Common use of Bescheinigung über den Schadenverlauf Clause in Contracts

Bescheinigung über den Schadenverlauf. Vor der Jahresfälligkeit des Vertrags stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer oder, falls dies eine andere Person ist, dem Eigentümer oder Nutzer, dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt oder dem Leasingnehmer im Falle des Leasings (d.h. den Anspruchsberechtigten) die Bescheinigung über den Schadenverlauf aus, wie von der Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 vorgesehen. Die Übergabe der Bescheinigung über den Schadenver- lauf an den Versicherungsnehmer oder die Anspruchs- berechtigten erfolgt mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags wie folgt: schützten Bereich mit der Möglichkeit zur Einsicht und zum Herunterladen; Im Falle der Unterbrechung der Versicherung während der Vertragslaufzeit, wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf mindestens 30 Tage vor der neuen Jah- resfälligkeit nach der darauffolgenden Wiederherstellung zugeschickt. Die Gesellschaft verwendet die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen auch zur Aktualisierung der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf. Für die über Versicherungsvermittler abgeschlossenen Verträge garantiert die Gesellschaft den Anspruchsbe- rechtigten, die dies beantragen, einen Ausdruck der Be- scheinigung über den Schadenverlauf bei ihren jeweiligen Versicherungsvermittlern. Die Anspruchsberechtigten können die Bescheinigung über den Schadenverlauf für die letzten fünf Jahre je- derzeit beantragen, gemäß Art. 134, Absatz 1-bis des Versicherungskodex. In diesem Fall übermitteln die Ge- sellschaften telematisch innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags die Bescheinigung über den Schadenverlauf einschließlich des letzten Jahres, für das, zum Zeitpunkt des Antrags, der Beobachtungszeitraum abgeschlossen ist. Die Ausstellung von Bescheinigungen über den Schaden- verlauf zu Versicherungsdeckungen, die zum Datum des Inkrafttretens der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 schon abgelaufen und nicht in der Datenbank ent- halten sind, kann vom Anspruchsberechtigten mit den von ihm angegebenen Modalitäten und ohne Berechnung von Kosten direkt bei der Gesellschaft beantragt werden, die den letzten Versicherungsschutz geleistet hat. Auf je- den Fall erhält die Gesellschaft, mit der der neue Vertrag abgeschlossen werden soll, die Bescheinigung über den Schadenverlauf direkt von der Gesellschaft, die den letz- ten Versicherungsschutz geleistet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über den Schadenverlauf in Papierform nicht für den Abschluss eines eventuellen neuen Vertrags zur Kfz-Haftpflichtver- sicherung verwendbar ist, da die Angaben zur vorange- henden Versicherungsgeschichte von der Gesellschaft telematisch aus der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf eingeholt werden. Falls bei Prüfungen nach Abschluss des Vertrags Unge- nauigkeiten in der vom Versicherungsnehmer abgegebe- nen Erklärung festgestellt werden, nimmt die Gesellschaft kraft der Bestimmungen aus Art. 9, Absatz 2 der Verord- nung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 die korrekte Neueinstufung der Schadenfreiheitsklasse vor und ändert dementspre- chend die Prämie. Falls das versicherte Risiko nachgewiesenerweise nicht mehr besteht oder der Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtbenutzung des Fahrzeugs unterbrochen oder nicht erneuert wird, was aus einer speziellen Erklärung des Versicherungsnehmers hervorgeht, behält die letzte Bescheinigung des Schadenverlaufs ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum des Vertrags auf den diese Bescheinigung sich bezieht. 