Bereitstellung eines Chauffeurs Musterklauseln

Bereitstellung eines Chauffeurs. Wird der Versicherte bei einem Verkehrsunfall verletzt und ist er nicht zum Lenken des Fahrzeuges in der Lage oder wird ihm der Führerschein entzogen und keiner der eventuellen Insassen kann ihn aus objektiven Gründen ersetzen, stellt die Organisationsstruktur einen Chauffeur für die Überführung des Fahrzeugs und eventuell der Insassen auf kürzestem Wege an den Wohnort des Ver- sicherten zur Verfügung. Die Kosten für den Chauffeur werden von der Gesellschaft getragen. Die Kosten für Benzin und allfällige Gebühren (Autobahn, Fähre usw.) trägt in jedem Fall der Versicherte. Die Versi- cherung ist gültig, wenn der Schadenfall sich in über 25 km Entfernung vom Wohnort des Versicherten ereignet (auf jeden Fall außerhalb seiner Wohnsitz- gemeinde).
Bereitstellung eines Chauffeurs. Wenn der Versicherte das Fahrzeug nicht lenken kann aufgrund • einer Verletzung, die er infolge eines Verkehrsunfalles erlitten hat, oder wegen • Führerscheinentzug und keiner der eventuellen Fahrzeuginsassen aus objektiven Gründen in der Lage ist, ihn zu ersetzen, stellt die Organisationszentrale einen Chauffeur für die Überführung des Fahrzeugs und eventuell der Insassen auf kürzestem Weg an den Wohnort des Versicherten zur Verfügung. ZURICH CONNECT MOTORRÄDER UND KLEINKRAFTRÄDER.CGA - FASSUNG 03.2021 - SEITE 44 von 92 Die Kosten für den Chauffeur werden von der Gesellschaft getragen. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Schadenfall sich in über 25 km Entfernung vom Wohnort des Versicherten und auf jeden Fall außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde ereignet.
Bereitstellung eines Chauffeurs. Wenn der Versicherte das Fahrzeug nicht lenken kann aufgrund • einer Verletzung, die er infolge eines Verkehrsunfalles erlitten hat, oder wegen • Führerscheinentzug ZURICH CONNECT AUTO.CGA - Fassung 03.2021 - Seite 55 von 101 und keiner der eventuellen Fahrzeuginsassen aus objektiven Gründen in der Lage ist, ihn zu ersetzen, stellt die Organisationszentrale einen Chauffeur für die Überführung des Fahrzeugs und eventuell der Insassen auf kürzestem Weg an den Wohnort des Versicherten zur Verfügung. Die Kosten für den Chauffeur werden von der Gesellschaft getragen. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Schadenfall sich in über 25 km Entfernung vom Wohnort des Versicherten und auf jeden Fall außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde ereignet.

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  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten