Bescheinigung über den Schadenverlauf. Vor der Jahresfälligkeit des Vertrags stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer oder, falls dies eine andere Person ist, dem Eigentümer oder Nutzer, dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt oder dem Leasingnehmer im Falle des Leasings (d.h. den Anspruchsberechtigten) die Bescheinigung über den Schadenverlauf aus, wie von der Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 vorgesehen. Die Übergabe der Bescheinigung über den Schadenver- lauf an den Versicherungsnehmer oder die Anspruchs- berechtigten erfolgt mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags wie folgt: schützten Bereich mit der Möglichkeit zur Einsicht und zum Herunterladen; Im Falle der Unterbrechung der Versicherung während der Vertragslaufzeit, wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf mindestens 30 Tage vor der neuen Jah- resfälligkeit nach der darauffolgenden Wiederherstellung zugeschickt. Die Gesellschaft verwendet die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen auch zur Aktualisierung der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf. Für die über Versicherungsvermittler abgeschlossenen Verträge garantiert die Gesellschaft den Anspruchsbe- rechtigten, die dies beantragen, einen Ausdruck der Be- scheinigung über den Schadenverlauf bei ihren jeweiligen Versicherungsvermittlern. Die Anspruchsberechtigten können die Bescheinigung über den Schadenverlauf für die letzten fünf Jahre je- derzeit beantragen, gemäß Art. 134, Absatz 1-bis des Versicherungskodex. In diesem Fall übermitteln die Ge- sellschaften telematisch innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags die Bescheinigung über den Schadenverlauf einschließlich des letzten Jahres, für das, zum Zeitpunkt des Antrags, der Beobachtungszeitraum abgeschlossen ist. Die Ausstellung von Bescheinigungen über den Schaden- verlauf zu Versicherungsdeckungen, die zum Datum des Inkrafttretens der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 schon abgelaufen und nicht in der Datenbank ent- halten sind, kann vom Anspruchsberechtigten mit den von ihm angegebenen Modalitäten und ohne Berechnung von Kosten direkt bei der Gesellschaft beantragt werden, die den letzten Versicherungsschutz geleistet hat. Auf je- den Fall erhält die Gesellschaft, mit der der neue Vertrag abgeschlossen werden soll, die Bescheinigung über den Schadenverlauf direkt von der Gesellschaft, die den letz- ten Versicherungsschutz geleistet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über den Schadenverlauf in Papierform nicht für den Abschluss eines eventuellen neuen Vertrags zur Kfz-Haftpflichtver- sicherung verwendbar ist, da die Angaben zur vorange- henden Versicherungsgeschichte von der Gesellschaft telematisch aus der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf eingeholt werden. Falls bei Prüfungen nach Abschluss des Vertrags Unge- nauigkeiten in der vom Versicherungsnehmer abgegebe- nen Erklärung festgestellt werden, nimmt die Gesellschaft kraft der Bestimmungen aus Art. 9, Absatz 2 der Verord- nung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 die korrekte Neueinstufung der Schadenfreiheitsklasse vor und ändert dementspre- chend die Prämie. Falls das versicherte Risiko nachgewiesenerweise nicht mehr besteht oder der Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtbenutzung des Fahrzeugs unterbrochen oder nicht erneuert wird, was aus einer speziellen Erklärung des Versicherungsnehmers hervorgeht, behält die letzte Bescheinigung des Schadenverlaufs ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum des Vertrags auf den diese Bescheinigung sich bezieht. 15 Tage nach Ablauf des Vertrags aus dem vorangehen- den Absatz, unterliegt die Nutzung der Bescheinigung der Vorlage einer Erklärung, dass das Fahrzeug nicht gefahren wurde, unterzeichnet vom Versicherungsnehmer oder vom Eigentümer des Fahrzeugs und bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf des Vertrags, auf den die Beschei- nigung sich bezieht. Im Falle mehrerer Miteigentümer des Fahrzeugs gilt die Pflicht der Übergabe an den Besitzer, wenn dieser sich vom Versicherungsnehmer unterscheidet, mit der Über- gabe an die erste im Fahrzeugbrief genannte Person als erfüllt. Die folgenden spezifischen Vorschriften regeln die Fälle der Beibehaltung der Konvertierungsklasse und der ent- sprechenden „Tabelle der bekannten Schadensquote“, die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf ent- halten ist, zwischen Fahrzeugen der gleichen Kategorie, nach der Einstufung gemäß Art. 47 des GvD 285/1992: a) für die Fälle von schon im Ausland versicherten Fahrzeugen, übergibt der Versicherungsnehmer eine vom ausländischen Versicherer abgegebene Erklärung, welche die Bestimmung der auf den Vertrag anzu- wendenden CU-Klasse ermöglicht, auf der Grundlage der bekannten Schadensquote, nach den Kriterien aus Tabelle 1, wobei die Klasse 14 als Eintrittsklasse angesehen wird. Diese Erklärung gilt in jeder Hinsicht als Bescheinigung über den Schadenverlauf. Falls diese Erklärung nicht abgegeben wird, wird dem Vertrag die Konvertierungsklasse 14 zugewiesen; b) im Falle der Änderung an der Inhaberschaft eines Fahrzeugs, welche mit dem Übergang von mehre- ren Eigentümern auf einen von diesen verbunden ist, wird diesem die auf diesem Fahrzeug angewandte CU-Klasse zugewiesen, auch wenn das Fahrzeug durch ein anderes ersetzt wird. Die anderen früheren Mitei- gentümer können die auf dem jetzt auf nur einen von ihnen eingetragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf einem anderen von ihnen besessenen oder nach- träglich gekauften Fahrzeug beibehalten und sie bei Erneuerung oder Abschluss eines neuen Vertrags nut- zen; c) im Falle der Eigentumsübertragung eines Fahr- zeugs zwischen Ehepartnern oder eingetragenen bzw. faktischen Lebenspartnern wird dem Käufer die schon auf dem übertragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse zugewiesen. Der das Eigentum übertra- gende Teil kann die auf dem übertragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf einem anderen von ihm besessenen oder nachträglich gekauften Fahrzeug bei- behalten und sie bei Erneuerung oder Abschluss eines neuen Vertrags nutzen; d) wenn die einem in Zahlung gegebenen und nicht verkauften Fahrzeug zugewiesene CU-Klasse bzw. die schon auf einem gestohlenen und dann wieder aufgefundenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf ein anderes Fahrzeug des gleichen Eigentümers über- tragen wurde, wird dem nicht verkauften oder wieder aufgefundenen Fahrzeug die Konvertierungsklasse zu- gewiesen, die es vor dem Besitzverlust hatte; Versicherungsbedingungen - S. 15 von 39 e) falls der Eigentümer eines Fahrzeugs, unter Bezug- nahme auf ein anderes früheres Fahrzeug in seinem Beisitz, nachweist, dass einer der folgenden Umstände vorliegt, die nach Ausstellung der Bescheinigung über den Schadenverlauf aber innerhalb deren Gültigkeits- zeitraum eingetreten sind: Verkauf, Verschrottung, Diebstahl mit Vorlage der entsprechenden Anzei- ge, Bescheinigung der Abmeldung, der definiti- ven Ausfuhr, der Inzahlunggabe, wird dem neuen, von ihm gekauften Fahrzeug die gleiche CU-Klasse des vorangehenden Fahrzeugs zugewiesen. Die gleiche Regel wird auch angewandt, wenn das neue, zu ver- sichernde Fahrzeug in Operating Leasing oder Finan- zierungsleasing erworben bzw. langfristig gemietet wurde, jedoch nicht weniger als zwölf Monate. In die- sem Fall wird ihm die auf dem abgegebenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse zuerkannt, sofern seine Daten seit mindestens 12 Monaten als vorübergehender In- haber des Fahrzeugs registriert sind, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992; f) falls ein Fahrzeug in Operating Leasing oder Fi- nanzleasing oder in langfristigem Mietverhältnis - je- denfalls nicht weniger als zwölf Monate – vom Benut- zer gekauft wird, wird ihm die bestehende CU-Klasse zuerkannt, sofern seine Daten seit mindestens 12 Monaten als vorübergehender Inhaber des Fahrzeugs registriert sind, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992. Falls der Benutzer, wenn die Nutzungs- zeit abläuft, das geleaste oder gemietete Fahrzeug nicht kauft, wird die CU-Klasse einem anderen, von ihm gekauften Fahrzeug zuerkannt. Diese Regel gilt für Leasing- oder Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Verfügung Nr. 72 vom 16. April 2018 abgeschlos- sen wurden; g) im Falle eines Fahrzeugs, das auf einen Behinder- ten eingetragen ist, wird die auf dem Fahrzeug be- stehende CU-Klasse für die neu gekauften Fahrzeuge auch für diejenigen anerkannt, die das Fahrzeug ge- wöhnlich gefahren haben, sofern deren Daten seit mindestens 12 Monaten registriert wurden, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsi- denten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992; h) falls das Eigentum des versicherten Fahrzeugs auf- grund einer Nachfolge mortis causa übertragen wird, wird die auf dem Fahrzeug bestehende CU-Klas- se denjenigen zuerkannt, die mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes zusammenlebten und das Fahr- zeug im Wege der Erbschaft erworben haben. Falls der Erbe, der mit dem Erblasser zusammenlebte, oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender Familienange- höriger, Eigentümer eines anderen versicherten Fahr- zeugs ist, kann das im Wege der Erbschaft erworbene Fahrzeug die gleiche CU-Klasse des schon besessenen Fahrzeugs nutzen. In diesem Fall muss das Versiche- rungsunternehmen, das den Versicherungsschutz des Fahrzeugs leistet, das Erbschaftsgegenstand ist, diesem Fahrzeug die neue Konvertierungsklasse zuweisen; i) im Falle der Eigentumsübertragung des versicher- ten Fahrzeugs, die mit der Abtretung des Versi- cherungsvertrags verbunden ist, hat der Über- nehmer das Recht, die CU-Klasse, die aus der letzten Bescheinigung über den Schadenverlauf hervorgeht, bis zum Ablauf des abgetretenen Vertrags beizubehal- ten und der neue Vertrag für dieses Fahrzeug ist der CU-Klasse 14 zuzuweisen, unbeschadet der Vorgaben aus dem sog. „Bersani-Dekret“; der Abtretende hat das Recht, die CU-Klasse für den Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung beizubehalten; Versicherungsbedingungen - S. 16 von 39 j) falls der vorangehende Vertrag bei einem Unter- nehmen abgeschlossen wurde, dem die Übernah- me neuer Geschäfte verboten wurde oder das unter verwaltungsbehördliche Zwangsliquidati- on gestellt wurde und die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht in der Datenbank der Beschei- nigungen über den Schadenverlauf aus Art. 134 des Gesetzes über private Versicherungen vorhanden ist, wird dem neuen Vertrag die entsprechende CU-Klasse auf der Grundlage einer Ersatzerklärung des Zertifikats zugewiesen, die vom Unternehmen oder vom Insol- venzverwalter auf Antrag des Versicherungsnehmers ausgestellt wird. Falls diese Ersatzerklärung nicht ab- gegeben wird, werden die Rechtsvorschriften aus Art. 9 der IVASS-Verordnung Nr. 9/2015 angewandt; k) im Falle der Eigentumsübertragung des Fahrzeugs l) falls eine Personen- oder Kapitalgesellschaft Ei- gentümer des Fahrzeugs ist, führen die Umwand- lung, die Fusion, die Spaltung der Gesellschaft oder die Abtretung von Geschäftszweigen zur Übertragung der CU-Klasse auf die juristische Person, die zivilrechtlich deren Eigentum erworben hat; m) im Falle der Änderung der Einstufung des ver- sicherten Fahrzeugs gemäß Art. 47 des GvD Nr. 285/1992, behält dieses die schon bestehende CU-Klasse bei. Falls der Vertrag auf der Grundlage der Bonus-Malus-Form abgeschlossen wurde, enthält die von der Gesellschaft ausgestellte Bescheinigung auch die Universelle Konver- tierungsklasse CU, die nach den Bonus-Malus-Stufen aus „Anhang 2“ der ISVAP-Verordnung Nr. 4 vom 9. August 2006, wie nach der folgenden Tabelle Nr. 1 bestimmt ist. Die Gesellschaft teilt dem Versicherungsnehmer unent- geltlich jede Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse mit, einschließlich der, die aus den Kontrollen der Unter- lagen und eventuellen Erklärungen bezüglich der vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss gelieferten Daten der Bescheinigung über den Schadenverlauf her- vorgehen. Einstufungsklasse je nach Schadenfällen Klasse „CU“ 0Schäden 1Schaden 2Schäden 3Schäden 4 oder mehr Schäden 1 1 3 6 9 12 2 1 4 7 10 13 3 2 5 8 11 14 4 3 6 9 12 15 5 4 7 10 13 16 6 5 8 11 14 17 7 6 9 12 15 18 8 7 10 13 16 18 9 8 11 14 17 18 10 9 12 15 18 18 11 10 13 16 18 18 12 11 14 17 18 18 13 12 15 18 18 18 14 13 16 18 18 18 15 14 17 18 18 18 16 15 18 18 18 18 17 16 18 18 18 18 18 17 18 18 18 18 Die Zuweisung der Bonus-Malus-Klasse der Gesellschaft erfolgt mit den in Tabelle Nr. 2 oder Tabelle Nr. 3 vorge- sehenen Modalitäten. 1H 1H 0,00% 1F 3,00% 1C 17,80% 1 39,50% 4 45,80% 1G 1H -1,00% 1E 5,20% 1B 22,80% 2 38,90% 5 49,30% 1F 1G -1,90% 1D 8,50% 1A 26,50% 3 36,90% 6 50,20% 1E 1F -3,10% 1C 10,80% 1 31,30% 4 37,20% 7 53,90% 1D 1E -4,90% 1B 11,00% 2 25,50% 5 34,90% 8 53,20% 1C 1D -5,10% 1A 10,60% 3 19,70% 6 31,40% 9 52,90% 1B 1C -5,00% 1 12,50% 4 17,50% 7 31,90% 10 51,20% 1A 1B -4,80% 2 7,70% 5 15,70% 8 31,50% 11 55,50% 1 1A -6,60% 3 1,10% 6 10,90% 9 29,00% 12 61,10% 2 1 -0,50% 4 3,90% 7 16,60% 10 33,70% 13 97,50% 3 2 -0,50% 5 6,90% 8 21,50% 11 43,60% 14 169,70% 4 3 -3,30% 6 6,20% 9 23,50% 12 54,20% 15 203,90% 5 4 -3,30% 7 8,50% 10 24,40% 13 83,70% 16 276,10% 6 5 -2,60% 8 10,70% 11 30,90% 14 145,70% 17 368,80% 7 6 -5,40% 9 10,10% 12 37,50% 15 170,90% 18 468,20% 8 7 -4,50% 10 9,50% 13 61,80% 16 231,10% 18 442,50% 9 8 -4,90% 11 12,50% 14 111,30% 17 303,10% 18 416,10% 10 9 -4,00% 12 19,90% 15 136,30% 18 395,50% 18 395,50% 11 10 -7,40% 13 36,80% 16 180,00% 18 358,80% 18 358,80% 12 11 -9,90% 14 69,20% 17 222,80% 18 313,30% 18 313,30% 13 12 -18,90% 15 59,90% 18 235,40% 18 235,40% 18 235,40% 14 13 -27,20% 16 49,10% 18 144,30% 18 144,30% 18 144,30% 15 14 -14,20% 17 63,80% 18 109,70% 18 109,70% 18 109,70% 16 15 -21,90% 18 63,80% 18 63,80% 18 63,80% 18 63,80% 17 16 -21,80% 18 28,00% 18 28,00% 18 28,00% 18 28,00% 18 17 -21,90% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00%
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Samples: KFZ Haftpflichtversicherung, Versicherungsvertrag Personenkraftwagen, KFZ Haftpflichtversicherung
Bescheinigung über den Schadenverlauf. Vor der Jahresfälligkeit des Vertrags stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer oder, falls dies eine andere Person ist, dem Eigentümer oder Nutzer, dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt Eigentumsvor- behalt oder dem Leasingnehmer im Falle des Leasings (d.h. den Anspruchsberechtigten) die Bescheinigung über den Schadenverlauf Schaden- verlauf aus, wie von der Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 vorgesehen. Die Übergabe der Bescheinigung über den Schadenver- lauf Schadenverlauf an den Versicherungsnehmer oder die Anspruchs- berechtigten erfolgt Anspruchsberechtigten er- folgt mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags wie folgt: schützten Bereich mit der Möglichkeit zur Einsicht und zum Herunterladen; Im Falle der Unterbrechung der Versicherung während der VertragslaufzeitVer- tragslaufzeit, wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf mindestens 30 Tage vor der neuen Jah- resfälligkeit Jahresfälligkeit nach der darauffolgenden Wiederherstellung zugeschickt. Die Gesellschaft verwendet die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen auch zur Aktualisierung Ak- tualisierung der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf. Für die über Versicherungsvermittler abgeschlossenen Verträge garantiert die Gesellschaft den Anspruchsbe- rechtigtenAnspruchsberechtigten, die dies beantragen, einen Ausdruck der Be- scheinigung Bescheinigung über den Schadenverlauf bei ihren jeweiligen Versicherungsvermittlern. Die Anspruchsberechtigten können die Bescheinigung über den Schadenverlauf für die letzten fünf Jahre je- derzeit beantragenjederzeit beant- ragen, gemäß Art. 134, Absatz 1-bis des Versicherungskodex. In diesem Fall übermitteln die Ge- sellschaften Gesellschaften telematisch innerhalb in- nerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags die Bescheinigung Bes- cheinigung über den Schadenverlauf einschließlich des letzten Jahres, für das, zum Zeitpunkt des Antrags, der Beobachtungszeitraum Beobach- tungszeitraum abgeschlossen ist. Die Ausstellung von Bescheinigungen über den Schaden- verlauf Schadenver- lauf zu Versicherungsdeckungen, die zum Datum des Inkrafttretens Inkraft- tretens der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 schon abgelaufen und nicht in der Datenbank ent- halten enthalten sind, kann vom Anspruchsberechtigten mit den von ihm angegebenen Modalitäten und ohne Berechnung von Kosten direkt bei der Gesellschaft beantragt werden, die den letzten Versicherungsschutz Versicherungs- schutz geleistet hat. Auf je- den jeden Fall erhält die Gesellschaft, mit der der neue Vertrag abgeschlossen werden soll, die Bescheinigung Beschein- igung über den Schadenverlauf direkt von der Gesellschaft, die den letz- ten letzten Versicherungsschutz geleistet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über den Schadenverlauf in Papierform nicht für den Abschluss eines eventuellen neuen Vertrags zur Kfz-Haftpflichtver- sicherung Haftpflichtversicherung verwendbar ist, da die Angaben zur vorange- henden Versicherungsgeschichte vorangehenden Versi- cherungsgeschichte von der Gesellschaft telematisch aus der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf eingeholt werden. Falls bei Prüfungen nach Abschluss des Vertrags Unge- nauigkeiten Un- genauigkeiten in der vom Versicherungsnehmer abgegebe- nen abgegebenen Erklärung festgestellt werden, nimmt die Gesellschaft kraft der Bestimmungen aus Art. 9, Absatz 2 der Verord- nung Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 die korrekte Neueinstufung der Schadenfreiheitsklasse Schadenfrei- heitsklasse vor und ändert dementspre- chend dementsprechend die Prämie. Falls das versicherte Risiko nachgewiesenerweise nicht mehr besteht oder der Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtbenutzung Nichtbe- nutzung des Fahrzeugs unterbrochen oder nicht erneuert wird, was aus einer speziellen Erklärung des Versicherungsnehmers hervorgeht, behält die letzte Bescheinigung des Schadenverlaufs Schadenver- laufs ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum des Vertrags auf den diese Bescheinigung sich bezieht. 15 Tage nach Ablauf des Vertrags aus dem vorangehen- den vorangehenden Absatz, unterliegt die Nutzung der Bescheinigung der Vorlage einer Erklärung, dass das Fahrzeug nicht gefahren wurde, unterzeichnet un- terzeichnet vom Versicherungsnehmer oder vom Eigentümer des Fahrzeugs und bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf des Vertrags, auf den die Beschei- nigung Bescheinigung sich bezieht. Im Falle mehrerer Miteigentümer des Fahrzeugs gilt die Pflicht der Übergabe an den Besitzer, wenn dieser sich vom Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer unterscheidet, mit der Über- gabe Übergabe an die erste im Fahrzeugbrief genannte Person als erfüllt. Die folgenden spezifischen Vorschriften regeln die Fälle der Beibehaltung der Konvertierungsklasse und der ent- sprechenden entsprechen- den „Tabelle der bekannten Schadensquote“, die in der Bescheinigung Bes- cheinigung über den Schadenverlauf ent- halten enthalten ist, zwischen Fahrzeugen der gleichen Kategorie, nach der Einstufung gemäß Art. 47 des GvD 285/1992:
a) für die Fälle von schon im Ausland versicherten FahrzeugenFahrze- ugen, übergibt der Versicherungsnehmer eine vom ausländischen auslän- dischen Versicherer abgegebene Erklärung, welche die Bestimmung Bes- timmung der auf den Vertrag anzu- wendenden anzuwendenden CU-Klasse ermöglicht, auf der Grundlage der bekannten SchadensquoteSchaden- squote, nach den Kriterien aus Tabelle 1, wobei die Klasse 14 als Eintrittsklasse angesehen wird. Diese Erklärung gilt in jeder Hinsicht als Bescheinigung über den Schadenverlauf. Falls diese Erklärung nicht abgegeben wird, wird dem Vertrag Ver- trag die Konvertierungsklasse 14 zugewiesen;
b) im Falle der Änderung an der Inhaberschaft eines FahrzeugsFahrze- ugs, welche mit dem Übergang von mehre- ren Eigentümern mehreren Ei- gentümern auf einen von diesen verbunden ist, wird diesem die auf diesem Fahrzeug angewandte CU-Klasse zugewiesen, auch wenn das Fahrzeug durch ein anderes ersetzt wird. Die anderen früheren Mitei- gentümer Miteigentümer können die auf dem jetzt auf nur einen von ihnen eingetragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf einem anderen von ihnen besessenen oder nach- träglich nachträglich gekauften Fahrzeug beibehalten und sie bei Erneuerung oder Abschluss eines neuen Vertrags nut- zennutzen;
c) im Falle der Eigentumsübertragung eines Fahr- zeugs Fahrzeugs zwischen Ehepartnern oder eingetragenen bzw. faktischen fak- tischen Lebenspartnern wird dem Käufer die schon auf dem übertragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse zugewiesenzuge- wiesen. Der das Eigentum übertra- gende übertragende Teil kann die auf dem übertragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf einem anderen von ihm besessenen oder nachträglich gekauften Fahrzeug bei- behalten beibehalten und sie bei Erneuerung oder Abschluss eines neuen Vertrags nutzen;
d) wenn die einem in Zahlung gegebenen und nicht verkauften ver- kauften Fahrzeug zugewiesene CU-Klasse bzw. die schon auf einem gestohlenen und dann wieder aufgefundenen aufgefun- denen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf ein anderes Fahrzeug des gleichen Eigentümers über- tragen übertragen wurde, wird dem nicht verkauften oder wieder aufgefundenen Fahrzeug die Konvertierungsklasse zu- gewiesenzugewiesen, die es vor dem Besitzverlust hatte; Versicherungsbedingungen - S. 15 13 von 3932
e) falls der Eigentümer eines Fahrzeugs, unter Bezug- nahme Bezugnahme auf ein anderes früheres Fahrzeug in seinem Beisitz, nachweistnach- weist, dass einer der folgenden Umstände vorliegt, die nach Ausstellung der Bescheinigung über den Schadenverlauf Schadenver- lauf aber innerhalb deren Gültigkeits- zeitraum Gültigkeitszeitraum eingetreten sind: Verkauf, Verschrottung, Diebstahl mit Vorlage der entsprechenden Anzei- geAnzeige, Bescheinigung der Abmeldung, der definiti- ven definitiven Ausfuhr, der InzahlunggabeInzahlung- gabe, wird dem neuen, von ihm gekauften Fahrzeug die gleiche CU-Klasse des vorangehenden Fahrzeugs zugewiesenzuge- wiesen. Die gleiche Regel wird auch angewandt, wenn das neue, zu ver- sichernde versichernde Fahrzeug in Operating Leasing oder Finan- zierungsleasing Finanzierungsleasing erworben bzw. langfristig gemietet ge- mietet wurde, jedoch nicht weniger als zwölf Monate. In die- sem diesem Fall wird ihm die auf dem abgegebenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse zuerkannt, sofern seine Daten seit mindestens 12 Monaten als vorübergehender In- haber Inhaber des Fahrzeugs registriert sind, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992;
f) falls ein Fahrzeug in Operating Leasing oder Fi- nanzleasing Finanzleas- ing oder in langfristigem Mietverhältnis - je- denfalls jedenfalls nicht weniger als zwölf Monate – vom Benut- zer Benutzer gekauft wird, wird ihm die bestehende CU-Klasse zuerkannt, sofern seine Daten seit mindestens 12 Monaten als vorübergehender Inhaber des Fahrzeugs registriert sind, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992. Falls der Benutzer, wenn die Nutzungs- zeit Nutzungszeit abläuft, das geleaste oder gemietete Fahrzeug Fahrze- ug nicht kauft, wird die CU-Klasse einem anderen, von ihm gekauften Fahrzeug zuerkannt. Diese Regel gilt für Leasing- oder Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Verfügung Nr. 72 vom 16. April 2018 abgeschlos- sen abgeschlossen wurden;
g) im Falle eines Fahrzeugs, das auf einen Behinder- ten Behinderten eingetragen ist, wird die auf dem Fahrzeug be- stehende bestehende CU-Klasse für die neu gekauften Fahrzeuge auch für diejenigen die- jenigen anerkannt, die das Fahrzeug ge- wöhnlich gewöhnlich gefahren haben, sofern deren Daten seit mindestens 12 Monaten registriert wurden, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsi- denten Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992;; sicherten Fahrzeugs ist, kann das im Wege der Erbschaft Schäden Schaden Schäden Schäden Schäden erworbene Fahrzeug die gleiche CU-Klasse des schon be- 1 1 3 6 9 12 sessenen Fahrzeugs nutzen. In diesem Fall muss das Ver- 2 1 4 7 10 13 sicherungsunternehmen, das den Versicherungsschutz des 3 2 5 8 11 14 Fahrzeugs leistet, das Erbschaftsgegenstand ist, diesem 4 3 6 9 12 15 Fahrzeug die neue Konvertierungsklasse zuweisen; 5 4 7 10 13 16
i) im Falle der Eigentumsübertragung des versicher- 6 5 8 11 14 17 ten Fahrzeugs, die mit der Abtretung des Versi- 7 6 9 12 15 18 cherungsvertrags verbunden ist, hat der Übernehmer 8 7 10 13 16 18 das Recht, die CU-Klasse, die aus der letzten Bescheinigung 9 8 11 14 17 18 über den Schadenverlauf hervorgeht, bis zum Ablauf des 10 9 12 15 18 18 abgetretenen Vertrags beizubehalten und der neue Vertrag 11 10 13 16 18 18 für dieses Fahrzeug ist der CU-Klasse 14 zuzuweisen, un- 12 11 14 17 18 18 beschadet der Vorgaben aus dem sog. „Bersani-Dekret“; 13 12 15 18 18 18 der Abtretende hat das Recht, die CU-Klasse für den 14 13 16 18 18 18 Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung beizubehalten; 15 14 17 18 18 18
j) falls der vorangehende Vertrag bei einem Unterneh- 16 15 18 18 18 18 men abgeschlossen wurde, dem die Übernahme neuer 17 16 18 18 18 18 Geschäfte verboten wurde oder das unter verwal- 18 17 18 18 18 18
h) falls das Eigentum des versicherten Fahrzeugs auf- grund aufgr- und einer Nachfolge mortis causa übertragen wird, wird die auf dem Fahrzeug bestehende CU-Klas- se Klasse denjenigen zuerkannt, die mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes zusammenlebten und das Fahr- zeug Fahrzeug im Wege der Erbschaft erworben haben. Falls der Erbe, der mit dem Erblasser zusammenlebte, oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender Familienange- hörigerleb- ender Familienangehöriger, Eigentümer eines anderen versicherten Fahr- zeugs ist, kann das im Wege der Erbschaft erworbene Fahrzeug die gleiche CU-Klasse des schon besessenen Fahrzeugs nutzen. In diesem Fall muss das Versiche- rungsunternehmen, das den Versicherungsschutz des Fahrzeugs leistet, das Erbschaftsgegenstand ist, diesem Fahrzeug die neue Konvertierungsklasse zuweisen;
i) im Falle der Eigentumsübertragung des versicher- ten Fahrzeugs, die mit der Abtretung des Versi- cherungsvertrags verbunden ist, hat der Über- nehmer das Recht, die CU-Klasse, die aus der letzten Bescheinigung über den Schadenverlauf hervorgeht, bis zum Ablauf des abgetretenen Vertrags beizubehal- ten und der neue Vertrag für dieses Fahrzeug ist der CU-Klasse 14 zuzuweisen, unbeschadet der Vorgaben aus dem sog. „Bersani-Dekret“; der Abtretende hat das Recht, die CU-Klasse für den Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung beizubehalten; Versicherungsbedingungen - S. 16 von 39
j) falls der vorangehende Vertrag bei einem Unter- nehmen abgeschlossen wurde, dem die Übernah- me neuer Geschäfte verboten wurde oder das unter verwaltungsbehördliche Zwangsliquidati- on gestellt wurde und die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht in der Datenbank der Beschei- nigungen über den Schadenverlauf ver- lauf aus Art. 134 des Gesetzes über private Versicherungen vorhanden ist, wird dem neuen Vertrag die entsprechende CU-Klasse auf der Grundlage einer Ersatzerklärung des Zertifikats zugewiesen, die vom Unternehmen oder vom Insol- venzverwalter Insolvenzverwalter auf Antrag des Versicherungsnehmers ausgestellt wird. Falls diese Ersatzerklärung nicht ab- gegeben abge- geben wird, werden die Rechtsvorschriften aus Art. 9 der IVASS-Verordnung Nr. 9/2015 angewandt;
k) im Falle der Eigentumsübertragung des Fahrzeugs
l) falls eine Personen- oder Kapitalgesellschaft Ei- gentümer des Fahrzeugs ist, führen die Umwand- lung, die Fusion, die Spaltung der Gesellschaft oder die Abtretung von Geschäftszweigen zur Übertragung der CU-Klasse auf die juristische Person, die zivilrechtlich deren Eigentum erworben hat;
m) im Falle der Änderung der Einstufung des ver- sicherten Fahrzeugs gemäß Art. 47 des GvD Nr. 285/1992, behält dieses die schon bestehende CU-Klasse bei. Falls der Vertrag auf der Grundlage der Bonus-Malus-Form abgeschlossen wurde, enthält die von der Gesellschaft ausgestellte Bescheinigung auch die Universelle Konver- tierungsklasse CU, die nach den Bonus-Malus-Stufen aus „Anhang 2“ der ISVAP-Verordnung Nr. 4 vom 9. August 2006, wie nach der folgenden Tabelle Nr. 1 bestimmt ist. Die Gesellschaft teilt dem Versicherungsnehmer unent- geltlich jede Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse mit, einschließlich der, die aus den Kontrollen der Unter- lagen und eventuellen Erklärungen bezüglich der vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss gelieferten Daten der Bescheinigung über den Schadenverlauf her- vorgehen. Einstufungsklasse je nach Schadenfällen Klasse „CU“ 0Schäden 1Schaden 2Schäden 3Schäden 4 oder mehr Schäden 1 1 3 6 9 12 2 1 4 7 10 13 3 2 5 8 11 14 4 3 6 9 12 15 5 4 7 10 13 16 6 5 8 11 14 17 7 6 9 12 15 18 8 7 10 13 16 18 9 8 11 14 17 18 10 9 12 15 18 18 11 10 13 16 18 18 12 11 14 17 18 18 13 12 15 18 18 18 14 13 16 18 18 18 15 14 17 18 18 18 16 15 18 18 18 18 17 16 18 18 18 18 18 17 18 18 18 18 Die Zuweisung der Bonus-Malus-Klasse der Gesellschaft erfolgt mit den in Tabelle Nr. 2 oder Tabelle Nr. 3 vorge- sehenen Modalitäten. 1H 1H 0,00% 1F 3,00% 1C 17,80% 1 39,50% 4 45,80% 1G 1H -1,00% 1E 5,20% 1B 22,80% 2 38,90% 5 49,30% 1F 1G -1,90% 1D 8,50% 1A 26,50% 3 36,90% 6 50,20% 1E 1F -3,10% 1C 10,80% 1 31,30% 4 37,20% 7 53,90% 1D 1E -4,90% 1B 11,00% 2 25,50% 5 34,90% 8 53,20% 1C 1D -5,10% 1A 10,60% 3 19,70% 6 31,40% 9 52,90% 1B 1C -5,00% 1 12,50% 4 17,50% 7 31,90% 10 51,20% 1A 1B -4,80% 2 7,70% 5 15,70% 8 31,50% 11 55,50% 1 1A -6,60% 3 1,10% 6 10,90% 9 29,00% 12 61,10% 2 1 -0,50% 4 3,90% 7 16,60% 10 33,70% 13 97,50% 3 2 -0,50% 5 6,90% 8 21,50% 11 43,60% 14 169,70% 4 3 -3,30% 6 6,20% 9 23,50% 12 54,20% 15 203,90% 5 4 -3,30% 7 8,50% 10 24,40% 13 83,70% 16 276,10% 6 5 -2,60% 8 10,70% 11 30,90% 14 145,70% 17 368,80% 7 6 -5,40% 9 10,10% 12 37,50% 15 170,90% 18 468,20% 8 7 -4,50% 10 9,50% 13 61,80% 16 231,10% 18 442,50% 9 8 -4,90% 11 12,50% 14 111,30% 17 303,10% 18 416,10% 10 9 -4,00% 12 19,90% 15 136,30% 18 395,50% 18 395,50% 11 10 -7,40% 13 36,80% 16 180,00% 18 358,80% 18 358,80% 12 11 -9,90% 14 69,20% 17 222,80% 18 313,30% 18 313,30% 13 12 -18,90% 15 59,90% 18 235,40% 18 235,40% 18 235,40% 14 13 -27,20% 16 49,10% 18 144,30% 18 144,30% 18 144,30% 15 14 -14,20% 17 63,80% 18 109,70% 18 109,70% 18 109,70% 16 15 -21,90% 18 63,80% 18 63,80% 18 63,80% 18 63,80% 17 16 -21,80% 18 28,00% 18 28,00% 18 28,00% 18 28,00% 18 17 -21,90% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00%
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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder, Haftpflichtversicherung Für Motorräder Und Kleinkrafträder
Bescheinigung über den Schadenverlauf. Vor der Jahresfälligkeit des Vertrags stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer oder, falls dies eine andere Person ist, dem Eigentümer oder Nutzer, dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt Eigen- tumsvorbehalt oder dem Leasingnehmer im Falle des Leasings Lea- sings (d.h. den Anspruchsberechtigten) die Bescheinigung über den Schadenverlauf aus, wie von der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 vorgesehen. Versicherungsbedingungen - S. 12 von 30 Die Übergabe der Bescheinigung über den Schadenver- lauf Schadenverlauf an den Versicherungsnehmer oder die Anspruchs- berechtigten Anspruchsberechtigten erfolgt mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags wie folgt: • Bereitstellung auf der Website der Gesellschaft im ge- schützten Bereich mit der Möglichkeit zur Einsicht und zum Herunterladen; • möglicher Versand per E-Mail, ebenfalls aus dem ge- schützten Bereich der Website der Gesellschaft; • zusätzliche Modalitäten der Übergabe können auf Wunsch des Versicherungsnehmers durch dessen Anruf beim Kundendienst aktiviert werden. Im Falle der Unterbrechung der Versicherung während der Vertragslaufzeit, wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf Schaden- verlauf mindestens 30 Tage vor der neuen Jah- resfälligkeit Jahresfälligkeit nach der darauffolgenden Wiederherstellung zugeschickt. Die Gesellschaft verwendet die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen auch zur Aktualisierung Ak- tualisierung der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf. Für die über Versicherungsvermittler abgeschlossenen Verträge Ver- träge garantiert die Gesellschaft den Anspruchsbe- rechtigtenAnspruchsberechtigten, die dies beantragen, einen Ausdruck der Be- scheinigung Bescheinigung über den Schadenverlauf bei ihren jeweiligen VersicherungsvermittlernVersicherungsver- mittlern. Die Anspruchsberechtigten können die Bescheinigung über den Schadenverlauf für die letzten fünf Jahre je- derzeit jederzeit beantragen, gemäß Art. 134, Absatz 1-bis des VersicherungskodexVersiche- rungskodex. In diesem Fall übermitteln die Ge- sellschaften Gesellschaften telematisch innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags die Bescheinigung über den Schadenverlauf einschließlich ein- schließlich des letzten Jahres, für das, zum Zeitpunkt des Antrags, der Beobachtungszeitraum abgeschlossen ist. Für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 kann die Aus- stellung der Bescheinigung im oben beschriebenen Falls mit der vom Anspruchsberechtigten angegebenen Übergabemo- dalität erfolgen, ohne Berechnung von Kosten. Die Ausstellung von Bescheinigungen über den Schaden- verlauf Schadenver- lauf zu Versicherungsdeckungen, die zum Datum des Inkrafttretens Inkraft- tretens der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 schon abgelaufen und nicht in der Datenbank ent- halten enthalten sind, kann vom Anspruchsberechtigten mit den von ihm angegebenen Modalitäten und ohne Berechnung von Kosten direkt bei der Gesellschaft beantragt werden, die den letzten Versicherungsschutz Versicherungs- schutz geleistet hat. Auf je- den jeden Fall erhält die Gesellschaft, mit der der neue Vertrag abgeschlossen werden soll, die Bescheinigung Beschei- nigung über den Schadenverlauf direkt von der Gesellschaft, die den letz- ten letzten Versicherungsschutz geleistet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über den Schadenverlauf in Papierform nicht für den Abschluss denAbschluss eines eventuellen neuen Vertrags zur Kfz-Haftpflichtver- sicherung verwendbar Haftpflichtvertragsverwendbar ist, da die Angaben zur vorange- henden vorangehenden Versicherungsgeschichte von der Gesellschaft telematisch aus der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf Schaden- verlauf eingeholt werden. Falls die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht der entsprechenden Datenbank entnommen werden kann, so dass es der Gesellschaft nicht möglich ist, die korrekte Ver- sicherungsposition zu rekonstruieren und dem zukünftigen Versicherungsnehmer die richtige Schadenfreiheitsklasse zu- zuweisen, muss dieser eine Erklärung abgeben, die seinen Schadenverlauf bescheinigt, gemäß den Bestimmungen aus den Art. 1892 und 1893 des ital. ZGB in Bezug auf unrichtige und/oder unvollständige Erklärungen. Falls bei Prüfungen nach Abschluss des Vertrags Unge- nauigkeiten Ungenau- igkeiten in der vom Versicherungsnehmer abgegebe- nen Erklärung abgegebenen Er- klärung festgestellt werden, nimmt die Gesellschaft kraft der Bestimmungen aus Art. 9, Absatz 2 der Verord- nung Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 die korrekte Neueinstufung der Schadenfreiheitsklasse Schaden- freiheitsklasse vor und ändert dementspre- chend dementsprechend die Prämie. Falls das versicherte Risiko nachgewiesenerweise nicht mehr besteht oder der Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtbenutzung Nicht- benutzung des Fahrzeugs unterbrochen oder nicht erneuert wird, was aus einer speziellen Erklärung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers hervorgeht, behält die letzte Bescheinigung des Schadenverlaufs ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum des Vertrags auf den diese Bescheinigung Be- scheinigung sich bezieht. 15 Tage nach Ablauf Im Falle des nachgewiesenen Verkaufs, der Inzahlunggabe, des Diebstahls, der Verschrottung, der endgültigen Stillle- gung oder definitiven Ausfuhr eines Fahrzeugs aus seinem Besitz kann der Versicherungsnehmer oder, wenn dies eine andere Person ist, der Anspruchsberechtigte verlangen, dass der Versicherungsvertrag auf ein anderes Fahrzeug aus sei- nem Besitz übertragen wird. In diesem Fall erfolgt die Einstu- fung des Vertrags durch die Gesellschaft auf der Grundlage der Informationen aus dem vorangehen- der letzten Bescheinigung über den AbsatzSchadenverlauf, unterliegt die Nutzung der Bescheinigung der Vorlage einer Erklärungsich auf das vorangehende Fahrzeug be- zieht, dass das Fahrzeug nicht gefahren wurde, unterzeichnet vom Versicherungsnehmer oder vom Eigentümer des Fahrzeugs und bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf des Vertrags, auf den die Beschei- nigung sich beziehtsofern diese noch gültig ist. Im Falle mehrerer Miteigentümer des Fahrzeugs gilt die Pflicht der Übergabe an den Besitzer, wenn dieser sich vom Versicherungsnehmer unterscheidet, mit der Über- gabe Übergabe an die erste im Fahrzeugbrief genannte Person als erfüllt. Die folgenden spezifischen Vorschriften regeln Im Falle der Eigentumsübertragung eines Fahrzeugs zwi- schen Ehepartnern in Gütergemeinschaft stuft die Fälle Gesell- schaft den Vertrag auf der Beibehaltung Grundlage der Konvertierungsklasse und in der ent- sprechenden „Tabelle der bekannten Schadensquote“entspre- chenden Bescheinigung über den Schadenverlauf enthalte- nen Informationen ein. Diese Bestimmung wird auch bei teilweiser Änderung des Fahrzeugbesitzes angewandt, die mit der Eigentumsübertragung von mehreren auf einen ein- zigen dieser Besitzer verbunden ist. Anlässlich des Ablaufs eines Leasing- oder langfristigen Mietvertrags (nicht unter zwölf Monaten) eines Fahrzeugs, stuft der Versicherer den Vertrag für dieses Fahrzeug, so- fern es durch Ausübung des Ablösungsrechts durch den Leasingnehmer in dessen Besitz übergegangen ist, oder für ein anderes Fahrzeug aus seinem Besitz auf der Grund- lage der in der Bescheinigung über den Schadenverlauf ent- halten istenthaltenen Informationen ein, zwischen Fahrzeugen der gleichen Kategorie, nach der Einstufung gemäß Art. 47 des GvD 285/1992:
a) für nachdem die Fälle von schon im Ausland versicherten Fahrzeugen, übergibt der Versicherungsnehmer eine vom ausländischen Versicherer abgegebene Erklärung, welche die Bestimmung der auf den Vertrag anzu- wendenden CU-Klasse ermöglicht, auf der Grundlage der bekannten Schadensquote, nach den Kriterien aus Tabelle 1, wobei die Klasse 14 als Eintrittsklasse angesehen wird. Diese Erklärung gilt in jeder Hinsicht als Bescheinigung über den Schadenverlauf. Falls diese Erklärung nicht abgegeben wird, wird dem Vertrag die Konvertierungsklasse 14 zugewiesen;
b) im Falle der Änderung an der Inhaberschaft eines Fahrzeugs, welche mit dem Übergang von mehre- ren Eigentümern auf einen von diesen verbunden ist, wird diesem die auf diesem Fahrzeug angewandte CU-Klasse zugewiesen, auch wenn das Fahrzeug durch ein anderes ersetzt wird. Die anderen früheren Mitei- gentümer können die auf dem jetzt auf nur einen von ihnen eingetragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf einem anderen von ihnen besessenen oder nach- träglich gekauften Fahrzeug beibehalten und sie bei Erneuerung oder Abschluss eines neuen Vertrags nut- zen;
c) im Falle der Eigentumsübertragung eines Fahr- zeugs zwischen Ehepartnern oder eingetragenen bzw. faktischen Lebenspartnern wird dem Käufer die schon auf dem übertragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse zugewiesen. Der das Eigentum übertra- gende Teil kann die auf dem übertragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf einem anderen von ihm besessenen oder nachträglich gekauften Fahrzeug bei- behalten und sie bei Erneuerung oder Abschluss eines neuen Vertrags nutzen;
d) wenn die einem in Zahlung gegebenen und nicht verkauften Fahrzeug zugewiesene CU-Klasse bzw. die schon auf einem gestohlenen und dann wieder aufgefundenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf ein anderes Fahrzeug des gleichen Eigentümers über- tragen wurde, wird dem nicht verkauften oder wieder aufgefundenen Fahrzeug die Konvertierungsklasse zu- gewiesen, die es vor dem Besitzverlust hatte; Versicherungsbedingungen - S. 15 von 39
e) falls der Eigentümer eines Fahrzeugs, unter Bezug- nahme auf ein anderes früheres Fahrzeug in seinem Beisitz, nachweist, dass einer der folgenden Umstände vorliegt, die nach Ausstellung der Bescheinigung über den Schadenverlauf aber innerhalb deren Gültigkeits- zeitraum eingetreten sind: Verkauf, Verschrottung, Diebstahl mit Vorlage der entsprechenden Anzei- ge, Bescheinigung der Abmeldung, der definiti- ven Ausfuhr, der Inzahlunggabe, wird dem neuen, von ihm gekauften Fahrzeug die gleiche CU-Klasse des vorangehenden Fahrzeugs zugewiesen. Die gleiche Regel wird auch angewandt, wenn das neue, zu ver- sichernde Fahrzeug in Operating Leasing oder Finan- zierungsleasing erworben bzw. langfristig gemietet wurde, jedoch nicht weniger als zwölf Monate. In die- sem Fall wird ihm die auf dem abgegebenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse zuerkannt, sofern seine Daten seit mindestens 12 Monaten als vorübergehender In- haber tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs registriert sinddurch den Antragsteller auch mit- tels entsprechender, gemäß Absatz 2 vom Versicherungsnehmer des Art. 247-bis der Verordnung des Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992;
f) falls ein Fahrzeug in Operating Leasing oder Fi- nanzleasing oder in langfristigem Mietverhältnis - je- denfalls nicht weniger als zwölf Monate – vom Benut- zer gekauft wird, wird ihm die bestehende CU-Klasse zuerkannt, sofern seine Daten seit mindestens 12 Monaten als vorübergehender Inhaber des Fahrzeugs registriert sind, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992. Falls der Benutzer, wenn die Nutzungs- zeit abläuft, das geleaste oder gemietete Fahrzeug nicht kauft, wird die CU-Klasse einem anderen, von ihm gekauften Fahrzeug zuerkannt. Diese Regel gilt für Leasing- oder Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Verfügung Nr. 72 vom 16. April 2018 abgeschlos- sen wurden;
g) im Falle eines Fahrzeugs, das auf einen Behinder- ten eingetragen ist, wird die auf dem Fahrzeug be- stehende CU-Klasse für die neu gekauften Fahrzeuge auch für diejenigen anerkannt, die das Fahrzeug ge- wöhnlich gefahren haben, sofern deren Daten seit mindestens 12 Monaten registriert wurden, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsi- denten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992;
h) falls das Eigentum des versicherten Fahrzeugs auf- grund einer Nachfolge mortis causa übertragen wird, wird die auf dem Fahrzeug bestehende CU-Klas- se denjenigen zuerkannt, die mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes zusammenlebten und das Fahr- zeug im Wege der Erbschaft erworben haben. Falls der Erbe, der mit dem Erblasser zusammenlebte, oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender Familienange- höriger, Eigentümer eines anderen versicherten Fahr- zeugs ist, kann das im Wege der Erbschaft erworbene Fahrzeug die gleiche CU-Klasse des schon besessenen Fahrzeugs nutzen. In diesem Fall muss das Versiche- rungsunternehmen, das den Versicherungsschutz des Fahrzeugs leistet, das Erbschaftsgegenstand ist, diesem Fahrzeug die neue Konvertierungsklasse zuweisen;
i) im Falle der Eigentumsübertragung des versicher- ten Fahrzeugs, die mit der Abtretung des Versi- cherungsvertrags verbunden ist, hat der Über- nehmer das Recht, die CU-Klasse, die aus der letzten Bescheinigung über den Schadenverlauf hervorgeht, bis zum Ablauf des abgetretenen Vertrags beizubehal- ten und der neue Vertrag für dieses Fahrzeug ist der CU-Klasse 14 zuzuweisen, unbeschadet der Vorgaben aus dem sog. „Bersani-Dekret“; der Abtretende hat das Recht, die CU-Klasse für den Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung beizubehalten; Versicherungsbedingungen - S. 16 von 39
j) falls der vorangehende Vertrag bei einem Unter- nehmen abgeschlossen voran- gehenden Versicherungsvertrags abgegebene Erklärung geprüft wurde, dem die Übernah- me neuer Geschäfte verboten wurde oder das unter verwaltungsbehördliche Zwangsliquidati- on gestellt wurde und die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht in der Datenbank der Beschei- nigungen über den Schadenverlauf aus Art. 134 des Gesetzes über private Versicherungen vorhanden ist, wird dem neuen Vertrag die entsprechende CU-Klasse auf der Grundlage einer Ersatzerklärung des Zertifikats zugewiesen, die vom Unternehmen oder vom Insol- venzverwalter auf Antrag des Versicherungsnehmers ausgestellt wird. Falls diese Ersatzerklärung nicht ab- gegeben wird, werden die Rechtsvorschriften aus Art. 9 der IVASS-Verordnung Nr. 9/2015 angewandt;
k) im Falle der Eigentumsübertragung des Fahrzeugs
l) falls eine Personen- oder Kapitalgesellschaft Ei- gentümer des Fahrzeugs ist, führen die Umwand- lung, die Fusion, die Spaltung der Gesellschaft oder die Abtretung von Geschäftszweigen zur Übertragung der CU-Klasse auf die juristische Person, die zivilrechtlich deren Eigentum erworben hat;
m) im Falle der Änderung der Einstufung des ver- sicherten Fahrzeugs gemäß Art. 47 des GvD Nr. 285/1992, behält dieses die schon bestehende CU-Klasse bei. Falls der Vertrag auf der Grundlage der Bonus-Malus-Form abgeschlossen wurde, enthält die von der Gesellschaft ausgestellte Bescheinigung auch die Universelle Konver- tierungsklasse CU, die nach den Bonus-Malus-Stufen aus „Anhang 2“ der ISVAP-Verordnung Nr. 4 vom 9. August 2006, wie nach der folgenden Tabelle Nr. 1 bestimmt ist. Die Gesellschaft teilt dem Versicherungsnehmer unent- geltlich unentgelt- lich jede Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse mit, einschließlich der, die aus den Kontrollen der Unter- lagen Unterlagen und eventuellen Erklärungen bezüglich der vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer bei Vertragsabschluss gelieferten Daten der Bescheinigung über den Schadenverlauf her- vorgehendes Schadenverlaufs hervorgehen. Einstufungsklasse je nach Schadenfällen Klasse „CU“ 0Schäden 1Schaden 2Schäden 3Schäden 4 oder mehr Schäden 1 1 3 6 9 12 2 1 4 7 10 13 3 2 5 8 11 14 4 3 6 9 12 15 5 4 7 10 13 16 6 5 8 11 14 17 7 6 9 12 15 18 8 7 10 13 16 18 9 8 11 14 17 18 10 9 12 15 18 18 11 10 13 16 18 18 12 11 14 17 18 18 13 12 15 18 18 18 14 13 16 18 18 18 15 14 17 18 18 18 16 15 18 18 18 18 17 16 18 18 18 18 18 17 18 18 18 18 Versicherungsbedingungen - S. 13 von 30 Die Zuweisung der Bonus-Malus-Klasse der Gesellschaft erfolgt mit den in Tabelle Nr. 2 oder Tabelle Nr. 3 vorge- sehenen vorgesehenen Modalitäten. 1H 1H heitsklasse der Gesellschaft 0 Schadenfälle 1 Schadenfall 2 Schadenfälle 3 Schadenfälle 4 oder mehr Schadenfälle „BM“- Klasse (*) Änderungen% „BM“- Klasse (*) Änderungen% „BM“- Klasse (*) Änderungen% „BM“- Klasse (*) Änderungen% „BM“- Klasse (*) Änderungen% 1 1 0,00% 1F 3,00% 1C 17,80% 1 39,50% 4 45,80% 1G 1H -1,00% 1E 5,20% 1B 22,80% 2 38,90% 5 49,30% 1F 1G -1,90% 1D 8,50% 1A 26,50% 3 36,904,90% 6 50,20% 1E 1F -3,10% 1C 10,80% 1 31,30% 4 37,20% 7 53,90% 1D 1E -4,90% 1B 11,00% 2 25,50% 5 34,90% 8 53,20% 1C 1D -5,10% 1A 10,60% 3 19,70% 6 31,4020,00% 9 52,90% 1B 1C -5,00% 1 12,50% 4 17,50% 7 31,90% 10 51,20% 1A 1B -4,80% 2 7,70% 5 15,70% 8 31,50% 11 55,50% 1 1A -6,60% 3 1,10% 6 10,90% 9 29,0058,00% 12 61,10130,00% 2 1 -0,50-2,40% 4 3,904,80% 7 16,6026,90% 10 33,7070,80% 13 97,50169,40% 3 2 -0,50-2,30% 5 6,906,70% 8 21,5035,30% 11 43,6090,30% 14 169,70210,80% 4 3 -3,30-2,30% 6 6,2011,80% 9 23,5047,30% 12 54,20114,30% 15 203,90215,90% 5 4 -3,30-4,10% 7 8,5016,10% 10 24,4056,30% 13 83,70146,50% 16 276,10224,30% 6 5 -2,60-6,70% 8 10,7018,30% 11 30,9066,40% 14 145,70171,60% 17 368,80232,50% 7 6 -5,40-7,70% 9 10,1021,60% 12 37,5076,90% 15 170,90160,80% 18 468,20237,70% 8 7 -4,50-8,40% 10 9,5023,30% 13 61,8094,40% 16 231,10155,80% 18 442,50209,30% 9 8 -4,90-10,20% 11 12,5026,30% 14 111,30106,30% 17 303,10152,50% 18 416,10177,80% 10 9 -4,00-9,70% 12 19,9031,40% 15 136,3093,70% 18 395,50150,90% 18 395,50150,90% 11 10 -7,40-12,30% 13 36,8038,20% 16 180,0081,90% 18 358,80119,90% 18 358,80119,90% 12 11 -9,90-13,20% 14 69,2041,70% 17 222,8073,50% 18 313,3090,90% 18 313,3090,90% 13 12 -18,90-16,70% 15 59,9022,80% 18 235,4059,10% 18 235,4059,10% 18 235,4059,10% 14 13 -27,20-15,30% 16 49,1011,40% 18 144,3034,70% 18 144,3034,70% 18 144,3034,70% 15 14 -14,20-3,80% 17 63,8017,70% 18 109,7029,50% 18 109,7029,50% 18 109,7029,50% 16 15 -21,90-6,60% 18 63,8020,90% 18 63,8020,90% 18 63,8020,90% 18 63,8020,90% 17 16 -21,80-9,00% 18 28,0010,00% 18 28,0010,00% 18 28,0010,00% 18 28,0010,00% 18 17 -21,90-9,10% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% *Es wird darauf hingewiesen, dass unter „Änderung %“ die Prämiensenkung oder Prämienerhöhung nach Anwendung des entsprechenden Koeffizienten für die Kfz-Haftpflichtversicherung bei Schadenfreiheit oder Vorkommen von Schadenfällen im Beobachtungszeitraum gemeint ist. 1 1 0,00% 4 15,10% 8 39,10% 2 1 -4,60% 5 15,30% 9 39,10% 3 2 -4,70% 6 15,10% 10 38,90% 4 3 -4,50% 7 15,20% 11 39,10% 5 4 -4,70% 8 15,10% 12 38,90% 6 5 -4,50% 9 15,20% 13 39,10% 7 6 -4,60% 10 15,20% 14 39,10% 8 7 -4,60% 11 15,10% 15 45,90% 9 8 -4,60% 12 15,20% 16 51,90% 10 9 -4,60% 13 15,20% 17 93,20% 11 10 -4,60% 14 15,20% 18 130,40% 12 11 -4,60% 15 20,90% 18 119,80% 13 12 -4,60% 16 25,80% 18 109,60% 14 13 -4,60% 17 60,00% 18 100,00% 15 14 -9,10% 18 81,80% 18 81,80% 16 15 -8,30% 18 66,70% 18 66,70% 17 16 -25,00% 18 25,00% 18 25,00% 18 17 -20,00% 18 0,00% 18 0,00% Versicherungsbedingungen - S. 14 von 30 *Es wird darauf hingewiesen, dass unter „Änderung %“ die Prämiensenkung oder Prämienerhöhung nach Anwendung des entsprechenden Koeffizienten für die Kfz-Haftpflichtversicherung bei Schadenfreiheit oder Vorkommen von Schadenfällen im Beobachtungszeitraum gemeint ist. Der Versicherungsnehmer kann die Prämienerhöhung in- folge der Anwendung der Anpassungsregeln des Malus vermeiden, indem er der Gesellschaft bei Vertragsablauf die Rückerstattung der von ihr gezahlten Beträge für alle oder einen Teil der Schadenfälle im Beobachtungszeit- raum vor dem Vertragsablauf anbietet. Dieses Recht ist nicht anwendbar, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Schadenfalles gemäß der gewählten Versiche- rungsform nicht berechtigt ist, das Fahrzeug zu fah- ren. Die Gesellschaft stellt die Bescheinigung über den Schadenverlauf in folgenden Fällen nicht aus:
