Common use of Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil Clause in Contracts

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Rechnungsjah- res, Bewertungsintervalls berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksichtigt werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wirdhöchste Liquidität aufweist. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben des- selben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile An- teile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Wert- papier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt Haupt- markt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrie- ben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältli- chen Inventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensge- genstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewer- tet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschafts- prüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswäh- rung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpa- pieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmean- träge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Rechnungsjah- res, Bewertungsintervalls berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksichtigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- tenanerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Inventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle an- deren Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Ver- waltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer eines Teilfonds /einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abwei- chendab- weichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden betreffen- den Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAWdesselben Teilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen befindli- chen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Wert- papier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt Haupt- markt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, er die höchste Liquidität aufweist; 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrie- ben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; ; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältli- chen Inventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensge- genstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewer- tet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschafts- prüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds- währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft wendet zur Berechnung des Nettovermögenswert des Teilfonds die im Folgenden beschrie- benen "Swinging Single Pricing"-Methode an. Führt an einem Bewertungstag die Summe der Zeichnungen bzw. Rücknahmen aller Anteilsklassen eines Teilfonds zu einem Nettovermögenszufluss bzw. –abfluss, wird der Nettoinventarwert eines Teilfonds erhöht bzw. reduziert ("Swin- ging Single Pricing"). Die maximale Anpassung beläuft sich auf 0.5 % des Nettoinventarwerts eines Teilfonds. Berück- sichtigt werden die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.) die im Durchschnitt aus der Anlage des Nettovermögenszuflusses bzw. aus dem Verkauf des dem Nettovermögensabfluss entsprechenden Teils der Anlage erwachsen. Die Anpassung führt zu einer Erhöhung des Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen zu einem Anstieg der Anzahl Anteile eines Teilfonds führen. Die Anpassung resultiert in einer Verminderung des Nettoin- ventarwertes, wenn die Nettobewegungen einen Rückgang der Anzahl der Anteile bewirken. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Teilfondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Teilfondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknah- meanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Wert- papier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt Haupt- markt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrie- ben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben des- selben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile An- teile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Wert- papier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt Haupt- markt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, er die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrie- ben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältli- chen Inventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensge- genstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewer- tet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschafts- prüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswäh- rung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpa- pieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmean- träge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAWeines Teilfonds/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden betref- fenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAWSchuldverpflich- tungen desselben Teilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAWeines Teilfonds/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden betref- fenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAWSchuldverpflich- tungen desselben Teilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, er die höchste Liquidität aufweist; 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältli- chen Inventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensge- genstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewer- tet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschafts- prüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds- währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Teilfondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Teilfondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rück- nahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAWeines Teilfonds/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- resRechnungsjahres, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teil- fonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAWdesselben Teilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse Anteils- klasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertetbewer- tet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksichtigt werden, der die höchste Liquidität auf- weist; 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei EndfälligkeitEndfäl- ligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleibenun- terbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte Be- auftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren überprüfba- ren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben Glau- ben und nach allgemein anerkann- tenanerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen Bewertungsmodel- len auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren erreichbaren Verkaufswertes festlegt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende Bewer- tungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Rechnungsjah- res, Bewertungsintervalls berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben desselben OGAW, die der betroffenen betroffe- nen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen Antei- len auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - EUR • auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - CHF • auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. 0.01 USD Das jeweilige Nettofondsvermögen Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare verfügba- re Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksichtigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis Rück¬zahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen aktuel- len Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt Rück¬zahlungs¬preis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem sorgfälti- gem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung Lei- tung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren über- prüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- tenanerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren erreichbaren Verkaufswertes festlegt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Wert- papier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt Haupt- markt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrie- ben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAWeines Teilfonds/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- resRechnungsjahres, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teil- fonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAWdesselben Teilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse Anteils- klasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertetbewer- tet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksichtigt werden, der die höchste Liquidität auf- weist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei EndfälligkeitEndfäl- ligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleibenun- terbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte Be- auftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren überprüfba- ren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben Glau- ben und nach allgemein anerkann- tenanerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen Bewertungsmodel- len auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren erreichbaren Verkaufswertes festlegt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Rechnungsjah- res, Bewertungsintervalls berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit könnten unter den im Treuhandvertrag beschriebenen Voraussetzungen nach der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben Abschreibungsmethode bewertet werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- tenanerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Ver- waltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil oder Anteilsklasse des OGAW/einer Anteilsklasse Teilfonds wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen BewertungstagVerwaltungsgesellschaft regelmässig zum Bewertungstag (NAV-Tag, sowie für das Ende NAV date) entsprechend des Rechnungsjah- res, berechnetBewertungsintervalls ermittelt. Die operative Berechnung erfolgt dabei innerhalb einer festgesetzten Bewertungsfrist. Die Bewertung erfolgt nach den unten genannten Grundsätzen. Der NAV eines Anteils an des Teilfonds oder einer Anteilsklasse des OGAW Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ausgedrückt. Der NAV ergibt sich aus der die der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote am Vermögen des Vermögens des OGAWTeilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAW, die der betroffenen betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sindzukommenden Quote an allfälligen Schuldverpflichtungen desselben Teilfonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird Die Vermögensgegenstände des jeweiligen Teilfonds werden nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit könnten unter den im Treuhandvertrag beschriebenen Voraussetzungen nach der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben Abschreibungsmethode bewertet werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird). 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- tenanerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Nettoinventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder kein Nettoinventarwert festgelegt wird, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 51 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Bewertung erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien zur Bewertung des Vermögens des Teilfonds anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung aufgrund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende Bewertungs- tag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Rechnungsjah- res, berechnetBewertungsintervalls berech- net. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW jeweiligen Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW jeweiligen Teilfonds oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse An- teilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAWTeilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - und • auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Netto-Teilfondsvermögen wird zum Verkehrswert nach folgenden Grundsätzen bewertetbe- wertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll grundsätzlich der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksichtigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit Bei Geldmarktinstrumenten wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs und unter Beibehaltung der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben werdensich daraus ergebenden Rendite der Bewertungskurs sukzessive dem Rücknahmekurs angeglichen. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn Bei wesentlichen Änderungen der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;Marktverhältnisse erfolgt eine Anpassung der Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen an die neuen Marktrenditen. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren über- prüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- tenanerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Be- wertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes fest- legt. 6. OGAW bzw. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Nettoinventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder bei geschlossenen OGA kein Rücknahmeanspruch besteht oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum je- weiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögens- werte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Be- wertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren erreichbaren Verkaufswertes festlegtfest- legt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfondswährung lauten, wird zum Devisenmittelkurs in die entsprechende Teil- fondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das jeweilige Teilfondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei mas- siven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft das jeweilige Teilfondsvermögen auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren vo- raussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Emissions- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Rechnungsjah- res, Bewertungsintervalls berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit Bei Geldmarktinstrumenten wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs und unter Beibehaltung der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben werdensich daraus ergebenden Rendite der Bewertungskurs sukzessive dem Rücknahmekurs angeglichen. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn Bei wesentlichen Änderungen der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;Marktverhältnisse erfolgt eine Anpassung der Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen an die neuen Marktrenditen. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- tenanerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren erreichbaren Verkaufswertes festlegt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer eines Teilfonds /einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abwei- chendab- weichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden betreffen- den Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAWdesselben Teilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen befindli- chen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Wert- papier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt Haupt- markt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrie- ben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAWeines Teilfonds/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abwei- chendab- weichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden betreffen- den Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAWdesselben Teilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen befindli- chen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Wert- papier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt Haupt- markt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrie- ben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil oder Anteilsklasse des OGAW/einer Anteilsklasse Teilfonds wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Verwaltungsgesellschaft regelmässig zum Bewertungstag (NAV-Tag, NAV date) entsprechend des Bewertungsintervalls ermittelt. Die operative Berechnung erfolgt dabei innerhalb einer festgesetzten Bewertungsfrist. Die Bewertung erfolgt nach den unten genannten Grundsätzen. Informationen zum Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnetzum Bewertungsintervall und der Bewertungsfrist sind dem Anhang A "Teilfonds im Überblick" zu entnehmen. Der NAV eines Anteils an des Teilfonds oder einer Anteilsklasse des OGAW Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ausgedrückt. Der NAV ergibt sich aus der die der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote am Vermögen des Vermögens des OGAWTeilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAW, die der betroffenen betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sindzukommenden Quote an allfälligen Schuldverpflichtungen desselben Teilfonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird Die Vermögensgegenstände des jeweiligen Teilfonds werden nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit könnten unter den im Treuhandvertrag beschriebenen Voraussetzungen nach der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben Abschreibungsmethode bewertet werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- tenanerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren erreichbaren Verkaufswertes 33 festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Nettoinventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder kein Nettoinventarwert festgelegt wird, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien zur Bewertung des Vermögens des Teilfonds anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung aufgrund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten Verwaltungsgesellschaft am Ende des Rechnungsjahres sowie am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Rechnungsjah- res, Bewertungsintervalls berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des die- ses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben desselben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden ent- sprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen auf zwei Dezimalstellen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - EUR • auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - CHF • auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. 0.01 USD Das jeweilige Nettofondsvermögen Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen of- fen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksichtigt werden, der die höchste Li- quidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis Rück¬zahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt Rück¬zahlungs¬preis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder o- der Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren überprüf- baren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- tenanerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen Bewertungs- modellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festge- stellten und erhältlichen Inventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswer- te zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewer- tungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswährung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rück- nahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermö- gens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben des- selben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundetge- rundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit könnten unter den im Treuhandvertrag beschriebenen Voraussetzung nach der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben Abschreibungsmethode bewertet werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältli- chen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise fest- gelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert be- wertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschafts- prüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensge- genstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewer- tet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschafts- prüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswäh- rung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft wendet zur Berechnung des Nettovermögenswert des OGAW die im Folgenden beschrie- benen "Swinging Single Pricing"-Methode an. Führt an einem Bewertungstag die Summe der Zeichnungen bzw. Rücknahmen aller Anteilsklassen des OGAW zu ei- nem Nettovermögenszufluss bzw. –abfluss, wird der Nettoinventarwert des OGAW erhöht bzw. reduziert ("Swinging Single Pricing"). Die maximale Anpassung beläuft sich auf 0.5 % des Nettoinventarwerts des OGAW. Berücksichtigt werden die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.) die im Durchschnitt aus der Anlage des Nettovermögenszuflusses bzw. aus dem Verkauf des dem Nettovermögensabfluss entsprechenden Teils der Anlage erwachsen. Die Anpassung führt zu einer Erhöhung des Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen zu einem Anstieg der Anzahl Anteile des OGAW führen. Die Anpassung resultiert in einer Verminderung des Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen einen Rückgang der Anzahl der Anteile bewirken. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wert- papieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahme- anträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des dieses OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben des- selben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundetge- rundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältli- chen Inventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensge- genstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewer- tet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschafts- prüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Fondswäh- rung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Fondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Fondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Fondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wert- papieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahme- anträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer Anteilsklasse jeden Anteilklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung Fondswährung des OGAW oderbetreffenden Teilfonds (gemäß Verkaufsdokumenten) berechnet und, falls abwei- chendsoweit dies innerhalb eines Teilfonds gilt, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der Notierungswährung der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote Anteilklasse angegeben. Die Bestimmung des Vermögens Nettoinventarwertes erfolgt zu jedem Bewertungsstichtag durch Division des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAW, die einer jeden Anteilklasse zurechenbaren Nettovermögens der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert Gesellschaft (d.h. Wert der Vermögenswerte abzüglich Wert der Verbindlichkeiten für diese Anteilklasse) am Bewertungsstichtag durch die Anzahl der zu dem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklassebetreffenden Anteilklasse nach