Bereitstellung des physischen Zugangs Musterklauseln

Bereitstellung des physischen Zugangs. Die Bereitstellung des physischen Zugangs erfolgt seitens A1 Telekom Austria unverzüglich im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten und unter möglichster Berücksichtigung des vom Entbündelungspartner gewünschten Bereitstellungstermines. A1 Telekom Austria ist jedoch nicht verpflichtet, den physischen Zugang bereit zu stellen, bevor mit dem Entbündelungspartner ein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Erforderliche Besichtigungen erfolgen unter Teilnahme (zumindest) eines informierten Mitarbeiters von A1 Telekom Austria. Die Festlegung von Details der Realisierung erfolgt in einer gemeinsamen Begehung. Die Bereitstellungsfrist ist abhängig von der Art der Realisierung des physischen Zugangs und von dem Umstand, ob die Nachfrage im Rahmen einer Planungsrunde vorprojektiert wurde. Sie beträgt in der Regel bei den vereinbarten Kollokationsvarianten ab Zugang der schriftlichen Angebotsannahme durch den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx X0 Xxxxxxx Xxxxxxx folgende Anzahl von Kalenderwochen: a) Physische Kollokation: 10 Wochen b) Outdoor Container: 8 Wochen c) Outdoor Cabinet: 4 Wochen d) Offene Kollokation: 7 Wochen Erfolgt die Nachfrage außerhalb der Projektierung einer Planungsrunde, so werden 4 Wochen zu den obigen Realisierungszeiten hinzugezählt. Die maximale Bereitstellungsfrist ab Zugang der vollständigen schriftlichen Annahme des Angebots der A1 Telekom Austria beträgt 3 Monate. Bei verschuldeter verspäteter Bereitstellung des physischen Zugangs fällt pro Arbeitstag der Verspätung eine Pönale in der in Anhang 8 vorgesehenen Höhe an. Ist zur Bereitstellung der bestellten Leistung die Durchführung eines Bauverfahrens oder eines anderen Verwaltungsverfahrens erforderlich, und ergibt sich die Nichteinhaltung der obigen Fristen aus dem Umstand, dass aufgrund der Länge des Verfahrens keine ausreichende Zeit zur Realisierung zur Verfügung gestanden ist, so trifft A1 Telekom Austria keine Haftung, wenn die unverzügliche Einleitung und die ordentliche Betreibung des Bauverfahrens nachgewiesen werden kann. Dasselbe gilt, wenn die Bereitstellung nur deshalb nicht fristgerecht erfolgt, weil notwendige Kabellegungsarbeiten aufgrund schlechter Witterung nicht fristgerecht durchgeführt werden konnten. Die Bereitstellung des physischen Zugangs ist mit der Abnahme durch den Entbündelungspartner abgeschlossen. Die Abnahme muss spätestens am Tag des bestätigten Bereitstellungstermins möglich sein und erfolgt spätestens zu diesem Termin. Der Abnahmetermin wir...
Bereitstellung des physischen Zugangs. Die Bereitstellung des physischen Zugangs erfolgt seitens A1 Telekom Austria unverzüglich im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten und unter möglichster Berücksichtigung des vom Entbündelungspartner gewünschten Bereit- stellungstermines. Erforderliche Besichtigungen erfolgen unter Teilnahme (zumindest) eines informierten Mitarbeiters von A1 Telekom Austria. Die Festlegung von Details der Realisierung erfolgt in einer gemeinsamen Begehung. Die Bereitstellungsfrist liegt höchstens 14 Tage nach dem Datum der Bestellung, sofern der Entbündelungspartner nicht einen späteren Zeitpunkt in der Bestellung angegeben hat. Mit der Abnahme gilt die Leistung als bereitgestellt. Über die Abnahme ist ein gemeinsames Protokoll zu erstellen. Eine Abnahme kann wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden innerhalb einer gemeinsam vereinbarten Frist nachgebessert und verhindern nicht die Abnahme. Erscheint der Entbündelungspartner trotz eines vereinbarten Abnahmetermins nicht am vereinbarten Ort oder verweigert er grundlos die Annahme, so gilt die Leistung „physischer Zugang zur relevanten Schaltstelle“ nach Ablauf des Kalendertages, für den der Abnahmetermin vereinbart wurde, als abgenommen. Bei verschuldeter verspäteter Bereitstellung des physischen Zugangs fällt pro Arbeitstag der Verspätung ein Pönale in der in Anhang 8 vorgesehenen Höhe an.

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  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.