Endgerät Musterklauseln

Endgerät. Für die Nutzung des Internetzuganges ist ein geeignetes DSL-Endgerät („Endgerät“) erforderlich, für dessen Beschaffung, Einrichtung und Installation der Kunde selbst verantwortlich ist.
Endgerät. RiFiber privat beinhaltet als Endgerät beim Kunden einen Router mit mindestens 4 Gigabit- Ethernet- Ports und einem WLAN Access Point. Für Management-Zwecke richtet sich Riepert Informationstechnologie auf diesem Router einen Fernwartungszugang ein. Ein Kundenzugang zur Konfiguration des Routers ist nicht vorgesehen. Die Servicegrenze endet beim Router. Auf Wunsch kann der Kunde auf diesen Router verzichten und stattdessen einen eigenen Router einsetzen. In solchen Fällen liefert Riepert Informationstechnologie als Endgerät einen Medienconverter vom Glasfaseranschluss zu Gigabit Ethernet und händigt die benötigten PPPoE Zugangsdaten aus. Die Servicegrenze endet beim Medienconverter. Jedes Endgerät benötigt für den Betrieb eine 230V Standard-Schuko-Steckdose. Diese ist vom Kunden beizustellen. Der nötige Strom für den Betrieb des Endgerätes wird ebenso durch den Kunden beigestellt. Standardmäßig ist die WLAN Schnittstelle aktiviert. Auf Kundenwunsch kann diese durch den Servicetechniker vor Ort oder durch unseren Support deaktiviert werden. Der Router bzw. Medienconverter verbleibt im Besitz und in der Wartungshoheit von Riepert Informationstechnologie und wird im unverschuldeten Fehlerfall auch kostenlos ersetzt. RiFiber privat enthält keine feste öffentliche IP Adresse. Der Kunde erhält eine Adresse aus einem privaten Subnetz („Carrier Grade NAT“). Gegen Aufpreis ist eine einzelne feste öffentliche IPv4 Adresse (/32) möglich. Die IP Adresse wird dem Kunden zur Nutzung während der Vertragsdauer zur Verfügung gestellt und fällt bei Kündigung wieder zurück. RiFiber privat enthält bis zu 10 Email-Konten unter einer Domain der Riepert Informationstechnologie. Diese Mailkonten sind durch unsere Antiviren- und Antispamdienste geschützt. Ein absoluter Schutz kann jedoch aufgrund der Vielzahl an möglichen Bedrohungen nicht garantiert werden.
Endgerät. Die NetCom BW stellt dem Kunden für die Dauer des Vertragsverhältnisses einen vorkonfigurierten Router als CPE zur Verfügung. Dabei handelt es sich um ein Tischgerät, d. h. ohne Rack-Einbauteile. Eigentum am CPE verbleibt bei NetCom BW. Als Kundenschnittstelle wird eine LAN-Schnittstelle mit einer Übergabe in Form von RJ-45, 10BaseT, 100BaseT oder 1000BaseT (Ethernet, Twisted Pair) für den Anschluss an einen Ethernet Switch, Ethernet Hub oder an einen PC bereitgestellt. Der Anschluss der Kundensysteme an das CPE wird durch den Kunden durchgeführt. Die Konfiguration des CPE erfolgt grundsätzlich durch NetCom BW. Die Erstkonfiguration bei Inbetriebnahme sowie das erneute Einspielen der zuletzt verwendeten Konfiguration des CPE im Falle eines Hardware-Defektes ist Bestandteil der Leistung von NetCom BW.
Endgerät. Für die Bereitstellung des All-IP Anlagenanschlusses und des All-IP MSN Anschlusses ist ein Endgerät erforderlich, welches dem Kun- den von der KTK zugesandt wird. Das Endgerät wird von der KTK für die Vertragsdauer bereitgestellt und verbleibt im Eigentum der KTK. Dieses Endgerät muss an einen vorhandenen und geeigneten Internetanschluss der KTK angeschlossen werden. Hierbei sind je nach Vertragsvariante folgende Installationsoptionen möglich: 4.1.1. Selbstmontage Der Kunde verbindet das Endgerät mit dem geeigneten Internetan- schluss der KEVAG Telekom via Cat. Kabel, und der notwendigen Spannungsversorgung (230V Netzanschluss).
Endgerät. Vor dem Schalttermin werden dem Kunde seine Zugangsdaten und ein Transaktions-Code zur Abholung des Endgeräts (FRITZ!Box) sowie die Installationsanleitung zugeschickt. Mit Hilfe des Transaktions-Codes erhält der Kunde im bn:t-Shop Meckenheim ein Endgerät (FRITZ!Box). Alternativ kann der Kunde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung einen kostenpflichtigen Versand der Hardware beauftragen. Bei Beauftragung des kostenpflichtigen, optionalen Vor-Ort-Installationsservice, wird dem Kunden das Endgerät am Tag der Installation durch den bn:t-Techniker übergeben.
Endgerät. Bezeichnung: ____________________________________________________ Seriennummer: ____________________________________________________ Inventarnummer: ____________________________________________________ Ladekabel mit Netzteil _______________________