Maßgabe der unten aufgeführten Bewertungsrichtlinien. Er Dabei kann der Nettoinventarwert pro Anteil nach Festlegung durch den Verwaltungsrat auf die nächste Einheit der betreffenden Währung auf- oder abgerundet werden. Ist seit Bestimmung des Nettoinventarwertes eine wesentliche Kursänderung auf den Märkten eingetreten, auf denen ein großer Teil der der betreffenden Anteilklasse zuzurechnenden Anlagenwerte gehandelt oder notiert wird, kann die Gesellschaft im Interesse der Anteilinhaber und der Gesellschaft die erste Bewertung für ungültig erklären und gegebenenfalls weitere Bewertungen durchführen. Der Verwaltungsrat kann, sofern dies nach ihrer Auffassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie den vorherrschenden Marktbedingungen, der Anzahl der Zeichnungen und Rücknahmen für den betreffenden Teilfonds und der Größe des Teilfonds im Interesse der Anteilinhaber liegt, den Nettoinventarwert anpassen, um erwartete Handelsmargen, Kosten und Gebühren zu berücksichtigen, die dem Teilfonds durch den Kauf und Verkauf von Anlagen zur Erfüllung der Nettotransaktionen des jeweiligen Handelstages entstehen, wie in den Verkaufsdokumenten näher ausgeführt. Die Bewertung des Nettoinventarwertes der verschiedenen Anteilklassen wird bei folgendermaßen durchgeführt: I. Das auf der Ausgabe und bei Aktivseite der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertetBilanz ausgewiesene Vermögen der Gesellschaft umfasst folgende Positionen: 1) sämtliche Barmittel und Bareinlagen einschließlich aller aufgelaufenen, fälligen Zinsen; 2) sämtliche Wechsel und bei Sicht fällige Schuldscheine sowie Forderungen (einschließlich Erlöse aus der Veräußerung von verkauften, aber noch nicht gelieferten Wertpapieren); 3) alle Schuldverschreibungen, Termingeldpapiere, Depositenzertifikate, Aktien und ähnliche Beteiligungen am Kapital eines Unternehmens, Wandelschuldverschreibungen, Zeichnungs- und Bezugsrechte, Optionen und Optionsscheine und sonstige Anlagen und Wertpapiere, Finanzinstrumente und ähnliche Vermögenswerte, die die Gesellschaft hält oder die von der Gesellschaft für fremde Rechnung erworben worden sind (soweit die Gesellschaft insoweit im Hinblick auf Kursschwankungen, die auf der Handelbarkeit solcher Wertpapiere nach Vornahme des Dividendenabschlags ("ex Dividende") und ähnlichen Ursachen beruhen, bilanzielle Anpassungen ihres Beteiligungsportfolios vornehmen kann, die nicht mit Paragrafen (a) weiter unten übereinstimmen); 4) alle ausstehenden Aktiendividenden, Bardividenden und Barausschüttungen zugunsten der Gesellschaft, insoweit der Gesellschaft in vernünftigem Maße Informationen darüber vorliegen; 5) alle aufgelaufenen Zinsen auf von der Gesellschaft gehaltene verzinsliche Wertpapiere, soweit diese Zinsen nicht im Kapitalbetrag des betreffenden Wertpapiers enthalten sind oder sich darin niederschlagen; 6) Gründungskosten der Gesellschaft, einschließlich der Kosten für die Ausgabe und den Vertrieb der Anteile, soweit diese noch nicht abgeschrieben sind; 7) der Liquidationswert sämtlicher Termingeschäfte und Kauf- und Verkaufsoptionen, in denen die Gesellschaft eine offene Position hat; 8) sonstige Vermögenswerte aller Art, einschließlich aktivische Rechnungsabgrenzungsposten. Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt ermittelt: (a) Der Wert von Barmitteln, Bareinlagen, Wechseln und bei Sicht fälligen Schuldscheinen, Forderungen, aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten sowie von festgesetzten Bardividenden und fälligen Zinsen, die noch nicht eingegangen sind, wird mit dem vollen Betrag angesetzt, es sei denn, die Zahlung oder der Eingang eines Betrages in vollem Umfang ist unwahrscheinlich; in diesem Fall wird der Betrag abzüglich eines vom Verwaltungsrat als realistisch eingeschätzten Abschlags angesetzt. (b) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich anerkannten Wertpapierbörse notiert sindoder an einem anderen Organisierten Markt (gemäß Artikel 18) gehandelt werden, werden zum letzten zuletzt verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier ; werden Papiere an mehreren Börsen amtlich notiertMärkten gehandelt, ist erfolgt die Bewertung auf der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die Grundlage der aktuellsten Börsenkurse an dem Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.diese Wertpapiere; 2. (c) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich anerkannten Wertpapierbörse notiert sind, die aber sind oder an einem dem Publikum offen stehenden anderen Organisierten Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit Wertpapiere, die an einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- anerkannten Wertpapierbörse notiert oder zuge- schrieben an einem anderen Organisierten Markt gehandelt werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs Kursbestimmung gemäß Paragraph (b) oben jedoch nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallenden angemessenen Marktwert der betreffenden Papiere wiedergibt, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegtzu erzielenden Verkaufspreises bewertet, der vom Verwaltungsrat unter vorsichtiger Einschätzung und in gutem Glauben festgelegt wird; (d) Der Liquidationswert von nicht an Wertpapierbörsen und anderen Organisierten Märkten gehandelten Futures- oder Optionsgeschäften entspricht dem Netto- Liquidationswert, der nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat festgelegten Richtlinien ermittelt wird, wobei für die verschiedenen Arten von Geschäften dieselben Kriterien gelten. Der Liquidationswert von an Wertpapierbörsen und anderen Organisierten Märkten gehandelten Futures- oder Optionsgeschäften basiert auf den neuesten zur Verfügung stehenden Kursen dieser Geschäfte an den Wertpapierbörsen und anderen Organisierten Märkten, an denen diese Futures- oder Optionsgeschäfte von der Gesellschaft gehandelt werden; kann ein Futures- oder Optionsgeschäft an dem Tag, für den der Nettoinventarwert festgestellt wird, nicht abgewickelt werden, erfolgt die Ermittlung des Liquidationswertes eines solchen Geschäfts auf der Grundlage einer fairen und angemessenen Bewertung durch den Verwaltungsrat. (e) Alle anderen Wertpapiere und Vermögenswerte werden in gutem Glauben zu ihrem jeweiligen angemessenen Marktwert nach einem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren bewertet. (f) Der Nettoinventarwert pro Anteil eines Teilfonds der Gesellschaft kann mittels einer Methode der Kostenabgrenzung für alle Anlagen mit einem bekannten kurzfristigen Fälligkeitsdatum berechnet werden. Dazu wird zunächst eine Bewertung der Anlage zu ihren Anschaffungskosten vorgenommen und dann eine gleichmäßige Abgrenzung aller Auf- und Abschläge unabhängig von den Auswirkungen schwankender Zinssätze auf den Marktwert der Anlagen bis zu ihrer Fälligkeit angenommen. Diese Methode bietet zwar Sicherheit bei der Bewertung, es kann jedoch dabei zu Perioden kommen, in denen der durch die abgegrenzten Kosten ermittelte Wert höher oder niedriger als der Preis ist, den der betreffende Teilfonds erzielen würde, wenn er die betreffende Anlage verkaufen würde. Der Verwaltungsrat wird diese Bewertungsmethode laufend überprüfen und gegebenenfalls Änderungen empfehlen, damit eine angemessene Bewertung der Anlagen des betreffenden Teilfonds, wie in gutem Glauben vom Verwaltungsrat festgelegt, gewährleistet ist. Wenn die Mitglieder des Verwaltungsrates der Meinung sind, dass eine Abweichung von der Methode der abgegrenzten Kosten pro Anteil einen wesentlichen Wertverlust oder andere für die Anteilinhaber nachteilige Folgen mit sich bringt, werden die Mitglieder des Verwaltungsrats die Korrektivmaßnahmen ergreifen, die sie - soweit im angemessenen Rahmen praktikabel - für geeignet halten, um den Wertverlust oder die nachteiligen Folgen zu beseitigen oder zu vermindern. Der betreffende Teilfonds behält die mittels der Kostenabgrenzungsmethode berechneten Anlagen im Prinzip bis zu ihrem jeweiligen Fälligkeitsdatum in seinem Portfolio. (g) Der Wert eines Swaps wird durch Anwendung einer anerkannten und transparenten Bewertungsmethode regelmäßig festgestellt. Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht auf die betreffende Währung des Teilfonds lauten, werden in die Währung dieses Teilfonds umgerechnet; dabei erfolgt die Umrechnung zu dem in gutem Glauben nach vom Verwaltungsrat festgelegten Regeln für den betreffenden Bewertungsstichtag festgestellten Umrechnungskurs. Der Verwaltungsrat kann nach seinem Ermessen eine abweichende Bewertungsmethode zulassen, wenn diese andere Methode seiner Meinung nach den angemessenen Wert eines Vermögenswertes der Gesellschaft besser wiedergibt. II. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaften umfassen die folgenden Positionen: 1) sämtliche Kredit- und Wechselverbindlichkeiten und Zahlungsverbindlichkeiten aus offenen Rechnungen; 2) sämtliche angefallenen Zinsen auf von der Gesellschaft in Anspruch genommene Kredite (einschließlich angefallener Bereitstellungsprovisionen); 3) sämtliche angefallenen oder fälligen Kosten (einschließlich Verwaltungsgebühren, Gebühren für Anlageberatung, einschließlich Erfolgsgebühren, Depotgebühren und Gebühren für Vermittler und andere Intermediäre); 4) sämtliche bekannten gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten (einschließlich fälliger vertraglicher Verpflichtungen zur Zahlung von Geld oder Lieferung sonstiger Vermögenswerte, einschließlich des Betrages noch nicht ausgezahlter, aber schon festgesetzter Dividenden, sofern der Bewertungsstichtag mit dem Datum, an dem die zu diesen Dividenden berechtigten Personen festgestellt werden, zusammenfällt oder ihm nachfolgt); 5) eine auf Kapital und Einkommen zum Bewertungsstichtag basierende angemessene Rückstellung für künftig zahlbare Steuern, wie von Zeit zu Zeit von der Gesellschaft festgelegt, sowie etwaige sonstige vom Verwaltungsrat genehmigte Rückstellungen und etwaige vom Verwaltungsrat für angemessen gehaltene Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten; 6) alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft jedweder Art entsprechend allgemein geltender Bilanzierungsgrundsätze. Bei der Feststellung der Höhe dieser Verbindlichkeiten hat die Gesellschaft sämtliche zu tätigenden Ausgaben zu berücksichtigen, wie z. B. Gründungskosten, Kosten für seinen Anlageberater (einschließlich Erfolgshonoraren), Kosten für Wirtschaftsprüfer und Buchführung, Depotgebühren, Kosten für Domiziliar-, Registrierungs- und Übertragungsstellen, Zahlstellen und ständige Vertretungen in Ländern, in denen Anteile der Gesellschaft öffentlich vertrieben werden, Kosten für sämtliche anderen von der Gesellschaft in Anspruch genommene Vermittler, die (eventuelle) Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder sowie deren Spesen in angemessener Höhe, Versicherungsschutz und angemessene Reisekosten in Verbindung mit Verwaltungsratssitzungen, Kosten für Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung, Kosten für die Registrierung und Führung der Gesellschaft bei Behörden und Börsen im Großherzogtum Luxemburg und im Ausland, Berichts- und Veröffentlichungskosten, einschließlich der Kosten für Anfertigung, Druck, Werbung und Vertrieb von Prospektmaterial, erläuternden Schriftstücken, regelmäßig erscheinenden Berichten und Registrierungserklärungen, Kosten für Berichte an die Anteilinhaber, sämtliche Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben sowie sämtliche anderen Betriebskosten, einschließlich der beim Kauf und Verkauf von Vermögenswerten anfallenden Kosten, Zinsen, Bank- und Maklergebühren, Post-, Telefon- und Telexkosten. Die Gesellschaft kann Verwaltungs- und sonstige Kosten regelmäßiger oder wiederkehrender Natur auf einer Schätzbasis für jährliche oder andere Zeiträume im voraus berechnen und diese geschätzten Kosten in gleichen Raten auf die einzelnen Zeiträume verteilt ansetzen.