15 Tage nach Ablauf des Vertrags aus dem vorangehen- den Absatz, unterliegt die Nutzung der Bescheinigung der Vorlage einer Erklärung, dass das Fahrzeug nicht gefahren wurde, unterzeichnet vom Versicherungsnehmer oder vom Eigentümer des Fahrzeugs und bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf des Vertrags, auf den die Beschei- nigung sich bezieht. Im Falle mehrerer Miteigentümer des Fahrzeugs gilt die Pflicht der Übergabe an den Besitzer, wenn dieser sich vom Versicherungsnehmer unterscheidet, mit der Über- gabe an die erste im Fahrzeugbrief genannte Person als erfüllt. Die folgenden spezifischen Vorschriften regeln die Fälle der Beibehaltung der Konvertierungsklasse und der ent- sprechenden „Tabelle der bekannten Schadensquote“, die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf ent- halten ist, zwischen Fahrzeugen der gleichen Kategorie, nach der Einstufung gemäß Art. 47 des GvD 285/1992:

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Bescheinigung über den Schadenverlauf. Vor der Jahresfälligkeit des Vertrags stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer oder, falls dies eine andere Person ist, dem Eigentümer oder Nutzer, dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt Eigentumsvor- behalt oder dem Leasingnehmer im Falle des Leasings (d.h. den Anspruchsberechtigten) die Bescheinigung über den Schadenverlauf Schaden- verlauf aus, wie von der Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 vorgesehen. Die Übergabe der Bescheinigung über den Schadenver- lauf Schadenverlauf an den Versicherungsnehmer oder die Anspruchs- berechtigten erfolgt Anspruchsberechtigten er- folgt mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags wie folgt: schützten Bereich mit der Möglichkeit zur Einsicht und zum Herunterladen; Im Falle der Unterbrechung der Versicherung während der VertragslaufzeitVer- tragslaufzeit, wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf mindestens 30 Tage vor der neuen Jah- resfälligkeit Jahresfälligkeit nach der darauffolgenden Wiederherstellung zugeschickt. Die Gesellschaft verwendet die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen auch zur Aktualisierung Ak- tualisierung der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf. Für die über Versicherungsvermittler abgeschlossenen Verträge garantiert die Gesellschaft den Anspruchsbe- rechtigtenAnspruchsberechtigten, die dies beantragen, einen Ausdruck der Be- scheinigung Bescheinigung über den Schadenverlauf bei ihren jeweiligen Versicherungsvermittlern. Die Anspruchsberechtigten können die Bescheinigung über den Schadenverlauf für die letzten fünf Jahre je- derzeit beantragenjederzeit beant- ragen, gemäß Art. 134, Absatz 1-bis des Versicherungskodex. In diesem Fall übermitteln die Ge- sellschaften Gesellschaften telematisch innerhalb in- nerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags die Bescheinigung Bes- cheinigung über den Schadenverlauf einschließlich des letzten Jahres, für das, zum Zeitpunkt des Antrags, der Beobachtungszeitraum Beobach- tungszeitraum abgeschlossen ist. Die Ausstellung von Bescheinigungen über den Schaden- verlauf Schadenver- lauf zu Versicherungsdeckungen, die zum Datum des Inkrafttretens Inkraft- tretens der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 schon abgelaufen und nicht in der Datenbank ent- halten enthalten sind, kann vom Anspruchsberechtigten mit den von ihm angegebenen Modalitäten und ohne Berechnung von Kosten direkt bei der Gesellschaft beantragt werden, die den letzten Versicherungsschutz Versicherungs- schutz geleistet hat. Auf je- den jeden Fall erhält die Gesellschaft, mit der der neue Vertrag abgeschlossen werden soll, die Bescheinigung Beschein- igung über den Schadenverlauf direkt von der Gesellschaft, die den letz- ten letzten Versicherungsschutz geleistet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über den Schadenverlauf in Papierform nicht für den Abschluss eines eventuellen neuen Vertrags zur Kfz-Haftpflichtver- sicherung Haftpflichtversicherung verwendbar ist, da die Angaben zur vorange- henden Versicherungsgeschichte vorangehenden Versi- cherungsgeschichte von der Gesellschaft telematisch aus der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf eingeholt werden. Falls bei Prüfungen nach Abschluss des Vertrags Unge- nauigkeiten Un- genauigkeiten in der vom