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Bescheinigung über den Schadenverlauf. Vor der Jahresfälligkeit des Vertrags stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer oder, falls dies eine andere Person ist, dem Eigentümer oder Nutzer, dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt oder dem Leasingnehmer im Falle des Leasings (d.h. den Anspruchsberechtigten) die Bescheinigung über den Schadenverlauf aus, wie von der Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 vorgesehen. Versicherungsbedingungen - S. 14 von 37 Die Übergabe der Bescheinigung über den Schadenver- lauf an den Versicherungsnehmer oder die Anspruchs- berechtigten erfolgt mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags wie folgt: schützten Bereich mit der Möglichkeit zur Einsicht und zum Herunterladen; Im Falle der Unterbrechung der Versicherung während der Vertragslaufzeit, wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf mindestens 30 Tage vor der neuen Jah- resfälligkeit nach der darauffolgenden Wiederherstellung zugeschickt. Die Gesellschaft verwendet die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen auch zur Aktualisierung der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf. Für die über Versicherungsvermittler abgeschlossenen Verträge garantiert die Gesellschaft den Anspruchsbe- rechtigten, die dies beantragen, einen Ausdruck der Be- scheinigung über den Schadenverlauf bei ihren jeweiligen Versicherungsvermittlern. Die Anspruchsberechtigten können die Bescheinigung über den Schadenverlauf für die letzten fünf Jahre je- derzeit beantragen, gemäß Art. 134, Absatz 1-bis des Versicherungskodex. In diesem Fall übermitteln die Ge- sellschaften telematisch innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags die Bescheinigung über den Schadenverlauf einschließlich des letzten Jahres, für das, zum Zeitpunkt des Antrags, der Beobachtungszeitraum Beobachtungszeit- raum abgeschlossen ist. Für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der IVASS-Verord- nung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 kann die Ausstellung der Bescheinigung im oben beschriebenen Fall mit der vom Anspruchsberechtigten angegebenen Übergabemoda- lität erfolgen, ohne Berechnung von Kosten. Die Ausstellung von Bescheinigungen über den Schaden- verlauf zu Versicherungsdeckungen, die zum Datum des Inkrafttretens der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 schon abgelaufen und nicht in der Datenbank ent- halten sind, kann vom Anspruchsberechtigten mit den von ihm angegebenen Modalitäten und ohne Berechnung von Kosten direkt bei der Gesellschaft beantragt werden, die den letzten Versicherungsschutz geleistet hat. Auf je- den Fall erhält die Gesellschaft, mit der der neue Vertrag abgeschlossen werden soll, die Bescheinigung über den Schadenverlauf direkt von der Gesellschaft, die den letz- ten Versicherungsschutz geleistet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über den Schadenverlauf in Papierform nicht für den Abschluss eines eventuellen neuen Vertrags zur Kfz-Haftpflichtver- sicherung verwendbar ist, da die Angaben zur vorange- henden Versicherungsgeschichte von der Gesellschaft telematisch aus der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf eingeholt werden. Falls die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht der entsprechenden Datenbank entnommen werden kann, so dass es der Gesellschaft nicht möglich ist, die korrekte Versicherungsposition zu rekonstruieren und dem zukünftigen Versicherungsnehmer die richtige Scha- denfreiheitsklasse zuzuweisen, muss dieser eine Erklärung abgeben, die seinen Schadenverlauf bescheinigt, gemäß den Bestimmungen aus den Art. 1892 und 1893 des ital. ZGB in Bezug auf unrichtige und/oder unvollständige Er- klärungen. Falls bei Prüfungen nach Abschluss des Vertrags Unge- nauigkeiten in der vom Versicherungsnehmer abgegebe- nen Erklärung festgestellt werden, nimmt die Gesellschaft kraft der Bestimmungen aus Art. 9, Absatz 2 der Verord- nung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 die korrekte Neueinstufung der Schadenfreiheitsklasse vor und ändert dementspre- chend die Prämie. Falls das versicherte Risiko nachgewiesenerweise nicht mehr besteht oder der Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtbenutzung des Fahrzeugs unterbrochen oder nicht erneuert wird, was aus einer speziellen Erklärung des Versicherungsnehmers hervorgeht, behält die letzte Bescheinigung des Schadenverlaufs ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum des Vertrags auf den diese Bescheinigung sich bezieht. 15 Tage nach Ablauf Im Falle des nachgewiesenen Verkaufs, der Inzahlungga- be, des Diebstahls, der Verschrottung, der endgültigen Stilllegung oder definitiven Ausfuhr eines Fahrzeugs aus seinem Besitz kann der Versicherungsnehmer oder, wenn dies eine andere Person ist, der Anspruchsberechtigte verlangen, dass der Versicherungsvertrag auf ein anderes Fahrzeug aus seinem Besitz übertragen wird. In diesem Fall erfolgt die Einstufung des Vertrags durch die Gesellschaft auf der Grundlage der Informationen aus dem vorangehen- der letzten Be- scheinigung über den AbsatzSchadenverlauf, unterliegt die Nutzung der Bescheinigung der Vorlage einer Erklärungsich auf das vo- rangehende Fahrzeug bezieht, dass das Fahrzeug nicht gefahren wurde, unterzeichnet vom Versicherungsnehmer oder vom Eigentümer des Fahrzeugs und bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf des Vertrags, auf den die Beschei- nigung sich beziehtsofern diese noch gültig ist. Im Falle mehrerer Miteigentümer des Fahrzeugs gilt die Pflicht der Übergabe an den Besitzer, wenn dieser sich vom Versicherungsnehmer unterscheidet, mit der Über- gabe Übergabe an die erste im Fahrzeugbrief genannte Person als erfüllt. Die folgenden spezifischen Vorschriften regeln Im Falle der Eigentumsübertragung eines Fahrzeugs zwischen Ehepartnern in Gütergemeinschaft stuft die Fälle Gesellschaft den Vertrag auf der Beibehaltung Grundlage der Konvertierungsklasse und in der ent- sprechenden „Tabelle der bekannten Schadensquote“entsprechenden Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen ein. Diese Bestimmung wird auch bei teilweiser Änderung des Fahrzeugbesitzes ange- wandt, die mit der Eigentumsübertragung von mehreren auf einen einzigen dieser Besitzer verbunden ist. Anlässlich des Ablaufs eines Leasing- oder langfristigen Mietvertrags (nicht unter zwölf Monaten) eines Fahr- zeugs, stuft der Versicherer den Vertrag für dieses Fahr- zeug, sofern es durch Ausübung des Ablösungsrechts durch den Leasingnehmer in dessen Besitz übergegangen ist, oder für ein anderes Fahrzeug aus seinem Besitz auf der Grundlage der in der Bescheinigung über den Schadenverlauf ent- halten istScha- denverlauf enthaltenen Informationen ein, zwischen Fahrzeugen der gleichen Kategorienachdem die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Antrag- steller auch mittels entsprechender, nach der Einstufung gemäß Art. 47 des GvD 285/1992:
a) für die Fälle von schon im Ausland versicherten Fahrzeugen, übergibt der Versicherungsnehmer eine vom ausländischen Versicherer abgegebene Erklärung, welche die Bestimmung der auf den Vertrag anzu- wendenden CU-Klasse ermöglicht, auf der Grundlage der bekannten Schadensquote, nach den Kriterien aus Tabelle 1, wobei die Klasse 14 als Eintrittsklasse angesehen wird. Diese Erklärung gilt in jeder Hinsicht als Bescheinigung über den Schadenverlauf. Falls diese Erklärung nicht abgegeben wird, wird dem Vertrag die Konvertierungsklasse 14 zugewiesen;
b) im Falle der Änderung an der Inhaberschaft eines Fahrzeugs, welche mit dem Übergang von mehre- ren Eigentümern auf einen von diesen verbunden ist, wird diesem die auf diesem Fahrzeug angewandte CU-Klasse zugewiesen, auch wenn das Fahrzeug durch ein anderes ersetzt wird. Die anderen früheren Mitei- gentümer können die auf dem jetzt auf nur einen von ihnen eingetragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf einem anderen von ihnen besessenen oder nach- träglich gekauften Fahrzeug beibehalten und sie bei Erneuerung oder Abschluss eines neuen Vertrags nut- zen;
c) im Falle der Eigentumsübertragung eines Fahr- zeugs zwischen Ehepartnern oder eingetragenen bzw. faktischen Lebenspartnern wird dem Käufer die schon auf dem übertragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse zugewiesen. Der das Eigentum übertra- gende Teil kann die auf dem übertragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf einem anderen von ihm besessenen oder nachträglich gekauften Fahrzeug bei- behalten und sie bei Erneuerung oder Abschluss eines neuen Vertrags nutzen;
d) wenn die einem in Zahlung gegebenen und nicht verkauften Fahrzeug zugewiesene CU-Klasse bzw. die schon auf einem gestohlenen und dann wieder aufgefundenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf ein anderes Fahrzeug des gleichen Eigentümers über- tragen wurde, wird dem nicht verkauften oder wieder aufgefundenen Fahrzeug die Konvertierungsklasse zu- gewiesen, die es vor dem Besitzverlust hatte; Versicherungsbedingungen - S. 15 von 39
e) falls der Eigentümer eines Fahrzeugs, unter Bezug- nahme auf ein anderes früheres Fahrzeug in seinem Beisitz, nachweist, dass einer der folgenden Umstände vorliegt, die nach Ausstellung der Bescheinigung über den Schadenverlauf aber innerhalb deren Gültigkeits- zeitraum eingetreten sind: Verkauf, Verschrottung, Diebstahl mit Vorlage der entsprechenden Anzei- ge, Bescheinigung der Abmeldung, der definiti- ven Ausfuhr, der Inzahlunggabe, wird dem neuen, von ihm gekauften Fahrzeug die gleiche CU-Klasse Versicherungs- nehmer des vorangehenden Fahrzeugs zugewiesen. Die gleiche Regel wird auch angewandt, wenn das neue, zu ver- sichernde Fahrzeug in Operating Leasing oder Finan- zierungsleasing erworben bzw. langfristig gemietet Versicherungsvertrags abge- gebene Erklärung geprüft wurde, jedoch nicht weniger als zwölf Monate. In die- sem Fall wird ihm die auf dem abgegebenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse zuerkannt, sofern seine Daten seit mindestens 12 Monaten als vorübergehender In- haber des Fahrzeugs registriert sind, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992;
f) falls ein Fahrzeug in Operating Leasing oder Fi- nanzleasing oder in langfristigem Mietverhältnis - je- denfalls nicht weniger als zwölf Monate – vom Benut- zer gekauft wird, wird ihm die bestehende CU-Klasse zuerkannt, sofern seine Daten seit mindestens 12 Monaten als vorübergehender Inhaber des Fahrzeugs registriert sind, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992. Falls der Benutzer, wenn die Nutzungs- zeit abläuft, das geleaste oder gemietete Fahrzeug nicht kauft, wird die CU-Klasse einem anderen, von ihm gekauften Fahrzeug zuerkannt. Diese Regel gilt für Leasing- oder Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Verfügung Nr. 72 vom 16. April 2018 abgeschlos- sen wurden;
g) im Falle eines Fahrzeugs, das auf einen Behinder- ten eingetragen ist, wird die auf dem Fahrzeug be- stehende CU-Klasse für die neu gekauften Fahrzeuge auch für diejenigen anerkannt, die das Fahrzeug ge- wöhnlich gefahren haben, sofern deren Daten seit mindestens 12 Monaten registriert wurden, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsi- denten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992;
h) falls das Eigentum des versicherten Fahrzeugs auf- grund einer Nachfolge mortis causa übertragen wird, wird die auf dem Fahrzeug bestehende CU-Klas- se denjenigen zuerkannt, die mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes zusammenlebten und das Fahr- zeug im Wege der Erbschaft erworben haben. Falls der Erbe, der mit dem Erblasser zusammenlebte, oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender Familienange- höriger, Eigentümer eines anderen versicherten Fahr- zeugs ist, kann das im Wege der Erbschaft erworbene Fahrzeug die gleiche CU-Klasse des schon besessenen Fahrzeugs nutzen. In diesem Fall muss das Versiche- rungsunternehmen, das den Versicherungsschutz des Fahrzeugs leistet, das Erbschaftsgegenstand ist, diesem Fahrzeug die neue Konvertierungsklasse zuweisen;
i) im Falle der Eigentumsübertragung des versicher- ten Fahrzeugs, die mit der Abtretung des Versi- cherungsvertrags verbunden ist, hat der Über- nehmer das Recht, die CU-Klasse, die aus der letzten Bescheinigung über den Schadenverlauf hervorgeht, bis zum Ablauf des abgetretenen Vertrags beizubehal- ten und der neue Vertrag für dieses Fahrzeug ist der CU-Klasse 14 zuzuweisen, unbeschadet der Vorgaben aus dem sog. „Bersani-Dekret“; der Abtretende hat das Recht, die CU-Klasse für den Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung beizubehalten; Versicherungsbedingungen - S. 16 von 39
j) falls der vorangehende Vertrag bei einem Unter- nehmen abgeschlossen wurde, dem die Übernah- me neuer Geschäfte verboten wurde oder das unter verwaltungsbehördliche Zwangsliquidati- on gestellt wurde und die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht in der Datenbank der Beschei- nigungen über den Schadenverlauf aus Art. 134 des Gesetzes über private Versicherungen vorhanden ist, wird dem neuen Vertrag die entsprechende CU-Klasse auf der Grundlage einer Ersatzerklärung des Zertifikats zugewiesen, die vom Unternehmen oder vom Insol- venzverwalter auf Antrag des Versicherungsnehmers ausgestellt wird. Falls diese Ersatzerklärung nicht ab- gegeben wird, werden die Rechtsvorschriften aus Art. 9 der IVASS-Verordnung Nr. 9/2015 angewandt;
k) im Falle der Eigentumsübertragung des Fahrzeugs
l) falls eine Personen- oder Kapitalgesellschaft Ei- gentümer des Fahrzeugs ist, führen die Umwand- lung, die Fusion, die Spaltung der Gesellschaft oder die Abtretung von Geschäftszweigen zur Übertragung der CU-Klasse auf die juristische Person, die zivilrechtlich deren Eigentum erworben hat;
m) im Falle der Änderung der Einstufung des ver- sicherten Fahrzeugs gemäß Art. 47 des GvD Nr. 285/1992, behält dieses die schon bestehende CU-Klasse bei. Falls der Vertrag auf der Grundlage der Bonus-Malus-Form abgeschlossen wurde, enthält die von der Gesellschaft ausgestellte Bescheinigung auch die Universelle Konver- tierungsklasse CU, die nach den Bonus-Malus-Stufen aus „Anhang 2“ der ISVAP-Verordnung Nr. 4 vom 9. August 2006, wie nach der folgenden Tabelle Nr. 1 bestimmt ist. Die Gesellschaft teilt dem Versicherungsnehmer unent- geltlich jede Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse mit, einschließlich der, die aus den Kontrollen der Unter- lagen und eventuellen Erklärungen bezüglich der vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss gelieferten Daten der Bescheinigung über den Schadenverlauf her- vorgehen. Einstufungsklasse je nach Schadenfällen Klasse „CU“ 0Schäden 1Schaden 2Schäden 3Schäden 4 oder mehr Schäden 1 1 3 6 9 12 2 1 4 7 10 13 3 2 5 8 11 14 4 3 6 9 12 15 5 4 7 10 13 16 6 5 8 11 14 17 7 6 9 12 15 18 8 7 10 13 16 18 9 8 11 14 17 18 10 9 12 15 18 18 11 10 13 16 18 18 12 11 14 17 18 18 13 12 15 18 18 18 14 13 16 18 18 18 15 14 17 18 18 18 16 15 18 18 18 18 17 16 18 18 18 18 18 17 18 18 18 18 Versicherungsbedingungen - S. 15 von 37 Die Zuweisung der Bonus-Malus-Klasse der Gesellschaft erfolgt mit den in Tabelle Nr. 2 oder Tabelle Nr. 3 vorge- sehenen Modalitäten. 1H 1H 0,00% 1F 3,00% 1C 17,80% 1 39,50% 4 45,80% 1G 1H -1,00% 1E 5,20% 1B 22,80% 2 38,90% 5 49,30% 1F 1G -1,90% 1D 8,50% 1A 26,50% 3 36,90% 6 50,20% 1E 1F -3,10% 1C 10,80% 1 31,30% 4 37,20% 7 53,90% 1D 1E -4,90% 1B 11,00% 2 25,50% 5 34,90% 8 53,20% 1C 1D -5,10% 1A 10,60% 3 19,70% 6 31,40% 9 52,90% 1B 1C -5,00% 1 12,50% 4 17,50% 7 31,90% 10 51,20% 1A 1B -4,80% 2 7,70% 5 15,70% 8 31,50% 11 55,50% 1 1A -6,60% 3 1,10% 6 10,90% 9 29,00% 12 61,10% 2 1 -0,50% 4 3,90% 7 16,60% 10 33,70% 13 97,50% 3 2 -0,50% 5 6,90% 8 21,50% 11 43,60% 14 169,70% 4 3 -3,30% 6 6,20% 9 23,50% 12 54,20% 15 203,90% 5 4 -3,30% 7 8,50% 10 24,40% 13 83,70% 16 276,10% 6 5 -2,60% 8 10,70% 11 30,90% 14 145,70% 17 368,80% 7 6 -5,40% 9 10,10% 12 37,50% 15 170,90% 18 468,20% 8 7 -4,50% 10 9,50% 13 61,80% 16 231,10% 18 442,50% 9 8 -4,90% 11 12,50% 14 111,30% 17 303,10% 18 416,10% 10 9 -4,00% 12 19,90% 15 136,30% 18 395,50% 18 395,50% 11 10 -7,40% 13 36,80% 16 180,00% 18 358,80% 18 358,80% 12 11 -9,90% 14 69,20% 17 222,80% 18 313,30% 18 313,30% 13 12 -18,90% 15 59,90% 18 235,40% 18 235,40% 18 235,40% 14 13 -27,20% 16 49,10% 18 144,30% 18 144,30% 18 144,30% 15 14 -14,20% 17 63,80% 18 109,70% 18 109,70% 18 109,70% 16 15 -21,90% 18 63,80% 18 63,80% 18 63,80% 18 63,80% 17 16 -21,80% 18 28,00% 18 28,00% 18 28,00% 18 28,00% 18 17 -21,90% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00%
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Bescheinigung über den Schadenverlauf. Vor der Jahresfälligkeit des Vertrags stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer oder, falls dies eine andere Person ist, dem Eigentümer oder Nutzer, dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt oder dem Leasingnehmer im Falle des Leasings (d.h. den Anspruchsberechtigten) die Bescheinigung über den Schadenverlauf aus, wie von der Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 vorgesehen. Versicherungsbedingungen - S. 14 von 38 Die Übergabe der Bescheinigung über den Schadenver- lauf an den Versicherungsnehmer oder die Anspruchs- berechtigten erfolgt mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags wie folgt: schützten Bereich mit der Möglichkeit zur Einsicht und zum Herunterladen; Im Falle der Unterbrechung der Versicherung während der Vertragslaufzeit, wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf mindestens 30 Tage vor der neuen Jah- resfälligkeit nach der darauffolgenden Wiederherstellung zugeschickt. Die Gesellschaft verwendet die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen auch zur Aktualisierung der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf. Für die über Versicherungsvermittler abgeschlossenen Verträge garantiert die Gesellschaft den Anspruchsbe- rechtigten, die dies beantragen, einen Ausdruck der Be- scheinigung über den Schadenverlauf bei ihren jeweiligen Versicherungsvermittlern. Die Anspruchsberechtigten können die Bescheinigung über den Schadenverlauf für die letzten fünf Jahre je- derzeit beantragen, gemäß Art. 134, Absatz 1-bis des Versicherungskodex. In diesem Fall übermitteln die Ge- sellschaften telematisch innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags die Bescheinigung über den Schadenverlauf einschließlich des letzten Jahres, für das, zum Zeitpunkt des Antrags, der Beobachtungszeitraum Beobachtungszeit- raum abgeschlossen ist. Für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der IVASS-Verord- nung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 kann die Ausstellung der Bescheinigung im oben beschriebenen Fall mit der vom Anspruchsberechtigten angegebenen Übergabemoda- lität erfolgen, ohne Berechnung von Kosten. Die Ausstellung von Bescheinigungen über den Schaden- verlauf zu Versicherungsdeckungen, die zum Datum des Inkrafttretens der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 schon abgelaufen und nicht in der Datenbank ent- halten sind, kann vom Anspruchsberechtigten mit den von ihm angegebenen Modalitäten und ohne Berechnung von Kosten direkt bei der Gesellschaft beantragt werden, die den letzten Versicherungsschutz geleistet hat. Auf je- den Fall erhält die Gesellschaft, mit der der neue Vertrag abgeschlossen werden soll, die Bescheinigung über den Schadenverlauf direkt von der Gesellschaft, die den letz- ten Versicherungsschutz geleistet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über den Schadenverlauf in Papierform nicht für den Abschluss eines eventuellen neuen Vertrags zur Kfz-Haftpflichtver- sicherung verwendbar ist, da die Angaben zur vorange- henden Versicherungsgeschichte von der Gesellschaft telematisch aus der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf eingeholt werden. Falls die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht der entsprechenden Datenbank entnommen werden kann, so dass es der Gesellschaft nicht möglich ist, die korrekte Versicherungsposition zu rekonstruieren und dem zukünftigen Versicherungsnehmer die richtige Scha- denfreiheitsklasse zuzuweisen, muss dieser eine Erklärung abgeben, die seinen Schadenverlauf bescheinigt, gemäß den Bestimmungen aus den Art. 1892 und 1893 des ital. ZGB in Bezug auf unrichtige und/oder unvollständige Er- klärungen. Falls bei Prüfungen nach Abschluss des Vertrags Unge- nauigkeiten in der vom Versicherungsnehmer abgegebe- nen Erklärung festgestellt werden, nimmt die Gesellschaft kraft der Bestimmungen aus Art. 9, Absatz 2 der Verord- nung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 die korrekte Neueinstufung der Schadenfreiheitsklasse vor und ändert dementspre- chend die Prämie. Falls das versicherte Risiko nachgewiesenerweise nicht mehr besteht oder der Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtbenutzung des Fahrzeugs unterbrochen oder nicht erneuert wird, was aus einer speziellen Erklärung des Versicherungsnehmers hervorgeht, behält die letzte Bescheinigung des Schadenverlaufs ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum des Vertrags auf den diese Bescheinigung sich bezieht. 15 Tage nach Ablauf Im Falle des nachgewiesenen Verkaufs, der Inzahlungga- be, des Diebstahls, der Verschrottung, der endgültigen Stilllegung oder definitiven Ausfuhr eines Fahrzeugs aus seinem Besitz kann der Versicherungsnehmer oder, wenn dies eine andere Person ist, der Anspruchsberechtigte verlangen, dass der Versicherungsvertrag auf ein anderes Fahrzeug aus seinem Besitz übertragen wird. In diesem Fall erfolgt die Einstufung des Vertrags durch die Gesellschaft auf der Grundlage der Informationen aus dem vorangehen- der letzten Be- scheinigung über den AbsatzSchadenverlauf, unterliegt die Nutzung der Bescheinigung der Vorlage einer Erklärungsich auf das vo- rangehende Fahrzeug bezieht, dass das Fahrzeug nicht gefahren wurde, unterzeichnet vom Versicherungsnehmer oder vom Eigentümer des Fahrzeugs und bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf des Vertrags, auf den die Beschei- nigung sich beziehtsofern diese noch gültig ist. Im Falle mehrerer Miteigentümer des Fahrzeugs gilt die Pflicht der Übergabe an den Besitzer, wenn dieser sich vom Versicherungsnehmer unterscheidet, mit der Über- gabe Übergabe an die erste im Fahrzeugbrief genannte Person als erfüllt. Die folgenden spezifischen Vorschriften regeln Im Falle der Eigentumsübertragung eines Fahrzeugs zwischen Ehepartnern in Gütergemeinschaft stuft die Fälle Gesellschaft den Vertrag auf der Beibehaltung Grundlage der Konvertierungsklasse und in der ent- sprechenden „Tabelle der bekannten Schadensquote“entsprechenden Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen ein. Diese Bestimmung wird auch bei teilweiser Änderung des Fahrzeugbesitzes ange- wandt, die mit der Eigentumsübertragung von mehreren auf einen einzigen dieser Besitzer verbunden ist. Anlässlich des Ablaufs eines Leasing- oder langfristigen Mietvertrags (nicht unter zwölf Monaten) eines Fahr- zeugs, stuft der Versicherer den Vertrag für dieses Fahr- zeug, sofern es durch Ausübung des Ablösungsrechts durch den Leasingnehmer in dessen Besitz übergegangen ist, oder für ein anderes Fahrzeug aus seinem Besitz auf der Grundlage der in der Bescheinigung über den Schadenverlauf ent- halten istScha- denverlauf enthaltenen Informationen ein, zwischen Fahrzeugen der gleichen Kategorienachdem die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Antrag- steller auch mittels entsprechender, nach der Einstufung gemäß Art. 47 des GvD 285/1992:
a) für die Fälle von schon im Ausland versicherten Fahrzeugen, übergibt der Versicherungsnehmer eine vom ausländischen Versicherer abgegebene Erklärung, welche die Bestimmung der auf den Vertrag anzu- wendenden CU-Klasse ermöglicht, auf der Grundlage der bekannten Schadensquote, nach den Kriterien aus Tabelle 1, wobei die Klasse 14 als Eintrittsklasse angesehen wird. Diese Erklärung gilt in jeder Hinsicht als Bescheinigung über den Schadenverlauf. Falls diese Erklärung nicht abgegeben wird, wird dem Vertrag die Konvertierungsklasse 14 zugewiesen;
b) im Falle der Änderung an der Inhaberschaft eines Fahrzeugs, welche mit dem Übergang von mehre- ren Eigentümern auf einen von diesen verbunden ist, wird diesem die auf diesem Fahrzeug angewandte CU-Klasse zugewiesen, auch wenn das Fahrzeug durch ein anderes ersetzt wird. Die anderen früheren Mitei- gentümer können die auf dem jetzt auf nur einen von ihnen eingetragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf einem anderen von ihnen besessenen oder nach- träglich gekauften Fahrzeug beibehalten und sie bei Erneuerung oder Abschluss eines neuen Vertrags nut- zen;
c) im Falle der Eigentumsübertragung eines Fahr- zeugs zwischen Ehepartnern oder eingetragenen bzw. faktischen Lebenspartnern wird dem Käufer die schon auf dem übertragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse zugewiesen. Der das Eigentum übertra- gende Teil kann die auf dem übertragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf einem anderen von ihm besessenen oder nachträglich gekauften Fahrzeug bei- behalten und sie bei Erneuerung oder Abschluss eines neuen Vertrags nutzen;
d) wenn die einem in Zahlung gegebenen und nicht verkauften Fahrzeug zugewiesene CU-Klasse bzw. die schon auf einem gestohlenen und dann wieder aufgefundenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf ein anderes Fahrzeug des gleichen Eigentümers über- tragen wurde, wird dem nicht verkauften oder wieder aufgefundenen Fahrzeug die Konvertierungsklasse zu- gewiesen, die es vor dem Besitzverlust hatte; Versicherungsbedingungen - S. 15 von 39
e) falls der Eigentümer eines Fahrzeugs, unter Bezug- nahme auf ein anderes früheres Fahrzeug in seinem Beisitz, nachweist, dass einer der folgenden Umstände vorliegt, die nach Ausstellung der Bescheinigung über den Schadenverlauf aber innerhalb deren Gültigkeits- zeitraum eingetreten sind: Verkauf, Verschrottung, Diebstahl mit Vorlage der entsprechenden Anzei- ge, Bescheinigung der Abmeldung, der definiti- ven Ausfuhr, der Inzahlunggabe, wird dem neuen, von ihm gekauften Fahrzeug die gleiche CU-Klasse Versicherungs- nehmer des vorangehenden Fahrzeugs zugewiesen. Die gleiche Regel wird auch angewandt, wenn das neue, zu ver- sichernde Fahrzeug in Operating Leasing oder Finan- zierungsleasing erworben bzw. langfristig gemietet Versicherungsvertrags abge- gebene Erklärung geprüft wurde, jedoch nicht weniger als zwölf Monate. In die- sem Fall wird ihm die auf dem abgegebenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse zuerkannt, sofern seine Daten seit mindestens 12 Monaten als vorübergehender In- haber des Fahrzeugs registriert sind, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992;
f) falls ein Fahrzeug in Operating Leasing oder Fi- nanzleasing oder in langfristigem Mietverhältnis - je- denfalls nicht weniger als zwölf Monate – vom Benut- zer gekauft wird, wird ihm die bestehende CU-Klasse zuerkannt, sofern seine Daten seit mindestens 12 Monaten als vorübergehender Inhaber des Fahrzeugs registriert sind, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992. Falls der Benutzer, wenn die Nutzungs- zeit abläuft, das geleaste oder gemietete Fahrzeug nicht kauft, wird die CU-Klasse einem anderen, von ihm gekauften Fahrzeug zuerkannt. Diese Regel gilt für Leasing- oder Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Verfügung Nr. 72 vom 16. April 2018 abgeschlos- sen wurden;
g) im Falle eines Fahrzeugs, das auf einen Behinder- ten eingetragen ist, wird die auf dem Fahrzeug be- stehende CU-Klasse für die neu gekauften Fahrzeuge auch für diejenigen anerkannt, die das Fahrzeug ge- wöhnlich gefahren haben, sofern deren Daten seit mindestens 12 Monaten registriert wurden, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsi- denten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992;
h) falls das Eigentum des versicherten Fahrzeugs auf- grund einer Nachfolge mortis causa übertragen wird, wird die auf dem Fahrzeug bestehende CU-Klas- se denjenigen zuerkannt, die mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes zusammenlebten und das Fahr- zeug im Wege der Erbschaft erworben haben. Falls der Erbe, der mit dem Erblasser zusammenlebte, oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender Familienange- höriger, Eigentümer eines anderen versicherten Fahr- zeugs ist, kann das im Wege der Erbschaft erworbene Fahrzeug die gleiche CU-Klasse des schon besessenen Fahrzeugs nutzen. In diesem Fall muss das Versiche- rungsunternehmen, das den Versicherungsschutz des Fahrzeugs leistet, das Erbschaftsgegenstand ist, diesem Fahrzeug die neue Konvertierungsklasse zuweisen;
i) im Falle der Eigentumsübertragung des versicher- ten Fahrzeugs, die mit der Abtretung des Versi- cherungsvertrags verbunden ist, hat der Über- nehmer das Recht, die CU-Klasse, die aus der letzten Bescheinigung über den Schadenverlauf hervorgeht, bis zum Ablauf des abgetretenen Vertrags beizubehal- ten und der neue Vertrag für dieses Fahrzeug ist der CU-Klasse 14 zuzuweisen, unbeschadet der Vorgaben aus dem sog. „Bersani-Dekret“; der Abtretende hat das Recht, die CU-Klasse für den Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung beizubehalten; Versicherungsbedingungen - S. 16 von 39
j) falls der vorangehende Vertrag bei einem Unter- nehmen abgeschlossen wurde, dem die Übernah- me neuer Geschäfte verboten wurde oder das unter verwaltungsbehördliche Zwangsliquidati- on gestellt wurde und die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht in der Datenbank der Beschei- nigungen über den Schadenverlauf aus Art. 134 des Gesetzes über private Versicherungen vorhanden ist, wird dem neuen Vertrag die entsprechende CU-Klasse auf der Grundlage einer Ersatzerklärung des Zertifikats zugewiesen, die vom Unternehmen oder vom Insol- venzverwalter auf Antrag des Versicherungsnehmers ausgestellt wird. Falls diese Ersatzerklärung nicht ab- gegeben wird, werden die Rechtsvorschriften aus Art. 9 der IVASS-Verordnung Nr. 9/2015 angewandt;
k) im Falle der Eigentumsübertragung des Fahrzeugs
l) falls eine Personen- oder Kapitalgesellschaft Ei- gentümer des Fahrzeugs ist, führen die Umwand- lung, die Fusion, die Spaltung der Gesellschaft oder die Abtretung von Geschäftszweigen zur Übertragung der CU-Klasse auf die juristische Person, die zivilrechtlich deren Eigentum erworben hat;
m) im Falle der Änderung der Einstufung des ver- sicherten Fahrzeugs gemäß Art. 47 des GvD Nr. 285/1992, behält dieses die schon bestehende CU-Klasse bei. Falls der Vertrag auf der Grundlage der Bonus-Malus-Form abgeschlossen wurde, enthält die von der Gesellschaft ausgestellte Bescheinigung auch die Universelle Konver- tierungsklasse CU, die nach den Bonus-Malus-Stufen aus „Anhang 2“ der ISVAP-Verordnung Nr. 4 vom 9. August 2006, wie nach der folgenden Tabelle Nr. 1 bestimmt ist. Die Gesellschaft teilt dem Versicherungsnehmer unent- geltlich jede Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse mit, einschließlich der, die aus den Kontrollen der Unter- lagen und eventuellen Erklärungen bezüglich der vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss gelieferten Daten der Bescheinigung über den Schadenverlauf her- vorgehen. Einstufungsklasse je nach Schadenfällen Klasse „CU“ 0Schäden 1Schaden 2Schäden 3Schäden 4 oder mehr Schäden 1 1 3 6 9 12 2 1 4 7 10 13 3 2 5 8 11 14 4 3 6 9 12 15 5 4 7 10 13 16 6 5 8 11 14 17 7 6 9 12 15 18 8 7 10 13 16 18 9 8 11 14 17 18 10 9 12 15 18 18 11 10 13 16 18 18 12 11 14 17 18 18 13 12 15 18 18 18 14 13 16 18 18 18 15 14 17 18 18 18 16 15 18 18 18 18 17 16 18 18 18 18 18 17 18 18 18 18 Versicherungsbedingungen - S. 15 von 38 Die Zuweisung der Bonus-Malus-Klasse der Gesellschaft erfolgt mit den in Tabelle Nr. 2 oder Tabelle Nr. 3 vorge- sehenen Modalitäten. 1H 1H 0,00% 1F 3,00% 1C 17,80% 1 39,50% 4 45,80% 1G 1H -1,00% 1E 5,20% 1B 22,80% 2 38,90% 5 49,30% 1F 1G -1,90% 1D 8,50% 1A 26,50% 3 36,90% 6 50,20% 1E 1F -3,10% 1C 10,80% 1 31,30% 4 37,20% 7 53,90% 1D 1E -4,90% 1B 11,00% 2 25,50% 5 34,90% 8 53,20% 1C 1D -5,10% 1A 10,60% 3 19,70% 6 31,40% 9 52,90% 1B 1C -5,00% 1 12,50% 4 17,50% 7 31,90% 10 51,20% 1A 1B -4,80% 2 7,70% 5 15,70% 8 31,50% 11 55,50% 1 1A -6,60% 3 1,10% 6 10,90% 9 29,00% 12 61,10% 2 1 -0,50% 4 3,90% 7 16,60% 10 33,70% 13 97,50% 3 2 -0,50% 5 6,90% 8 21,50% 11 43,60% 14 169,70% 4 3 -3,30% 6 6,20% 9 23,50% 12 54,20% 15 203,90% 5 4 -3,30% 7 8,50% 10 24,40% 13 83,70% 16 276,10% 6 5 -2,60% 8 10,70% 11 30,90% 14 145,70% 17 368,80% 7 6 -5,40% 9 10,10% 12 37,50% 15 170,90% 18 468,20% 8 7 -4,50% 10 9,50% 13 61,80% 16 231,10% 18 442,50% 9 8 -4,90% 11 12,50% 14 111,30% 17 303,10% 18 416,10% 10 9 -4,00% 12 19,90% 15 136,30% 18 395,50% 18 395,50% 11 10 -7,40% 13 36,80% 16 180,00% 18 358,80% 18 358,80% 12 11 -9,90% 14 69,20% 17 222,80% 18 313,30% 18 313,30% 13 12 -18,90% 15 59,90% 18 235,40% 18 235,40% 18 235,40% 14 13 -27,20% 16 49,10% 18 144,30% 18 144,30% 18 144,30% 15 14 -14,20% 17 63,80% 18 109,70% 18 109,70% 18 109,70% 16 15 -21,90% 18 63,80% 18 63,80% 18 63,80% 18 63,80% 17 16 -21,80% 18 28,00% 18 28,00% 18 28,00% 18 28,00% 18 17 -21,90% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00%
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Bescheinigung über den Schadenverlauf. Vor der Jahresfälligkeit des Vertrags stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer oder, falls dies eine andere Person ist, dem Eigentümer oder Nutzer, dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt oder dem Leasingnehmer im Falle des Leasings (d.h. den Anspruchsberechtigten) die Bescheinigung über den Schadenverlauf aus, wie von der Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 vorgesehen. Die Übergabe der Bescheinigung über den Schadenver- lauf an den Versicherungsnehmer oder die Anspruchs- berechtigten erfolgt mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags wie folgt: schützten Bereich mit der Möglichkeit zur Einsicht und zum Herunterladen; Im Falle der Unterbrechung der Versicherung während der Vertragslaufzeit, wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf mindestens 30 Tage vor der neuen Jah- resfälligkeit Jahres- fälligkeit nach der darauffolgenden Wiederherstellung zugeschickt. Die Gesellschaft verwendet die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen auch zur Aktualisierung der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf. Für die über Versicherungsvermittler abgeschlossenen Verträge garantiert die Gesellschaft den Anspruchsbe- rechtigten, die dies beantragen, einen Ausdruck der Be- scheinigung über den Schadenverlauf bei ihren jeweiligen Versicherungsvermittlern. Die Anspruchsberechtigten können die Bescheinigung über den Schadenverlauf für die letzten fünf Jahre je- derzeit jederzeit beantragen, gemäß Art. 134, Absatz 1-bis des Versicherungskodex. In diesem Fall übermitteln die Ge- sellschaften telematisch innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags die Bescheinigung über den Schadenverlauf einschließlich des letzten Jahres, für das, zum Zeitpunkt des Antrags, der Beobachtungszeitraum abgeschlossen ist. Die Ausstellung von Bescheinigungen über den Schaden- verlauf zu Versicherungsdeckungen, die zum Datum des Inkrafttretens der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 schon abgelaufen und nicht in der Datenbank ent- halten en- thalten sind, kann vom Anspruchsberechtigten mit den von ihm angegebenen Modalitäten und ohne Berechnung von Kosten direkt bei der Gesellschaft beantragt werden, die den letzten Versicherungsschutz geleistet hat. Auf je- den jeden Fall erhält die Gesellschaft, mit der der neue Vertrag abgeschlossen werden soll, die Bescheinigung über den Schadenverlauf direkt von der Gesellschaft, die den letz- ten Versicherungsschutz geleistet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über den Schadenverlauf in Papierform nicht für den Abschluss eines eventuellen neuen Vertrags zur Kfz-Haftpflichtver- sicherung Haftpflichtversicherungsver- trag verwendbar ist, da die Angaben zur vorange- henden vorangehenden Versicherungsgeschichte von der Gesellschaft telematisch telema- tisch aus der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf eingeholt werden. Falls bei Prüfungen nach Abschluss des Vertrags Unge- nauigkeiten Un- genauigkeiten in der vom Versicherungsnehmer abgegebe- nen ab- gegebenen Erklärung festgestellt werden, nimmt die Gesellschaft kraft der Bestimmungen aus Art. 9, Absatz 2 der Verord- nung Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 die korrekte Neueinstufung der Schadenfreiheitsklasse vor und ändert dementspre- chend dementsprechend die Prämie. Falls das versicherte Risiko nachgewiesenerweise nicht mehr besteht oder der Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtbenutzung des Fahrzeugs unterbrochen oder nicht erneuert wird, was aus einer speziellen Erklärung des Versicherungsnehmers hervorgeht, behält die letzte Bescheinigung des Schadenverlaufs ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum des Vertrags auf den diese Bescheinigung sich bezieht. 15 Tage nach Ablauf des Vertrags aus dem vorangehen- den Absatzvorangehenden Absa- tz, unterliegt die Nutzung der Bescheinigung der Vorlage einer Erklärung, dass das Fahrzeug nicht gefahren wurde, unterzeichnet vom Versicherungsnehmer oder vom Eigentümer Ei- gentümer des Fahrzeugs und bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf des Vertrags, auf den die Beschei- nigung Bescheinigung sich bezieht. Im Falle mehrerer Miteigentümer des Fahrzeugs gilt die Pflicht der Übergabe an den Besitzer, wenn dieser sich vom Versicherungsnehmer unterscheidet, mit der Über- gabe an die erste im Fahrzeugbrief genannte Person als erfüllt. Die folgenden spezifischen Vorschriften regeln die Fälle der Beibehaltung der Konvertierungsklasse und der ent- sprechenden entsprechenden „Tabelle der bekannten SchadensquoteSchaden- squote“, die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf ent- halten Schaden- verlauf enthalten ist, zwischen Fahrzeugen der gleichen Kategorie, nach der Einstufung gemäß Art. 47 des GvD 285/1992:. Versicherungsbedingungen - S. 13 von 29
a) für die Fälle von schon im Ausland versicherten Fahrzeugen, übergibt der Versicherungsnehmer eine vom ausländischen Versicherer abgegebene Erklärung, welche die Bestimmung der auf den Vertrag anzu- wendenden CU-Klasse ermöglicht, auf der Grundlage der bekannten Schadensquote, nach den Kriterien aus Tabelle 1, wobei die Klasse 14 als Eintrittsklasse angesehen wird. Diese Erklärung gilt in jeder Hinsicht als Bescheinigung über den Schadenverlauf. Falls diese Erklärung nicht abgegeben wird, wird dem Vertrag die Konvertierungsklasse 14 zugewiesen;
b) im Falle der Änderung an der Inhaberschaft eines Fahrzeugs, welche mit dem Übergang von mehre- ren mehreren Eigentümern auf einen von diesen verbunden ist, wird diesem die auf diesem Fahrzeug angewandte CU-Klasse zugewiesen, auch wenn das Fahrzeug durch ein anderes ersetzt wird. Die anderen früheren Mitei- gentümer können die auf dem jetzt auf nur einen von ihnen eingetragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf einem anderen von ihnen besessenen oder nach- träglich gekauften Fahrzeug beibehalten und sie bei Erneuerung Er- neuerung oder Abschluss eines neuen Vertrags nut- zennutzen;
c) im Falle der Eigentumsübertragung eines Fahr- zeugs zwischen Ehepartnern oder eingetragenen bzw. faktischen Lebenspartnern wird dem Käufer die schon auf dem übertragenen Fahrzeug bestehende bestehen- de CU-Klasse zugewiesen. Der das Eigentum übertra- gende Teil kann die auf dem übertragenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf einem anderen von ihm besessenen oder nachträglich gekauften Fahrzeug bei- behalten und sie bei Erneuerung oder Abschluss eines neuen Vertrags nutzen;
d) wenn die einem in Zahlung gegebenen und nicht verkauften Fahrzeug zugewiesene CU-Klasse Konvertierungs- klasse bzw. die schon auf einem gestohlenen und dann wieder aufgefundenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse auf ein anderes Fahrzeug des gleichen Eigentümers über- tragen Ei- gentümers übertragen wurde, wird dem nicht verkauften verkauf- ten oder wieder aufgefundenen Fahrzeug die Konvertierungsklasse zu- gewiesenKonver- tierungsklasse zugewiesen, die es vor dem Besitzverlust hatte; Versicherungsbedingungen - S. 15 von 39;
e) falls der Eigentümer eines Fahrzeugs, unter Bezug- nahme auf ein anderes früheres Fahrzeug in seinem BeisitzBesitz, nachweist, dass einer der folgenden Umstände vorliegt, die nach Ausstellung der Bescheinigung über den Schadenverlauf aber innerhalb deren Gültigkeits- zeitraum eingetreten sind: Verkauf, Verschrottung, Diebstahl mit Vorlage der entsprechenden Anzei- geAn- zeige, Bescheinigung der Abmeldung, der definiti- ven de- finitiven Ausfuhr, der Inzahlunggabe, wird dem neuen, von ihm gekauften Fahrzeug die gleiche CU-Klasse des vorangehenden Fahrzeugs zugewiesenzugewie- sen. Die gleiche Regel wird auch angewandt, wenn das neue, zu ver- sichernde versichernde Fahrzeug in Operating Leasing oder Finan- zierungsleasing Finanzierungsleasing erworben bzw. langfristig gemietet wurde, jedoch nicht weniger als zwölf Monate. In die- sem diesem Fall wird ihm die auf dem abgegebenen Fahrzeug bestehende CU-Klasse zuerkanntzuer- kannt, sofern seine Daten seit mindestens 12 Monaten Mo- naten als vorübergehender In- haber Inhaber des Fahrzeugs registriert sind, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992;
f) falls ein Fahrzeug in Operating Leasing oder Fi- Versicherungsbedingungen - S. 14 von 29 nanzleasing oder in langfristigem Mietverhältnis - je- denfalls nicht weniger als zwölf Monate – vom Benut- zer gekauft wird, wird ihm die bestehende CU-Klasse zuerkannt, sofern seine Daten seit mindestens 12 Monaten als vorübergehender Inhaber des Fahrzeugs registriert sind, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992. Falls der Benutzer, wenn die Nutzungs- zeit abläuft, das geleaste oder gemietete Fahrzeug nicht kauft, wird die CU-Klasse einem anderen, von ihm gekauften Fahrzeug zuerkannt. Diese Regel gilt für Leasing- oder Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Verfügung Nr. 72 vom 16. April 2018 abgeschlos- sen wurden;
g) im Falle eines Fahrzeugs, das auf einen Behinder- ten Behinderten eingetragen ist, wird die auf dem Fahrzeug be- stehende bestehende CU-Klasse für die neu gekauften Fahrzeuge auch für diejenigen anerkannt, die das Fahrzeug ge- wöhnlich gewöhnlich gefahren haben, sofern deren Daten seit mindestens 12 Monaten registriert wurden, gemäß Absatz 2 des Art. 247-bis der Verordnung des Präsi- denten Präsidenten der Ital. Republik D.P.R. Nr. 495/1992;
h) falls das Eigentum des versicherten Fahrzeugs auf- grund aufgrund einer Nachfolge mortis causa übertragen wird, wird die auf dem Fahrzeug bestehende CU-Klas- se Klasse denjenigen zuerkannt, die mit dem Erblasser zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Todes zusammenlebten und das Fahr- zeug Fahrzeug im Wege der Erbschaft erworben haben. Falls der Erbe, der mit dem Erblasser zusammenlebte, oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender Familienange- hörigerFamilienangehöriger, Eigentümer eines anderen versicherten Fahr- zeugs Fahrzeugs ist, kann das im Wege der Erbschaft erworbene Fahrzeug die gleiche CU-Klasse des schon besessenen Fahrzeugs nutzen. In diesem Fall muss das Versiche- rungsunternehmenVersicherungsunter- nehmen, das den Versicherungsschutz des Fahrzeugs leistet, das Erbschaftsgegenstand ist, diesem Fahrzeug die neue Konvertierungsklasse zuweisen;
i) im Falle der Eigentumsübertragung des versicher- ten versicherten Fahrzeugs, die mit der Abtretung des Versi- cherungsvertrags Versiche- rungsvertrags verbunden ist, hat der Über- nehmer Übernehmer das Recht, die CU-Klasse, die aus der letzten Bescheinigung Beschei- nigung über den Schadenverlauf hervorgeht, bis zum Ablauf des abgetretenen Vertrags beizubehal- ten beizubehalten und der neue Vertrag für dieses Fahrzeug ist der CU-Klasse 14 zuzuweisen, unbeschadet der Vorgaben aus dem sog. „Bersani-Dekret“; der Abtretende hat das Recht, die CU-Klasse für den Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung Beschei- nigung beizubehalten; Versicherungsbedingungen - S. 16 von 39;
j) falls der vorangehende Vertrag bei einem Unter- nehmen abgeschlossen wurde, dem die Übernah- me neuer Geschäfte verboten wurde oder das unter verwaltungsbehördliche Zwangsliquidati- on Zwangsliquidation gestellt wurde und die Bescheinigung über den Schadenverlauf Scha- denverlauf nicht in der Datenbank der Beschei- nigungen Bescheinigun- gen über den Schadenverlauf aus Art. 134 des Gesetzes über private Versicherungen Versi- cherungskodex vorhanden ist, wird dem neuen Vertrag die entsprechende CU-Klasse auf der Grundlage einer Ersatzerklärung des Zertifikats zugewiesen, die vom Unternehmen oder vom Insol- venzverwalter Insolvenzverwalter auf Antrag des Versicherungsnehmers ausgestellt wird. Falls diese die- se Ersatzerklärung nicht ab- gegeben abgegeben wird, werden die Rechtsvorschriften aus Art. 9 der IVASS-Verordnung Nr. 9/2015 angewandt;
k) im Falle der Eigentumsübertragung des Fahrzeugs
l) falls eine Personen- oder Kapitalgesellschaft Ei- gentümer Eigen- tümer des Fahrzeugs ist, führen die Umwand- lungUmwandlung, die Fusion, die Spaltung der Gesellschaft oder die Abtretung Ab- tretung von Geschäftszweigen zur Übertragung der CU-Klasse auf die juristische Person, die zivilrechtlich deren Eigentum erworben hat;
m) im Falle der Änderung der Einstufung des ver- sicherten versicherten Fahrzeugs gemäß Art. 47 des GvD Nr. 285/1992, behält dieses die schon bestehende CU-Klasse bei. Falls der Vertrag auf der Grundlage der Bonus-MalusMa- lus-Form abgeschlossen wurde, enthält die von der Gesellschaft ausgestellte Bescheinigung auch die Universelle Konver- tierungsklasse Univer- selle Konvertierungsklasse CU, die nach den Bonus-MalusMa- lus-Stufen aus „Anhang 2“ der ISVAP-Verordnung Nr. 4 vom 9. August 2006, wie nach der folgenden Tabelle Nr. 1 bestimmt ist. Die Gesellschaft teilt dem Versicherungsnehmer unent- geltlich jede Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse mit, einschließlich der, die aus den Kontrollen der Unter- lagen und eventuellen Erklärungen bezüglich der vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss gelieferten Daten der Bescheinigung über den Schadenverlauf her- vorgehen. Einstufungsklasse je nach Schadenfällen Klasse „CU“ 0Schäden 1Schaden 2Schäden 3Schäden 0Schadenf. 1Schadenf. 2Schadenf. 3Schadenf. 4 oder mehr Schäden Schadenf. 0Schadenf. 1Schadenf. 2Schadenf. 3Schadenf. 4 oder mehr Schadenf. 1 1 3 6 9 12 10 9 12 15 18 18 2 1 4 7 10 13 11 10 13 16 18 18 3 2 5 8 11 14 12 11 14 17 18 18 4 3 6 9 12 15 13 12 15 18 18 18 5 4 7 10 13 16 14 13 16 18 18 18 6 5 8 11 14 17 15 14 17 18 18 18 7 6 9 12 15 18 16 15 18 18 18 18 8 7 10 13 16 18 17 16 18 18 18 18 9 8 11 14 17 18 10 9 12 15 18 18 11 10 13 16 18 18 12 11 14 17 18 18 13 12 15 18 18 18 14 13 16 18 18 18 15 14 17 18 18 18 16 15 18 18 18 18 17 16 18 18 18 18 18 17 18 18 18 18 Die Zuweisung der Bonus-Malus-Klasse der Gesellschaft erfolgt mit den in Tabelle Nr. 2 oder Tabelle Nr. 3 vorge- sehenen vorgesehenen Modalitäten. 1H 1H 1 1 0,00% 1F 3,00% 1C 17,80% 1 39,50% 4 45,80% 1G 1H -1,00% 1E 5,20% 1B 22,80% 2 38,90% 5 49,30% 1F 1G -1,90% 1D 8,50% 1A 26,50% 3 36,902,40% 6 50,20% 1E 1F -3,10% 1C 10,80% 1 31,30% 4 37,20% 7 53,90% 1D 1E -4,90% 1B 11,00% 2 25,50% 5 34,90% 8 53,20% 1C 1D -5,10% 1A 10,60% 3 19,70% 6 31,4011,80% 9 52,90% 1B 1C -5,00% 1 12,50% 4 17,50% 7 31,90% 10 51,20% 1A 1B -4,80% 2 7,70% 5 15,70% 8 31,50% 11 55,50% 1 1A -6,60% 3 1,10% 6 10,90% 9 29,0023,50% 12 61,1065,70% 2 1 -0,50-1,20% 4 3,904,70% 7 16,6014,00% 10 33,7027,00% 13 97,5075,60% 3 2 -0,50-1,10% 5 6,90% 8 21,5014,90% 11 43,6046,60% 14 169,7094,10% 4 3 -3,30% 6 6,205,60% 9 23,5016,70% 12 54,2056,50% 15 203,90129,20% 5 4 -3,30-3,20% 7 8,505,40% 10 24,4017,40% 13 83,7062,40% 16 276,10188,40% 6 5 -2,60-2,10% 8 10,705,30% 11 30,9034,30% 14 145,7077,80% 17 368,80267,00% 7 6 -5,40-3,10% 9 10,107,10% 12 37,5043,70% 15 170,90110,50% 18 468,20362,60% 8 7 -4,50-2,00% 10 9,509,20% 13 61,8051,00% 16 231,10168,20% 18 442,50353,30% 9 8 -4,90-4,80% 11 12,5021,50% 14 111,3060,80% 17 303,10232,10% 18 416,10331,70% 10 9 -4,00-3,80% 12 19,9029,00% 15 136,3089,00% 18 395,50315,20% 18 395,50315,20% 11 10 -7,40-14,40% 13 36,8018,40% 16 180,00110,30% 18 358,80255,40% 18 358,80255,40% 12 11 -9,90-9,40% 14 69,2019,90% 17 222,80147,60% 18 313,30221,90% 18 313,30221,90% 13 12 -18,90-6,80% 15 59,9036,60% 18 235,40200,20% 18 235,40200,20% 18 235,40200,20% 14 13 -27,20-10,60% 16 49,1058,80% 18 144,30168,40% 18 144,30168,40% 18 144,30168,40% 15 14 -14,20-18,10% 17 63,8069,00% 18 109,70119,70% 18 109,70119,70% 18 109,70119,70% 16 15 -21,90-23,10% 18 63,8069,00% 18 63,8069,00% 18 63,8069,00% 18 63,8069,00% 17 16 -21,80-23,10% 18 28,0030,00% 18 28,0030,00% 18 28,0030,00% 18 28,0030,00% 18 17 -21,90-23,10% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00%% Der Versicherungsnehmer kann die Prämienerhöhung in- folge der Anwendung der Anpassungsregeln des Malus ver- meiden, indem er der Gesellschaft bei Vertragsablauf die von ihr gezahlten Beträge für alle oder einen Teil der Schadenfälle im Beobachtungszeitraum vor dem Vertragsablauf zurück- erstattet. Dieses Recht ist nicht anwendbar, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Schadenfalles gemäß der gewählten Versicherungsform nicht berechtigt ist, das Fahrzeug zu fahren. Die Gesellschaft stellt die Bescheini- gung über den Schadenverlauf in folgenden Fällen nicht aus: Versicherungsbedingungen - S. 15 von 29
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