Common use of Berufliche Vorsorge Clause in Contracts

Berufliche Vorsorge. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG). Insbesondere gilt: 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, lnvaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeit- nehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei- tragspflichtig sind und sie die Voraussetzungen von Ziffer 2 dieses Artikels er- füllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrich- tung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu versichern. 2. Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn we- nigstens drei Viertel der maximalen einfachen Altersrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der In- validität, des Todes und des Alters zu versichern: • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Versicherung ge- gen Invalidität und Tod (Risikoversicherung) • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für den Todesfall sofern Unterhaltspflichten für Ehefrau, für Kinder oder gegenüber der getrennt le- benden Ehefrau bestehen • ab 1. Januar nach Vollendung des 23. Altersjahres Vollversicherung für Al- tersleistungen, Invalidität und Tod sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet o- der auf mehr als drei Monate befristet ist 1. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind mindestens 8% des anrechenbaren Loh- nes für die Altersvorsorge zu verwenden. 2. Die Beiträge für die Risikoleistungen müssen genügen, um die in Art. 8a und 8b BPVG festgelegten Mindestleistungen für den Invaliditäts- und Todesfall zu fi- nanzieren. 3. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Die Ar- beitnehmerbeiträge werden bei der Lohnzahlung zurückbehalten und sind zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Vorsorge. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge Personalvor- sorge (BPVG). Insbesondere gilt: Art. 45 Betriebliche Personalvorsorge, Grundsatz 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, lnvaliden- und Hinterlassenenvorsorge (vgl. BPVG Art. 3 Abs. 1) zu verwirklichen, sofern diese Arbeit- nehmer Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei- tragspflichtig beitragspflichtig sind und sie die Voraussetzungen Voraus- setzungen von Ziffer 2 dieses Artikels er- füllenerfüllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrich- tung Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu versichern. 2. Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn we- nigstens wenigstens drei Viertel der maximalen einfachen Altersrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung Hinterlassenenversicherung erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der In- validitätInvalidität, des Todes und des Alters zu versichern: • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Versicherung ge- gen gegen Invalidität und Tod (Risikoversicherung) • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für den Todesfall sofern Unterhaltspflichten für Ehefrau, für Kinder oder gegenüber der getrennt le- benden lebenden Ehefrau bestehen • ab 1. Januar nach Vollendung des 23. Altersjahres Vollversicherung für Al- tersleistungenAltersleistungen, Invalidität und Tod sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet o- der un- befristet oder auf mehr als drei Monate befristet ist 1. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind mindestens 8% des anrechenbaren Loh- nes für die Altersvorsorge zu verwenden. 2. Die Beiträge für die Risikoleistungen müssen genügen, um die in Art. 8a und 8b BPVG festgelegten Mindestleistungen für den Invaliditäts- und Todesfall zu fi- nanzieren. 3. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Die Ar- beitnehmerbeiträge werden bei der Lohnzahlung zurückbehalten und sind zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Berufliche Vorsorge. Es gelten die 1. Die Arbeitnehmer sind gemäss den Bestimmungen des Gesetzes Bundesgesetzes über die betriebliche Personalvorsorge berufliche Vorsorge (BPVG). Insbesondere gilt: 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, lnvaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeit- nehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei- tragspflichtig sind und sie die Voraussetzungen von Ziffer 2 dieses Artikels er- füllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrich- tung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu versichern. 2. Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn we- nigstens drei Viertel der maximalen einfachen Altersrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der In- validität, des Todes und des Alters zu versichern: • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Versicherung ge- gen Invalidität und Tod (RisikoversicherungBVG) • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für den Todesfall sofern Unterhaltspflichten für Ehefrau, für Kinder oder gegenüber der getrennt le- benden Ehefrau bestehen • ab 1. Januar nach Vollendung des 23. Altersjahres Vollversicherung für Al- tersleistungen, Invalidität und Tod sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet o- der auf mehr als drei Monate befristet ist 1. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind mindestens 8% des anrechenbaren Loh- nes für die Altersvorsorge zu verwendenversichert. 2. Die Beiträge Arbeitnehmer müssen mindestens zu folgenden Bedingungen versichert werden: a) Für sämtliche Arbeitnehmer gilt unabhängig vom Alter ein einheitlicher Prämiensatz. b) Der Versicherte kann bis zum Erreichen des Rentenalters Mitglied der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers bleiben, wenn er über eine Überbrückungsrente gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die Risikoleistungen müssen genügenvorzeitige Pensionierung im Westschweizer Ausbaugewerbe verfügt. Während des Zeitraums der Überbrückungsrente, um überweist die Vorpensionierungsstiftung bis zum Erreichen des normalen AHV-Pensionsalters die Altersgutschriften an die Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers. Der Anspruch auf die Auszahlung einer Rente oder eines Kapitals im ordentlichen Rentenalter bleibt bei der letzten Vorsorgeeinrichtung bestehen. c) Der Mindestbeitragssatz beträgt mindestens 10.5 % des versicherten Xxxxxx(Alterssparen, Risiken und Kosten ). Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn. d) Der Beitrag wird ab dem 1. Januar, der dem vollendeten 17. Lebensjahr folgt, eingezogen.50% des Beitrags ist zur Lasten des Arbeitgebers und 50% zur Lasten des Arbeitnehmers. e) Diese Minimalbedingungen gelten nicht in Art. 8a den Kantonen Freiburg und 8b BPVG festgelegten Mindestleistungen für den Invaliditäts- und Todesfall zu fi- nanzierenJura sowie im Berner Jura. 3. Der Arbeitgeber hat Folgende Leistungen sind obligatorisch: a) Altersrente b) Invalidenrente: hypothetisches Altersguthaben bei der Pensionierung ohne Zinsen, umgewandelt gemäss dem BVG-Umwandlungssatz. c) Rente für überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner: 60 % der Invalidenrente d) Waisenrente: 20 % der Invalidenrente e) Befreiung von der Beitragszahlung nach einer Frist von 90 Tagen. 4. Im Kanton Genf gilt für alle, die den Verbandsausgleichskassen des Bauhandwerks angeschlossen sind, folgendes: a) Sämtliche einer Ausgleichskasse angeschlossenen Unternehmen müssen zwingend jener paritätischen Pensionskasse angeschlossen werden, die ihnen für die diesem GAV unterstellten Arbeitnehmer zugewiesen wurde. Jene Unternehmen, die seit dem 1. Januar 1985 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, die gleichwertige Leistungen und eine gleichwertige Finanzierung garantiert, können vom Stiftungsrat der paritätischen Pensionskasse von einer Angliederung befreit werden. Die vom Beitritt befreiten Unternehmen müssen jedoch Beitragssätze anwenden, die mindestens denjenigen der paritätischen Pensionskasse entsprechen. b) Die paritätische Pensionskasse zieht für sämtliche ihr angeschlossenen Unternehmen die Hälfte paritätischen Beiträge ein. c) Die eingezogenen Beiträge werden dem Stiftungsrat zur Verfügung gestellt. Dieser ist für die Verwendung der Beiträge aufzubringengemäss den Statuten und Reglementen der Pensionskasse sowie dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zuständig. 5. Im Kanton Neuenburg werden die Arbeitnehmer der Caisse interentreprises de prévoyance professionnelle (CIEPP – Plan SOR) angeschlossen. Ein Arbeitgeber kann seine Angestellten bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als die CIEPP versichern, sofern die Arbeitnehmer dadurch nicht benachteiligt werden und namentlich: − die Bestimmungen von Abs. 2 dieses Artikels des GAV eingehalten werden; − der Beitrag zulasten des Arbeitnehmers nicht höher als 5,5 % ist; die Freizügigkeitsleistung des Arbeitnehmers der Deckung der versicherungsmathematischen Reserve dient, welche nach den technischen Regeln der Pensionskasse nötig wäre, damit der Arbeitnehmer der Kasse später ohne jegliche Leistungseinbussen wieder beitreten könnte; ganz so als ob er nie ausgetreten oder von Beginn an dieser Kasse angeschlossen gewesen wäre. Erweist sich eine Freizügigkeitsleistung in dieser Hinsicht als ungenügend, so hat der Arbeitgeber diese selbst lange nach Ablauf des vorliegenden GAV zu ergänzen. Die Ar- beitnehmerbeiträge werden bei Verträge und Versicherungsbedigungen anderer Einrichtungen sowie deren nachträgliche Anpassung müssen der Lohnzahlung zurückbehalten und sind zu- sammen paritätischen Berufskommission frühzeitig (3 Monate im Voraus) mitgeteilt werden, damit sie diese, nach Rücksprache mit dem Arbeitgeberbeitrag spätestens neuen Versicherer, vor Inkraftreten auf Ihre Vereinbarkeit mit dem vorliegenden GAV prüfen und genehmigen kann. Das Unternehmen muss im Hinblick darauf von seiner Vorsorgeeinrichtung verlangen ein Dokument zu erstellen, das Ende die Unterschiede zwischen dem unterzeichneten Vorsorgeplan und den Bestimmungen dieses GAV genau aufzeigt. Die paritätische Kommission erarbeitet einen Fragebogen für die Unternehmen, damit die Leistungen und Versicherungsbedingungen verglichen werden können. Dieser Fragebogen wird vom Unternehmen sowie vom neuen Versicherer gegengezeichnet. 6. Im Kanton Wallis müssen sämtliche Arbeitnehmer einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als die des jeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten.folgenden Vorsorgeplans: Versicherter Lohn AHV-pflichtiger Lohn Invalidenrente 30,00 % Invaliden-Kinderrente 5 % - Wartefrist 24 Monate - Prämienbefreiung 2 Monate Ehegattenrente 20,00 % Waisenrente 5 % Todesfallkapital erworbenes Altersguthaben