Versicherungsnehmer abgegebe- nen abgegebenen Erklärung festgestellt werden, nimmt die Gesellschaft kraft der Bestimmungen aus Art. 9, Absatz 2 der Verord- nung Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 die korrekte Neueinstufung der Schadenfreiheitsklasse Schadenfrei- heitsklasse vor und ändert dementspre- chend dementsprechend die Prämie. Falls das versicherte Risiko nachgewiesenerweise nicht mehr besteht oder der Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtbenutzung Nichtbe- nutzung des Fahrzeugs unterbrochen oder nicht erneuert wird, was aus einer speziellen Erklärung des Versicherungsnehmers hervorgeht, behält die letzte Bescheinigung des Schadenverlaufs Schadenver- laufs ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum des Vertrags auf den diese Bescheinigung sich bezieht. 15 Tage nach Ablauf des Vertrags aus dem vorangehen- den vorangehenden Absatz, unterliegt die Nutzung der Bescheinigung der Vorlage einer Erklärung, dass das Fahrzeug nicht gefahren wurde, unterzeichnet un- terzeichnet vom Versicherungsnehmer oder vom Eigentümer des Fahrzeugs und bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf des Vertrags, auf den die Beschei- nigung Bescheinigung sich bezieht. Im Falle mehrerer Miteigentümer des Fahrzeugs gilt die Pflicht der Übergabe an den Besitzer, wenn dieser sich vom Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer unterscheidet, mit der Über- gabe Übergabe an die erste im Fahrzeugbrief genannte Person als erfüllt. Die folgenden spezifischen Vorschriften regeln die Fälle der Beibehaltung der Konvertierungsklasse und der ent- sprechenden entsprechen- den „Tabelle der bekannten Schadensquote“, die in der Bescheinigung Bes- cheinigung über den Schadenverlauf ent- halten enthalten ist, zwischen Fahrzeugen der gleichen Kategorie, nach der Einstufung gemäß Art. 47 des GvD 285/1992:

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Bescheinigung über den Schadenverlauf. Vor der Jahresfälligkeit des Vertrags stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer oder, falls dies eine andere Person ist, dem Eigentümer oder Nutzer, dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt oder dem Leasingnehmer im Falle des Leasings (d.h. den Anspruchsberechtigten) die Bescheinigung über den Schadenverlauf aus, wie von der Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 vorgesehen. Versicherungsbedingungen - S. 14 von 38 Die Übergabe der Bescheinigung über den Schadenver- lauf an den Versicherungsnehmer oder die Anspruchs- berechtigten erfolgt mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags wie folgt: schützten Bereich mit der Möglichkeit zur Einsicht und zum Herunterladen; Im Falle der Unterbrechung der Versicherung während der Vertragslaufzeit, wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf mindestens 30 Tage vor der neuen Jah- resfälligkeit nach der darauffolgenden Wiederherstellung zugeschickt. Die Gesellschaft verwendet die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen auch zur Aktualisierung der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf. Für die über Versicherungsvermittler abgeschlossenen Verträge garantiert die Gesellschaft den Anspruchsbe- rechtigten, die dies beantragen, einen Ausdruck der Be- scheinigung über den Schadenverlauf bei ihren jeweiligen Versicherungsvermittlern. Die Anspruchsberechtigten können die Bescheinigung über den Schadenverlauf für die letzten fünf Jahre je- derzeit beantragen, gemäß Art. 134, Absatz 1-bis des Versicherungskodex. In diesem Fall übermitteln die Ge- sellschaften telematisch innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags die Bescheinigung über den Schadenverlauf einschließlich des letzten Jahres, für das, zum Zeitpunkt des Antrags, der Beobachtungszeitraum Beobachtungszeit- raum abgeschlossen ist. Für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der IVASS-Verord- nung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 kann die Ausstellung der Bescheinigung im oben beschriebenen Fall mit der vom Anspruchsberechtigten