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Samples: Koordinierte Satzung

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAWeines Teilfonds/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW eines Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW Teilfonds oder, falls abwei- chendab- weichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden betreffen- den Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAWdesselben Teilfonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen befindli- chen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Wert- papier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt Haupt- markt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, er die höchste Liquidität aufweist; 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrie- ben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestellten und erhältli- chen Inventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensge- genstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewer- tet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschafts- prüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds- währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Teilfondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Teilfondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussichtlich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknah- meanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Treuhandvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAWjeweiligen Teilfonds/einer der jeweiligen Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten Verwaltungsgesellschaft am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, Rechnungsjahres sowie am jewei- ligen Bewertungstag auf Basis der letztbekannten Kurse unter Berücksichtigung des Bewertungsin- tervalls berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW jeweiligen Teilfonds ist in der Rechnungswährung des OGAW jeweiligen Teilfonds oder, falls abwei- chendabweichend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse An- teilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAWdieses Teilfonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAWdesselben Teil- fonds, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen be- findlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme Rück- nahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - und • auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen Netto-Teilfondsvermögen wird zum Verkehrswert nach folgenden Grundsätzen bewertetbewer- tet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertetbe- wertet. Wird ein Wertpapier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll grund- sätzlich der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksichtigt werden, der die höchste Liqui- dität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können kön- nen mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrieben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen Bonitätsverän- derungen werden zusätzlich berücksichtigt;. 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer Zif- fer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben Glau- ben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht Auf- sicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren überprüf- baren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- tenanerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen Bewertungs- modellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 6. OGAW bzw. andere Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) werden zum letzten festgestell- ten und erhältlichen Nettoinventarwert bewertet. Falls für Anteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Be- wertungsmodellen festlegt. 7. Falls für die jeweiligen Vermögensgegenstände kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden diese Vermögensgegenstände, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glau- ben und nach allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmo- dellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. 8. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. 9. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfondswährung lauten, wird zum Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfonds- währung umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Bewertungsprinzipien für das Teilfondsvermögen anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aus- sergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahme- anträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Teilfondsvermögens auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren voraussicht- lich getätigt werden. In diesem Fall wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahme- anträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Der Nettoinventarwert (der «NAV», Net Asset Value) pro Anteil des OGAW/einer Anteilsklasse wird von der Verwal- tungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten am jeweiligen Bewertungstag, sowie für das Ende des Rechnungsjah- res, berechnet. Der NAV eines Anteils an einer Anteilsklasse des OGAW ist in der Rechnungswährung des OGAW oder, falls abwei- chend, in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse ausgedrückt und ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse zukommenden Quote des Vermögens des OGAW, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen dessel- ben OGAW, die der betroffenen Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilsklasse. Er wird bei der Ausgabe und bei der Rücknahme von Anteilen wie folgt gerundet: - auf 0.05 0.01 CHF, wenn es sich um den Schweizer Franken handelt; - auf 0.01 EUR, wenn es sich um den Euro handelt; - auf 0.01 USD, wenn es sich um den US-Dollar handelt; und - auf 1 JPY, wenn es sich um den Yen handelt. Das jeweilige Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen bewertet: 1. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier Wert- papier an mehreren Börsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt Haupt- markt für dieses Wertpapier ist. 2. Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet. Wird ein Wertpapier an verschiedenen dem Publikum offenstehenden Märkten gehandelt, soll im Zweifel der zuletzt verfügbare Kurs jenes Marktes berücksich- tigt werden, der die höchste Liquidität aufweist. 3. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 397 Tagen können mit der Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zuge- schrieben zugeschrie- ben werden. Eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis kann unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis be- kannt bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt; 4. Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesell- schaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch Beauftragte bestimmt wird. 5. OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und nach allgemein anerkann- ten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsmodellen auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichba- ren Verkaufswertes festlegt.

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Samples: Treuhandvertrag