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Samples: Gav Sor 2019

Berufliche Vorsorge. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG). Insbesondere gilt: Art. 40 Betriebliche Personalvorsorge, Grundsatz 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, lnvaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeit- nehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei- tragspflichtig sind und sie die Voraussetzungen von Ziffer 2 dieses Artikels er- füllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrich- tung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu versichern. 2. Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn we- nigstens drei Viertel den Jahresbetrag der maximalen einfachen minimalen jährlichen Altersrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung Hinterlassenenversicherung erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der In- validitätInvalidität, des Todes und des Alters zu versichern: • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Versicherung ge- gen Invalidität und Tod (Risikoversicherung) • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für den Todesfall sofern Unterhaltspflichten für Ehefrau, für Kinder oder gegenüber der getrennt le- benden Ehefrau bestehen • ab 1. Januar nach Vollendung des 2319. Altersjahres Vollversicherung für Al- tersleistungen, Invalidität und Tod sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet o- der auf mehr als drei Monate befristet ist 1. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind mindestens 8% des anrechenbaren Loh- nes für die Altersvorsorge zu verwenden. 2. Die Beiträge für die Risikoleistungen müssen genügen, um die in Art. 8a und 8b BPVG festgelegten Mindestleistungen für den Invaliditäts- und Todesfall zu fi- nanzieren. 3. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Die Ar- beitnehmerbeiträge werden bei der Lohnzahlung zurückbehalten und sind zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag