Bereitstellung von Netzanschlusskapazität Musterklauseln

Bereitstellung von Netzanschlusskapazität. Der VNB stellt dem Kunden an den Entnahmestellen die in der Vertragsanlage „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Strom)“ vereinbarte Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie zur Verfügung.
Bereitstellung von Netzanschlusskapazität. 4.1. enm stellt unter der Voraussetzung, dass die gemäß Ziffer 2.1 vom Anschlussnehmer zu tragen- den Kostenanteile vollständig an enm bezahlt wurden, an der Anschlussstelle zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie eine Netzanschlusskapazität gemäß Ziffer 1.3 zur Verfügung.
Bereitstellung von Netzanschlusskapazität. Der VNB stellt dem Lieferanten die Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie durch den Letztverbraucher bis zu Höhe der zwischen dem VNB und dem Letztverbraucher im Anschlussnutzungsvertrag bzw. im Anschlussnutzungsverhältnis für die Entnahmestelle vereinbarten Netzanschlusskapazität zur Verfügung. Die an einer Entnahmestelle in Anspruch genommene Netznutzungsleistung in kW als ¼-h-Leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert der Netzanschlusskapazität gemäß Anschlussnutzungsvertrag bzw. Anschlussnutzungsverhältnis mit dem Lieferanten an dieser Entnahmestelle in kVA, multipliziert mit dem in der zugehörigen 1/-h-Messperiode sich ergebenden Verschiebungsfaktor (cos φ) sein. Der VNB ist nicht verpflichtet, mehr als die vereinbarte Netzanschlusskapazität zur Verfügung zu stellen. Bei einer Überschreitung der Netzanschlusskapazität ist der VNB berechtigt, die Netznutzung durch den Lieferanten zu unterbrechen, wenn der bestimmungsgemäße Betrieb des Netzes ansonsten gefährdet sein sollte. Soweit möglich, wird der VNB die Unterbrechung der Anschlussnutzung durch den Letztverbraucher vorher ankündigen. Die Bereitstellung von, über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinausgehender, Netzanschlusskapazität bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem VNB und dem Letztverbraucher. Kommt eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu Stande, ist der VNB berechtigt, die über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinausgehende Anschlussnutzung zu begrenzen.
Bereitstellung von Netzanschlusskapazität. 5.1 VNB stellt an der Anschlussstelle zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie eine Netzanschlusskapazität gemäß Ziffer 1.3 zur Verfügung.
Bereitstellung von Netzanschlusskapazität. Der VNB stellt dem Kunden am Netzanschluss die in der Vertragsanlage „Anschluss- und Vertragsda- tenblatt" vereinbarte Netzanschlusskapazität zur Verfügung.
Bereitstellung von Netzanschlusskapazität. 5.1 enm stellt an der Anschlussstelle zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie eine Netzan- schlusskapazität gemäß Ziffer 1.3 zur Verfügung.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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