notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden geregelten Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder und Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Anlagen / Vermögenswerte, die welche nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer -3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetztzum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der AIFM und/oder ein unabhängiger Dritter unter dessen Leitung oder Aufsicht, nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wirdund nach allgemein anerkannten sowie von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmethoden und /-verfahren festlegt. Beispielsweise fallen hierunter i.d.R. Immobilien, Beteiligungs-/ Zweckgesellschaften und andere Vermögenswerte sowie ggf. Rohstoffe und (Edel-)Metalle. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft dem AIFM festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes Bewertungsmethoden festlegt. 6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) Anteile an anderen Fonds werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA Fonds kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft der AIFM nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen Bewertungsmethoden festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) 8) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. 9) Erworbene immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten angesetzt. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte sind bei positivem Vorliegen von anerkannten Aktivierungsvoraussetzungen ebenfalls aktivierungsfähig. Die Bewertungen erfolgen nach Treu und Glauben durch den AIFM, wobei eine planmässige und ausserplanmässige Abschreibung der immateriellen Vermögenswerte möglich sind. Die Kosten für die Gründung des AIFs können aktiviert und über eine angemessene Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Bewertung aller Vermögenswerte erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaftauf Grundlage der jeweiligen Kurse/Wertansätze zum jeweiligen Bewertungstag bzw. Die Verwaltungsgesellschaft zuletzt verfügbaren Bewertungswert. Der AIFM ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien Bewertungsmethoden und -grundsätze für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse aufgrund besonderer Umstände unmöglich oder unzweckmässig ungeeignet erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft der AIFM die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werdenwerden können. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der „NAV“, Net Asset Value) pro Anteil der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten letztbekann- ten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsintervalls berechnet. Wenn der Bewertungstag und der 31. Dezember in dieselbe Kalenderwoche fallen, wird nur der NAV zum 31. Dezember berechnet. Durch die Häufung von Bankfeiertagen zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres kann es zu Verzerrungen bei den Bewertungspreisen der Zielinvestments des Fonds kommen. Dies ist bedingt durch fehlende Liquidität (geringe Handelsvolumen) und unterschiedliche Öffnungszeiten der internationalen BörsenhandelsplätzeBörsen- handelsplätze. Es ist im Vorfeld nicht abschätzbar, ob ausreichende Preisqualität vorliegen wird und somit das Anteilsgeschäft des Fonds fair abgewickelt werden kann. Eine weitere Schwierigkeit stellt die verständliche und nachvollziehbare Kommunikation des Annahmeschlusses für Anteilsgeschäfte an die Anleger dar, da der entsprechende ent- sprechende NAV (Net Asset Value, Nettoinventarwert pro Anteil) erst mehrere Tage später berechnet und die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen somit nur zeitlich verzögert verarbeitet werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft hat daher die Möglichkeit bei Fonds mit täglichem oder wöchentlichem NAV- Bewertungsintervall zwischen dem 22. Dezember und dem 7. Januar jeden Jahres die Ausgabe und die Rücknahme Rück- nahme von Anteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwertes abweichend von den üblich geltenden Bewertungstagen Be- wertungstagen zu regeln. Hierbei kann die Verwaltungsgesellschaft die Verschiebung oder das Ausfallenlassen einzelner Bewertungstage beschliessen. Zusätzlich kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, dass zum NAV per 31. Dezember (Jahresabschlusspreis) Anteilsgeschäft zulässig ist. Die Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger im Publikationsorgan des Fonds oder durch direkte Information Informati- on spätestens bis zum 30. November jeden Jahres über die Modalitäten des Anteilsgeschäfts und die NAV-NAV- Bewertung an den jeweils bevorstehenden Werktagen und dem jeweiligen Jahreswechsel. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen desselben OGAWTeilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: • auf 0.01 EUR • auf 0.01 CHF • auf 0.01 USD Das jeweilige Netto-Fondsvermögen Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rück- zahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung Bewer- tung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein allge- mein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6) OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen erhältli- chen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile An- teile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren nachprüfba- ren Bewertungsmodellen festlegt. 7) Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese VermögensgegenständeVermö- gensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert Ver- kehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkanntenaner- kannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Fondswährung jeweilige Teil- fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnetTeilfondswährung umge- rechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen Teilfonds- vermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse Ereig- nisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft die Anteile des Fondsvermögens entsprechenden Teilfondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte ein- gereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt für den OGAW bzw. dessen Teilfonds, nach Beschluss einen soge- nannten Sonder-NAV in Abweichung zum üblichen Bewertungsintervall zu rechnen, um u.a. in Sonderfällen die zeitnahe Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu ermöglichen. Hinweise dazu sind im jeweiligen Anhang A „Teilfonds im Überblick“ genannt.

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Samples: Treuhandvertrag