Fahrer. 5.1 Der AN bzw. deren Erfüllungsgehilfe (Fahrer) muss im Besitz eines gültigen Führerscheins sein, der ihn ermächtigt, ein Fahrzeug zuführen, dass ein ordnungsgemäße, termin- und fachgerechte Transportabwicklung unter Berücksichtigung aller geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
Fahrer. 9.1. Das Führen der Fahrzeuge ist ausschließlich Personen über 21 Jahren gestattet, die im Mietvertrag als Fahrer benannt sind (nachfolgend die "Fahrer") und einen gültigen Führerschein mit einem Mindestalter von drei (3) Jahren besitzen (außer, dass für bestimmte Fahrzeuge oder Vertragstypen ein höheres Alter erforderlich ist), und unter der Voraussetzung, dass sie die anderen in diesen AGB und in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Anforderungen erfüllen.
Fahrer. Die Fahrer müssen im Mietvertrag angegeben werden und mindestens 8 Monate im Besitz der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sein. Die Fahrer müssen mindestens 21 Jahre alt sein.
Fahrer a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den zusätzlichen Fahrern gesteuert werden, die in der Verleihstation eingetragen wurden. Der Mieter muss als Fahrer des Fahrzeugs eingetragen werden. Der Mieter übernimmt die Verantwortung für alle vom zusätzlichen Fahrer verursachten Schäden. Alle im Vertrag genannten Fahrer müssen bei der Übergabe anwesend sein.
Fahrer. Das Fahrzeug wird benutzt von ............................................................................................ ................................................................................................................................................ Alle Fahrer sind im Besitz eines gültigen Führerscheines für den Fahrzeugtyp.
Fahrer. 3.1 Der Unternehmer darf für die Schülerbeförderung nur geeignete Fahrer einsetzen, deren persönliche Zuverlässigkeit dem Schulaufwandsträger / Aufgabenträger durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachgewiesen ist. Der Unternehmer hat Sorge dafür zu tragen, dass die gegebenenfalls zur Beförderung erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vorliegen.
Fahrer. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n berechtigten Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen (Sofern der Mieter nicht berechtigt ist das Fahrzeug zu führen ist auch die Anwesenheit eines Fahrers bei der Abholung erforderlich). Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter vor Überlassung des Fahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Außerdem hat der Mieter die Pflicht, den/die Fahrer über die Geltung und den Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.
Fahrer. Der Lenker des Fahrzeuges muss mindestens 23 Jahre alt sein und mindestens 2 Jahre über einen gültigen Fahrzeugausweis der Kat. B verfügen. Spätestens bei der Fahrzeugübergabe (vor Mietantritt) hat der Kunde den Führerausweis zu zeigen. Ist der Fahrer nicht mit dem Mieter identisch, muss dessen Name spätestens bei Vertragsabschluss dem Vermieter bekannt gegeben werden. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Adressen aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und jeweils eine Kopie des Führerscheins und des Passes oder ID zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Weitervermieten an Dritte und Lernfahrten sind untersagt.
Fahrer. Die Fahrer müssen im Mietvertrag in Verbindung mit dem Übergabeprotokoll angegeben sein und im Besitz der erforderlichen Führerscheinklasse sein. Für die Vermietung ist ein gültiger Führerschein mind. der Klasse 3 oder B (bis 3,5 Tonnen zul. Gesamtgewicht) in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Es sind ausschließlich Fahrer zum Führen des Fahrzeugs berechtigt, welche im Übergabeprotokoll vermerkt sind.
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