Sozialleistungen. Die Firma nimmt sämtliche nötigen Anmel- dungen für sich und ihre Mitarbeitenden bei den Sozialversicherungen vor. Bei einer Ein- zelfirma ist die Firma verpflichtet, der SBB AG eine Bestätigung der selbständigen Er- werbstätigkeit durch ihre Ausgleichskasse vorzulegen. Die SBB AG schuldet für die Firma und deren Mitarbeitenden keinerlei So- zialleistungen (AHV, IV, EO, ALV etc.) oder andere Entschädigungsleistungen, insbeson- dere bei Krankheit, Invalidität oder Tod.
Sozialleistungen. Solvay stellt sicher, dass seine Mitarbeiter/-innen durch Sozialvorsorge-Programme abgesichert sind, die im Falle von Krankheit, Behinderung, Mutterschaft, Vaterschaft, Todesfall oder nach ihrer Pensionierung einen günstige Bedingungen für diese Mitarbeiter/-innen schafft. Dies geschieht unter Einhaltung von nationalen Gesetzen, Richtlinien und Praktiken und wird, soweit nötig, mit eigenen ergänzenden Vorsorgeplänen versehen. Solvay engagiert sich für die Umsetzung des „Solvay-Cares”- Programmes, welches darauf abzielt, für Mitarbeiter/-innen weltweit die gleichen Mindestgesundheitsstandards anzubieten.
Sozialleistungen. 26 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit § 27 Dienstjubiläum § 28 Pauschale Zuwendung bei Geburt und Tod eines Angehörigen § 29 Sterbegeld § 30 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung X. Xxxxxx § 32 Urlaub § 32b Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen
Sozialleistungen. Die Gesellschaft möchte Mitarbeiter durch attraktive Sozialleistungen an das Unternehmen binden und zu dauerhaft hohen Leistungen motivieren. Da durch die demografische Entwicklung Deutschlands die betriebliche Altersversorgung einen immer höheren Stellenwert einnimmt und die Präferenz der Mitarbeiter für eine Teilnahme an diesen Systemen in den letzten Jahren signifikant zugenommen hat, setzt die Gesellschaft ihren Schwerpunkt bei Sozialleistungen auf ein attraktives Angebot für die betriebliche Altersversorgung.
Sozialleistungen. 1. Die Gesellschaft entrichtet für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzli- chen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf den Unter- schiedsbetrag zwischen 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts einschließlich etwaiger Ein- malzahlungen und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit entfällt, höchstens jedoch bis zu Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ATZG). In diesem Umfang trägt die Gesellschaft sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeitragsan- teile.
Sozialleistungen. Das Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseiti- ge Leistungen unter den genannten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten: • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen), • Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträ- ger), • Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Unfallversiche- rungsträger/Kriegsopferfürsorge), • Versorgungskrankengeld (Xxxxxx der Kriegsopferversorgung), • Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund), • Erziehungsgeld oder Elterngeld (Bund; vgl. Ziffer 3.3.5) • Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen). Obwohl keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne, wird von § 23c SGB IV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007 auch die • Elternzeit erfasst (vgl. Ziffer 3.3.4). Das pauschalierte Krankengeld nach § 13 Abs. 1 KVLG 1989 und das pauschalierte Verletz- tengeld nach § 55 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KVLG 1989, das mitarbeiten- de Familienangehörige in der Landwirtschaft erhalten, die nicht Arbeitnehmer und infolgedes- sen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, gehört nicht zu den Sozialleis- tungen im Sinne des § 23c SGB IV.
Sozialleistungen. Der Personalvermittler nimmt sämtliche nötigen Anmeldungen für sich und seine Mitarbeitenden bei den Sozialversicherungen vor. Bei einer Einzelfirma besteht die Verpflichtung, der Model AG eine Bestätigung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch ihre Ausgleichskasse vorzulegen. Die Model AG schuldet für den Personalvermittler und seine Mitarbeitenden keinerlei Sozialleistun-gen (AHV, IV, EO, ALV etc.) oder andere Entschädigungsleistungen, insbesondere bei Krankheit, Invalidität oder Tod.
Sozialleistungen. 17 Zusatzurlaub für begünstigt behinderte Dienstnehmer/innen § 18 Hilfe im Krankheitsfall § 19 Mittagessenzuschuss*) § 20 Fahrtkostenzuschuss § 21 Zusatzpension § 22 Familienzuschuss § 22a Erweiterter Familienzuschuss bei Teilzeitbeschäftigung § 22b Familienzuschuss in Patchwork-Familien § 23 Dienstfreie Tage § 23a Dienstfreistellung aus sonstigen Anlässen (Sonderurlaub) § 24 Unbezahlter Urlaub § 24a Sabbatical § 25a Familien- und Kinderzeiten § 26 Fälligkeit der Bezüge § 27 Gliederung der Bezüge § 28 Sonderzahlungen § 29 Dienstverwendung § 30 Einstufung § 31 Vordienstzeiten § 32 Vorrückungen § 33 Stundenteiler § 34 Treueprämie § 36 § 37 Verwendungsgruppenschema*) § 38 Gehaltstabelle Lehr- lingsein- kommen € § 40 Dienstkleidung § 41 Fehlgeldentschädigung § 42 Reisekosten § 43 Mitteilungspflicht § 44 Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall § 45 Dienstverschwiegenheit § 46 Nebenbeschäftigung § 47 Vorübergehende Dienstverwendung / Versetzung § 48 Geschenkannahme § 49 Kündigungsfristen ERLÄUTERUNGEN ZUM FAMILIENZUSCHUSS (FZ) MUSTERDIENSTVERTRAG DIENSTVERTRAG
Sozialleistungen. Da keinerlei Sozialleistungen (Krankenkasse, Sozialversicherungen, Weiterfinanzierung bei Mutterschutz o.ä.) durch das Stipendium abgedeckt werden, müssen sowohl die Krankenversicherung als auch bestimmte Risiken privat abgedeckt werden.
Sozialleistungen. Vorbehaltlich von Änderungen der gesetzlichen Grundlage oder der individuellen Versicherungsverträge werden die Versicherungsprämien dem Mitarbeiter wie folgt auf der Lohnabrechnung belastet: − AHV/IV/EO 5,125% − ALV Anteil Jahreslohn bis CHF 148‘200 1,10% − ALV Jahreslohn über CHF 148‘200 0,50% − SUVA NBU-Versicherung Büro 0,81% − SUVA NBU-Versicherung Betrieb 2,16% − Pensionskasse BVG Dem Mitarbeiter werden die Berufsbeiträge gemäss Art. 7 GAV Personalverleih auf dem Einsatzvertrag ausgewiesen und vom Lohn abgezogen. Die Arbeitgeberin behält sich ausdrücklich das Recht vor, allenfalls weitere Berufsbeiträge gemäss Art. 20 AVG vom Lohn abzuziehen, sofern diese von den entsprechenden Vollzugsorganen geltend gemacht werden. Untersteht der Einsatzvertrag einem ave GAV, der Bestimmungen zum flexiblen Altersrücktritt enthält, so werden allfällige Beiträge auf dem Einsatzvertrag ausgewiesen und auf der Lohnabrechnung abgezogen.