Berufsgruppe B. 2.1 Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahr- zeugen, die zugelassen sind auf a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli- chen Rechts; b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindes- tens 50 % beteiligt sind oder wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haus- halten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 BHO oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder); c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung). Die steuerliche Anerkennung ist auf Anforderung durch einen Körperschaftssteuer- Freistellungsbescheid nachzuweisen; d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentli- chen Gesundheitspflege, der Jugend- oder Altenhilfe, der Wissenschaft oder Forschung, der Kunst, der Kultur, der Religion, der Erziehung, Volks- oder Be- rufsbildung oder dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sitt- lichem Gebiet dienen. Die Gemeinnützigkeit ist auf Anforderung durch einen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid nachzuweisen; e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; f) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Buchstabe a) bis e) genann- ten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder ent- lohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Solda- ten auf Zeit der Bundeswehr; g) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Ein- richtungen; für sie gilt das Gleiche wie für die in von Buchstabe f) genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter, falls die Fahrzeuge dem deutschen Zulas- sungsverfahren unterliegen; h) Pensionäre, Xxxxxxx und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen von Buchstabe f) und g) unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen von Buchstabe f), g) oder h) erfüllt haben; i) Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten von Beamten, Xxxxxxxx, Angestellten, Arbeitern, Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensio- nären und Xxxxxxxx, die die Voraussetzungen von Buchstabe f), g) oder h) er- füllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft le- ben und von ihnen unterhalten werden. 2.2 Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten nicht für Versicherungsver- träge von
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Samples: Kraftfahrtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Kraftfahrtversicherung
Berufsgruppe B. 2.1 Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten - in der Kraftfahrzeug- Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkaskoversicherung be- schränkt auf Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder, Trikes, Quads und Leicht- krafträder - in der Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung Vollkasko- versicherung beschränkt auf Lieferwa- gen, Lkw und Zugmaschinen für Versicherungsverträge von Kraftfahr- zeugen, die zugelassen sind auf
a) Gebietskörperschaften, KörperschaftenKörperschaf- ten, Anstalten und Stiftungen des öffentli- chen Rechts;
b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmenwahr- nehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn - an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindes- tens mindestens 50 % beteiligt sind oder wenn - sie Zuwendungen aus öffentlichen Haus- halten Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 BHO Bun- deshaushaltsordnung oder die entsprechenden ent- sprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);
c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung). Die steuerliche Anerkennung ist auf Anforderung durch einen Körperschaftssteuer- Freistellungsbescheid nachzuweisen;
d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen Einrich- tungen (§ 52 2 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge oder der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung des öffentlichen Gesundheitswesensder Wissenschaft, Kunst, Reli- gion, der öffentli- chen Gesundheitspflege, Erziehung oder der Jugend- oder Altenhilfe, der Wissenschaft oder Forschung, der Kunst, der Kultur, der Religion, der Erziehung, Volks- oder Be- rufsbildung oder und Berufsbildung dem allgemeinen Besten Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sitt- lichem sittlichem Gebiet dienen. Die Gemeinnützigkeit ist auf Anforderung durch einen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid nachzuweisennutzen;
e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen Angehöri- gen des öffentlichen Dienstes;
f) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Buchstabe aunter 2.a) bis e2.e) genann- ten genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder ent- lohnt entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden PersonenPerso- nen, ferner Solda- ten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der BundeswehrBundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer);
g) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Ein- richtungenEinrichtungen; für sie gilt das Gleiche Geiche wie für die in von Buchstabe fnach 2.f) genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter, falls die Fahrzeuge dem deutschen Zulas- sungsverfahren unterliegen;
h) Pensionäre, Xxxxxxx und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen von Buchstabe f2.f) und goder 2.g) unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig berufs- tätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte versor- gungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und RentnernXxxxxxxx, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen Vorausset- zungen von Buchstabe f2.f), g2.g) oder h2.h) erfüllt habenha- ben;
i) Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten Familienangehörige von Beamten, XxxxxxxxRichtern, Angestellten, Arbeitern, Berufs- soldaten und Soldaten auf Zeit der BundeswehrBun- deswehr, Pensio- nären Pensionären und XxxxxxxxRentnern, die die Voraussetzungen von Buchstabe f2.f), g2.g) oder h2.h) er- füllenerfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen Perso- nen in häuslicher Gemeinschaft le- ben leben und von ihnen unterhalten werden.
2.2 Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten nicht für Versicherungsver- träge von
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