Berechnungsperiode (Ferienjahr). Die Ferien werden pro Kalenderjahr berechnet. Betriebe, welche die Ferien beim Inkrafttreten des GAV noch auf- grund der Periode 1. Juli bis 30. Juni berechnen, können dabei bleiben. Für Betriebe, die den Wechsel zum Kalen- derjahr beschliessen, gilt Art. 15.2.