Sozialleistungen. Die Firma nimmt sämtliche nötigen Anmel- dungen für sich und ihre Mitarbeitenden bei den Sozialversicherungen vor. Bei einer Ein- zelfirma ist die Firma verpflichtet, der SBB AG eine Bestätigung der selbständigen Er- werbstätigkeit durch ihre Ausgleichskasse vorzulegen. Die SBB AG schuldet für die Firma und deren Mitarbeitenden keinerlei So- zialleistungen (AHV, IV, EO, ALV etc.) oder andere Entschädigungsleistungen, insbeson- dere bei Krankheit, Invalidität oder Tod.
Sozialleistungen. 26 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
(1) 1Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie bzw. er die Arbeits- unfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, erhält sie bzw. er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absatz 2–9. 2Der Anspruch nach Unterabsatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses.
(2) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer von 6 Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung nach § 32 Absatz 10, die ihr bzw. ihm zustehen würde, wenn sie bzw. er Erholungsurlaub hätte. 2Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat sie bzw. er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit An- spruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von 6 Wochen, wenn
a) sie bzw. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
b) seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. 3Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 und 2 wird nicht da- durch berührt, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 4Das gleiche gilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis aus einem von der Dienstgeberin bzw. von dem Dienstgeber zu vertretenden Grund kündigt, der die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist berechtigt. 5Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsatz 1 oder 2 genann- ten Frist von 6 Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es AVR DWBO Anlage Johanniter / 53 einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(3) 1Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält die Mitar- beiterin bzw. der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihr bzw. ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfall- versicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss. 2Dies gilt nicht,
a) wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Xxxxx wegen voller Erwerbs- minderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der...
Sozialleistungen. Solvay stellt sicher, dass seine Mitarbeiter/-innen durch Sozialvorsorge-Programme abgesichert sind, die im Falle von Krankheit, Behinderung, Mutterschaft, Vaterschaft, Todesfall oder nach ihrer Pensionierung günstige Bedingungen für diese Mitarbeiter/- innen schafft. Dies geschieht unter Einhaltung von nationalen Gesetzen, Richtlinien und Praktiken und wird, soweit nötig, mit eigenen ergänzenden Vorsorgeplänen versehen. Solvay engagiert sich für die Umsetzung des „Solvay-Cares”-Programmes, welches darauf abzielt, für Mitarbeiter/-innen weltweit die gleichen Mindestgesundheitsstandards anzubieten.
Sozialleistungen. 1. Die Gesellschaft entrichtet für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzli- chen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf den Unter- schiedsbetrag zwischen 90 % des Vollzeitarbeitsentgelts einschließlich etwaiger Ein- malzahlungen und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit entfällt, höchstens jedoch bis zu Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ATZG). In diesem Umfang trägt die Gesellschaft sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeitragsan- teile.
2. Die Gesellschaft führt die betriebliche Altersversorgung in derselben Weise fort, als wenn der Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen vollzeitig weiterbeschäftigt würde. Dies gilt u.a. für die Teilnahme an Steigerungssätzen, die Abführung von Ver- sicherungsprämien o.ä., wobei als Berechnungsgrundlage das Vollzeitarbeitsentgelt unter Berücksichtigung allgemeiner Gehaltsanhebungen Verwendung findet.
Sozialleistungen. Da keinerlei Sozialleistungen (Krankenkasse, Sozialversicherungen, Weiterfinanzierung bei Mutterschutz o.ä.) durch das Stipendium abgedeckt werden, müssen sowohl die Krankenversicherung als auch bestimmte Risiken privat abgedeckt werden.
Sozialleistungen. Vorbehaltlich von Änderungen der gesetzlichen Grundlage oder der individuellen Versicherungsverträge werden die Versicherungsprämien dem Mitarbeiter wie folgt auf der Lohnabrechnung belastet: − AHV/IV/EO 5,125% − ALV Anteil Jahreslohn bis CHF 148‘200 1,10% − ALV Jahreslohn über CHF 148‘200 0,50% − SUVA NBU-Versicherung Büro 0,81% − SUVA NBU-Versicherung Betrieb 2,16% − Pensionskasse BVG Dem Mitarbeiter werden die Berufsbeiträge gemäss Art. 7 GAV Personalverleih auf dem Einsatzvertrag ausgewiesen und vom Lohn abgezogen. Die Arbeitgeberin behält sich ausdrücklich das Recht vor, allenfalls weitere Berufsbeiträge gemäss Art. 20 AVG vom Lohn abzuziehen, sofern diese von den entsprechenden Vollzugsorganen geltend gemacht werden. Untersteht der Einsatzvertrag einem ave GAV, der Bestimmungen zum flexiblen Altersrücktritt enthält, so werden allfällige Beiträge auf dem Einsatzvertrag ausgewiesen und auf der Lohnabrechnung abgezogen.
Sozialleistungen. Der Personalvermittler nimmt sämtliche nötigen Anmeldungen für sich und seine Mitarbeitenden bei den Sozialversicherungen vor. Bei einer Einzelfirma besteht die Verpflichtung, der Model AG eine Bestätigung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch ihre Ausgleichskasse vorzulegen. Die Model AG schuldet für den Personalvermittler und seine Mitarbeitenden keinerlei Sozialleistun-gen (AHV, IV, EO, ALV etc.) oder andere Entschädigungsleistungen, insbesondere bei Krankheit, Invalidität oder Tod.
Sozialleistungen. Das Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseiti- ge Leistungen unter den genannten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten: • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen), • Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträ- ger), • Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Unfallversiche- rungsträger/Kriegsopferfürsorge), • Versorgungskrankengeld (Xxxxxx der Kriegsopferversorgung), • Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund), • Erziehungsgeld oder Elterngeld (Bund; vgl. Ziffer 3.3.5) • Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen). Obwohl keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne, wird von § 23c SGB IV in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007 auch die • Elternzeit erfasst (vgl. Ziffer 3.3.4). Das pauschalierte Krankengeld nach § 13 Abs. 1 KVLG 1989 und das pauschalierte Verletz- tengeld nach § 55 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KVLG 1989, das mitarbeiten- de Familienangehörige in der Landwirtschaft erhalten, die nicht Arbeitnehmer und infolgedes- sen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, gehört nicht zu den Sozialleis- tungen im Sinne des § 23c SGB IV.
Sozialleistungen. 26 Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie bzw. er die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahr- lässig herbeigeführt hat, erhält sie bzw. er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absatz 2-9. Der Anspruch nach Unterabsatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses.
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer von 6 Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung nach § 32 Absatz 10, die ihr bzw. ihm zustehen würde, wenn sie bzw. er Erholungsurlaub hätte. Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat sie bzw. er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von 6 Wochen, wenn
a) sie bzw. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
b) seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis aus einem von der Dienstgeberin bzw. von dem Dienstgeber zu vertretenden Grund kündigt, der die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsatz 1 oder 2 genannten Frist von 6 Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihr bzw. ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht,
a) wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) für den Zei...
Sozialleistungen. Die Gesellschaft möchte Mitarbeiter durch attraktive Sozialleistungen an das Unternehmen binden und zu dauerhaft hohen Leistungen motivieren. Da durch die demografische Entwicklung Deutschlands die betriebliche Altersversorgung einen immer höheren Stellenwert einnimmt und die Präferenz der Mitarbeiter für eine Teilnahme an diesen Systemen in den letzten Jahren signifikant zugenommen hat, setzt die Gesellschaft ihren Schwerpunkt bei Sozialleistungen auf ein attraktives Angebot für die betriebliche Altersversorgung.