Berufs-Rechtsschutz. Sie haben, wenn vereinbart, Versicherungsschutz für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit. (Beispiel: Arbeit- nehmer, Beamter, Richter). Sie haben auch als Arbeitgeber Versicherungsschutz für geringfügige hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse nach § 8 a) SGB IV. (Beispiel: Reinigungskraft oder Kinderbetreuung.) Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b), zum Beispiel wegen einer Kündigung, – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h), zum Beispiel in einem Disziplinarverfahren bei Verletzung der Schweigepflicht.
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Berufs-Rechtsschutz. Sie haben, wenn vereinbart, Versicherungsschutz für Ihre berufliche, nicht selbstständige nichtselbständige Tätigkeit. (Beispiel: Arbeit- nehmer, Beamter, Richter). Sie haben auch als Arbeitgeber Versicherungsschutz für geringfügige hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse nach § 8 a) a SGB IV. (Beispiel: Reinigungskraft oder Kinderbetreuung.) ). Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: – eine gewerbliche Tätigkeit, – eine freiberufliche Tätigkeit, – eine sonstige selbstständige selbständige Tätigkeit. Ihr Versicherungsschutz umfasst: – Arbeits-Rechtsschutz nach (§ 2 b), zum Beispiel wegen einer Kündigung, – Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach (§ 2 h), zum Beispiel in einem Disziplinarverfahren bei Verletzung Verlet- zung der Schweigepflicht.
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