Endgerät. Um den Anschluss in Betrieb zu nehmen, stellt SWK dem Kunden neben der gebuchten Anschlusseinrichtung auf Wunsch einen hochwertigen Router zum Vorzugspreis zur Verfügung. Der Router verbleibt im Eigentum der SWK. Der Kunde mietet diesen zu den vertraglich vereinbarten Konditionen. Eine Entriegelung der Endgeräte bei vorzeiti- ger Kündigung des Vertragsverhältnisses findet nicht statt. Es handelt sich um Mietgeräte, die im Eigentum der SWK stehen und daher am Ende des Mietzeitraums vom Kunden an die SWK zurückzusenden sind. Wird der Anschluss mit einem anderen, als dem von SWK gelieferten Gerät betrieben, kann die volle Funktionsfähigkeit des Anschlus- ses und der darauf laufenden Dienste nicht sichergestellt werden. Die Nutzung der vollen Leistungsfähigkeit und der maximalen Übertragungsrate (Up- und Download) des KA Gigaspeed Anschlusses kann mit der AVM Xxxxx!Box 7530 AX nicht gewährleistet werden. Bitte wählen Sie dafür den Premium-Router. Für den Betrieb des Routers ist eine abgesicherte Strom- versorgung mit 230V im Abstand von maximal 1 Metern zum Installationsort des Routers erforderlich. Im Liefer- umfang des Routers ist ein ca. 1,5 m langes LAN-Kabel enthalten, mit dem der Router an das Netzabschlussgerät (ONT) angeschlossen wird. Sofern der Router an einem anderen Ort installiert werden soll, ist die dafür erforderli- che Verkabelung innerhalb des Gebäudes nicht Bestandteil der Leistung der SWK. Der Kunde trägt die Stromkosten für den Router und den ONT. Zur Nutzung der durch SWK zur Verfügung gestellten Endgeräte gelten die Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SWK. Die jeweiligen Entgelte hierfür sind in der Preisliste der SWK aufgeführt. Für die einzelnen Produkte von SWK sind Geräte mit be- stimmten Schnittstellen erforderlich: - Ethernet-Schnittstelle: konfigurierbarer VLAN-WAN Anschluss
Endgerät. Um den Anschluss in Betrieb zu nehmen, stellt SwS PL dem Kunden ein DSL-Modem zum Vorzugspreis zur Verfügung. Das DSL-Modem geht mit Vertragsbeginn in das Eigentum des Kunden über. Wird der ADSL- Anschluss mit einem anderen, als dem von SwS PL gelieferten Modem betrieben, kann die volle Funktionsfähigkeit des ADSL-Anschlusses und der darauf laufenden Dienste nicht sichergestellt werden. Die am SwS PL -Anschluss betriebenen Endgeräte müssen mindestens die ADSL- Schnittstelle U-R2 entsprechend Richtlinie 1TR112 der Deutschen Tele- kom entsprechend der Empfehlungen ITU-T G.992.1 (ADSL), G.992.3 (ADSL2) und G.992.5 (ADSL2+) unterstützen. ADSL-Endgeräte ohne An- nex J werden nicht unterstützt.
Endgerät. Um den Anschluss in Betrieb zu nehmen, stellt SwS PL dem Kunden ein xDSL-Modem zum Vorzugspreis zur Verfügung. Das xDSL-Modem geht mit Vertragsbeginn in das Eigentum des Kunden über, sofern es nicht ge- mietet wird. Wird der xDSL-Anschluss mit einem anderen, als dem von SwS PL gelieferten Modem betrieben, kann die volle Funktionsfähigkeit des Anschlusses und der darauf laufenden Dienste nicht sichergestellt werden. Die am SwS PL -Anschluss betriebenen Endgeräte müssen min- destens die VDSL-Schnittstelle U-RV entsprechend Richtlinie 1TR112 der Deutschen Telekom entsprechend der Empfehlungen ITU-T G.993.2 (VDSL) und insbesondere ITU-T G.993.5 (Vectoring) unterstützen. VDSL- Endgeräte ohne Vectoring-Funktion werden nicht unterstützt.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Umwelt Soziales Scope ESG-Rating Unternehmensführung Welche Nachhaltigkeitskriterien werden mit einbezogen? Sind bestimmte Investitionen ausgeschlossen? Umwelt Soziales

  • Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

  • Vermögensschäden 16.1 Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

  • Zugangsdaten ● Der Benutzer ist verpflichtet, die eigenen Zugangsdaten zum pädagogischen Netz und zum persönlichen Office 365 Konto geheim zu halten. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. ● Sollten die eigenen Zugangsdaten durch ein Versehen anderen Personen bekannt geworden sein, ist der Benutzer verpflichtet, sofort Maßnahmen zum Schutz der eigenen Zugänge zu ergreifen. Falls noch möglich, sind Zugangspasswörter zu ändern. Ist dieses nicht möglich, ist ein schulischer Administrator zu informieren. ● Sollte der Benutzer in Kenntnis fremder Zugangsdaten gelangen, so ist es untersagt, sich damit Zugang zum fremden Benutzerkonto zu verschaffen. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, den Eigentümer der Zugangsdaten oder einen schulischen Administrator zu informieren. ● Nach Ende der Unterrichtsstunde oder der Arbeitssitzung an einem schulischen Rechner bzw. Mobilgerät meldet sich der Benutzer von Office 365 und vom pädagogischen Netz ab (ausloggen).

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen