Begleitetes Fahren Musterklauseln

Begleitetes Fahren. Der Beitragsvorteil gilt nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen: a) Der minderjährige Fahrer hat eine gültige Prüfungsbescheinigung zum be- gleiteten Fahren ab 17 Jahren. Näheres regelt § 48a Abs. 3 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV). b) Mit der Prüfungsbescheinigung darf ein PKW nur gefahren werden, wenn ei- ne bestimmte in der Bescheinigung genannte Person mitfährt. c) Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein. Sie muss seit minde- stens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. Klasse 3) sein. Im Fahreignungsregister darf für diese Person höchstens ein Punkt eingetra- gen sein. d) Die Begleitperson darf nicht 0,5 oder mehr Promille Alkohol im Blut haben. Für den Fahrer gelten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres 0,0 Promille. Fahrer und Beifahrer haben darüber hinaus die einschlägigen Bestimmungen über Drogen und sonstige berauschende Mittel einzuhalten. Zusatzvereinbarung BF17/10.22/PDF Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 18. Lebensjahr vollendet und eine gültige reguläre Fahrerlaubnis erworben hat.
Begleitetes Fahren. A.2.9.8 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Fahrt ohne die vorgeschriebene Begleitung erfolgt oder wenn die Begleitperson ihre Aufgabe infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht wahrnehmen kann. Verbessern wir die in Abschnitt A.2 der AKB beschriebenen Leistungen für bei uns neu abgeschlossene Verträge, gelten diese Leistungsverbesserungen auch für Ihren Vertrag. Ausgenommen hiervon sind lediglich Leistungen, die bei Neuverträgen gesondert gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags vereinbart werden müssen.
Begleitetes Fahren. Eingeführt wird das begleitete, grenzüberschreitende Fahren für Bewerber:innen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, mit einem Führerschein für die Klassen B und C sowie dem Eintrag 98.02 (Unionscode) mit einem Begleiter (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr). Dies muss unbedingt beibehalten werden. Klargestellt werden sollte darüber hinaus zumindest in den Erwägungsgründen, dass in Mitgliedstaaten wie Österreich, die bei der Klasse B das Mindestalter allgemein auf 17 Jahre gesenkt haben, für diese Lenker:innen das Alleinfahren mit dem Pkw (Klasse B) ab 17 Jahren ohne Begleiter unverändert weiter gilt. Das einjährige begleitete Xxxxxx gilt bei Besitz eines L17 Führerscheins im Falle des Artikel 14 ausschließlich für den Lkw (Klasse C) von 17 bis 18 Jahren wie in Österreich.  Anhang II – Unionscode 78 Der Unionscode 78, der auf einem Führerschein, der aufgrund einer praktischen Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ausgestellt wurde, vermerkt ist, soll laut Kommissions-Vorschlag dann gestrichen werden, wenn der Inhaber eine spezielle praktische Prüfung besteht oder eine spezielle Schulung absolviert. Begrüßt wird die Einführung der Möglichkeit, den Code 78 optional mittels spezieller Schulung streichen zu können, ohne neuerlich eine volle 25-minütige praktische Fahrprüfung bei der Behörde absolvieren zu müssen. Die Dauer der prüfungsfreien speziellen Schulung beträgt sieben Stunden (mit Schwerpunkt Betrieb des Fahrzeuggetriebes und Fahrübungen). Jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen und seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen unter Beweis stellen. Wir schlagen vor, dass von den 7 Stunden spezieller Schulung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe sowohl ein Teil der Fahrstunden (z.B. zwei Doppelstunden) auf einem Schalter nach der Führerscheinprüfung absolviert werden darf als auch ein Teil der Fahrstunden am Schaltfahrzeug parallel zur „klassischen Ausbildung“ für den B- Führerschein absolviert werden dürfen (vor der behördlichen Führerscheinprüfung, die auf einem Automatikfahrzeug absolviert wird). Die Wortfolge „jeder Schulungsteilnehmer muss am praktischen Teil der Schulung teilnehmen“ suggeriert, dass auch ein theoretischer Teil etabliert werden kann, an dem der Fahrschüler nicht teilnehmen muss. Hier muss klargestellt werden, dass es sich bei der Schulung um 7 Stunden praktische Schulung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe handelt, mit einer lückenlosen siebenstündigen Unterrich...
Begleitetes Fahren. Sie bestätigen uns, dass während der Vertragsdauer alle berechtig- ten Fahrer des versicherten Fahrzeugs, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachweislich im Besitz einer Fahrerlaubnis für begleitetes Xxxxxx nach § 48 FeV sind. Sie bestätigen uns, dass während der Vertragsdauer alle berechtig- ten Fahrer des versicherten Fahrzeugs, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Besitz einer Fahrerlaubnis für begleite- tes Fahren nach § 48 FeV sind, das versicherte Fahrzeug nur in Be- gleitung einer hierzu berechtigten Person führen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.

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  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Schiedsverfahren 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Schiedsverfahren nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, die vom Gemischten Ausschuss an dessen erster Sitzung beschlossen werden. Bis solche Regeln vorliegen, setzt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Ungeachtet von Absatz 1 muss das Verfahren für alle Schiedsgerichtsverhand- lungen sicherstellen, dass: (a) die Streitparteien das Recht auf mindestens eine Anhörung vor dem Schiedsgericht haben sowie die Möglichkeit zu schriftlichen Eingaben und Gegendarstellungen erhalten; (b) die Streitparteien zu allen Anhörungen, die das Schiedsgericht durchführt, eingeladen werden; (c) die Streitparteien unter Vorbehalt der Vertraulichkeit Einsicht in alle Einga- ben und Stellungnahmen erhalten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden; sowie (d) die Anhörungen, Beratungen und der Zwischenbericht sowie alle schrift- lichen Eingaben an das Schiedsgericht und alle Kontakte mit diesem vertrau- lich sind. 3. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach dem Zustelldatum des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nichts anderes vereinbaren, lautet der Schiedsauftrag folgendermassen: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegen- heit, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 9.4 ver- wiesen wird, geprüft werden, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Streitbeile- gung abgegeben werden.» 4. Auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigenem Antrieb kann das Schiedsgericht wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies für angebracht erachtet. 5. Das Schiedsgericht fällt seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des inter- nationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden. 6. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können Sondervoten zu abweichenden Meinungen abgeben. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Mitglieder die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten. 7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

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