Berechtigter Fahrer. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem darf der Kunde oder der Halter des Fahrzeuges nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Berechtigter Fahrer. D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten. Behördlich genehmigte Rennen sind in folgenden Versicherungsarten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: - In der Haftpflichtversicherung nach A.1.5.2, - in der Kaskoversicherung nach A.2.10.2, - im Schutzbrief nach A.3.9.2, - in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.10.3, - in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.2, - in der Fahrerschutz-Versicherung nach A.6.6.3, - in der Differenzdeckung nach A.7.8.2 und - in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.10.2. D.1.1.5 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.
Berechtigter Fahrer. 10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern
10.2 Der Mieter ist verpflichtet Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der
10.3 Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen
10.4 Das Mindestalter für jeden Fahrer beträgt 21 Jahre. Für jeden weiteren eingetragen Fahrer wird eine Pauschale von 25 € pro Fahrer erhoben. Jegliche Weitervermietung/Untervermietung ist untersagt.
Berechtigter Fahrer. Der Anhänger, PKW oder Transporter darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, sowie Arbeitnehmer des Mieters geführt werden. Der Mieter hat zu prüfen, ob sich von ihm bestimmte Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Alle Bestimmungen des Vertrages gelten auch für den jeweiligen Fahrer. Der Mieter haftet auch bei Verlust der Fahrzeugpapiere, die mit dem Anhänger, PKW oder Transporter zurückgegeben werden müssen.
Berechtigter Fahrer. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter selbst gelenkt werden.
Berechtigter Fahrer. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, mit dessen Zustim- mung auch von seinen Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Familie des Mieters oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat wirksame Maßnahmen gegen eine unbe- fugte Benutzung des Fahrzeuges zu treffen. Dem Mie- ter obliegt die sorgfältige Auswahl und Überwachung des berechtigten Fahrers, der in die Besonderheiten des Fahrzeuges einzuweisen ist. Insbesondere hat der Mieter selbstständig zu prüfen, ob der berechtigte Fah- rer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen (für das jeweilige Fahrzeug erfor- derlichen) Fahrerlaubnis bzw. weiterer erforderlicher Erlaubnisse/Genehmigungen ist. Darf der berechtigte Fahrer das Fahrzeug seinerseits an Familienmitglieder überlassen, hat er sicherzustellen, dass der Fahrer über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Bei Dienstfahrzeugen, die nicht personengebunden sind, muss der Mieter jederzeit nachweisen, wer das Fahr- zeug gelenkt hat (z. B. bei Ordnungswidrigkeiten). Hierzu hat der Mieter dem berechtigten Fahrer die Füh- rung eines Fahrtenbuchs und einer vor Fahrtbeginn vorzunehmenden und zu dokumentierenden Abfahr- kontrolle aufzuerlegen (Dokumentationsvorlage siehe Bordbuch). Der Mieter hat sicherzustellen, dass der be- rechtigte Fahrer die Vorschriftsmäßigkeit von Beset- zung und Ladung und die das Fahrzeug bzw. die Fahr- zeuganbauten betreffenden Bedienungsanleitungen sowie Lenk- und Ruhezeiten, insbesondere bei Fahr- zeugen mit digitalem oder analogem Tachographen und die damit verbundenen Bestimmungen (insbeson- dere aus der Fahrpersonalverordnung, § 57 a StVZO, der Verordnung [EWG] Nr. 3821/85 sowie der Verord- nung [EG] Nr. 561/2006) beachtet. Bei Verstößen ge- gen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften werden die personenbezogenen Daten des Mieters (Name, An- schrift) an die Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehör- den übermittelt. Ist der Mieter nicht zum vorgeworfenen Zeitpunkt Fahrer gewesen, ist er verpflichtet, den Stra- ßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörden Name und An- schrift des Fahrers unverzüglich mitzuteilen. Bei Anfragen nicht-öffentlicher Stellen, (z.B. private Parkraumbewirtschaftungsunternehmen) zur Heraus- gabe von Daten aufgrund von Verstößen gegen Par- kordnungen werden durch Deutsche Bahn Connect GmbH die personenbezogenen Daten des Mieters im notwendigen Umfang (Name, Anschrift) an die anfra- gende Stelle übermittelt, analog des Vorgehens bei Ordnungswidrigkeiten bei Verst...
Berechtigter Fahrer. Person, der es vom Versicherungsnehmer oder dem Eigentümer des versicherten Fahrzeugs ausdrücklich oder stillschweigend erlaubt wurde, das Fahrzeug zu fahren. Der Zweitfahrer gilt stets als berechtigter Fahrer.
Berechtigter Fahrer. 10.1 das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag abgegebenen Fahren gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff2 sind.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet Namen und Anschrift aller Fahrer denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.
10.3 Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem /im Mietvertrag angegebene Fahrer geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen.
Berechtigter Fahrer. Der Mieter oder Zweitmieter muß mindestens 23 Jahre alt und im Besitz des Führerscheins der Klasse B seit mindestem einem Jahr sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von dem im Mietvertrag genannten Personenkreis gefahren werden. Der oder die Fahrer werden im rechtlichen Sinne als Erfüllungsgehilfen des Mieters betrachtet.
Berechtigter Fahrer. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer im Versicherungsschein namentlich genannt wird. Für die Dauer eines Werkstattaufenthaltes darf das Fahrzeug zu Überprüfungszwecken von einem Werkstattmitarbeiter gefahren werden. Das gleiche gilt für Angestellte eines Hotel- oder Gaststättenbetriebes, die das Fahrzeug parken. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Begleitetes Fahren: nichtberechtigte Fahrer dürfen das Fahrzeug nur in Begleitung des namentlich genannten Fahrers führen.