angegebenen Übergabemoda- lität erfolgen, ohne Berechnung von Kosten. Die Ausstellung von Bescheinigungen über den Schaden- verlauf zu Versicherungsdeckungen, die zum Datum des Inkrafttretens der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 schon abgelaufen und nicht in der Datenbank ent- halten sind, kann vom Anspruchsberechtigten mit den von ihm angegebenen Modalitäten und ohne Berechnung von Kosten direkt bei der Gesellschaft beantragt werden, die den letzten Versicherungsschutz geleistet hat. Auf je- den Fall erhält die Gesellschaft, mit der der neue Vertrag abgeschlossen werden soll, die Bescheinigung über den Schadenverlauf direkt von der Gesellschaft, die den letz- ten Versicherungsschutz geleistet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über den Schadenverlauf in Papierform nicht für den Abschluss eines eventuellen neuen Vertrags zur Kfz-Haftpflichtver- sicherung verwendbar ist, da die Angaben zur vorange- henden Versicherungsgeschichte von der Gesellschaft telematisch aus der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf eingeholt werden. Falls die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht der entsprechenden Datenbank entnommen werden kann, so dass es der Gesellschaft nicht möglich ist, die korrekte Versicherungsposition zu rekonstruieren und dem zukünftigen Versicherungsnehmer die richtige Scha- denfreiheitsklasse zuzuweisen, muss dieser eine Erklärung abgeben, die seinen Schadenverlauf bescheinigt, gemäß den Bestimmungen aus den Art. 1892 und 1893 des ital. ZGB in Bezug auf unrichtige und/oder unvollständige Er- klärungen. Falls bei Prüfungen nach Abschluss des Vertrags Unge- nauigkeiten in der vom Versicherungsnehmer abgegebe- nen Erklärung festgestellt werden, nimmt die Gesellschaft kraft der Bestimmungen aus Art. 9, Absatz 2 der Verord- nung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 die korrekte Neueinstufung der Schadenfreiheitsklasse vor und ändert dementspre- chend die Prämie. Falls das versicherte Risiko nachgewiesenerweise nicht mehr besteht oder der Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtbenutzung des Fahrzeugs unterbrochen oder nicht erneuert wird, was aus einer speziellen Erklärung des Versicherungsnehmers hervorgeht, behält die letzte Bescheinigung des Schadenverlaufs ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum des Vertrags auf den diese Bescheinigung sich bezieht. 15 Tage nach Ablauf Im Falle des nachgewiesenen Verkaufs, der Inzahlungga- be, des Diebstahls, der Verschrottung, der endgültigen Stilllegung oder definitiven Ausfuhr eines Fahrzeugs aus seinem Besitz kann der Versicherungsnehmer oder, wenn dies eine andere Person ist, der Anspruchsberechtigte verlangen, dass der Versicherungsvertrag auf ein anderes Fahrzeug aus seinem Besitz übertragen wird. In diesem Fall erfolgt die Einstufung des Vertrags durch die Gesellschaft auf der Grundlage der Informationen aus dem vorangehen- der letzten Be- scheinigung über den AbsatzSchadenverlauf, unterliegt die Nutzung der Bescheinigung der Vorlage einer Erklärungsich auf das vo- rangehende Fahrzeug bezieht, dass das Fahrzeug nicht gefahren wurde, unterzeichnet vom Versicherungsnehmer oder vom Eigentümer des Fahrzeugs und bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf des Vertrags, auf den die Beschei- nigung sich beziehtsofern diese noch gültig ist. Im Falle mehrerer Miteigentümer des Fahrzeugs gilt die Pflicht der Übergabe an den Besitzer, wenn dieser sich vom Versicherungsnehmer unterscheidet, mit der Über- gabe Übergabe an die erste im Fahrzeugbrief genannte Person als erfüllt. Die folgenden spezifischen Vorschriften regeln Im Falle der Eigentumsübertragung eines Fahrzeugs zwischen Ehepartnern in Gütergemeinschaft stuft die Fälle Gesellschaft den Vertrag auf der Beibehaltung Grundlage der Konvertierungsklasse und in der ent- sprechenden „Tabelle der bekannten Schadensquote“entsprechenden Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen ein. Diese Bestimmung wird auch bei teilweiser Änderung des Fahrzeugbesitzes ange- wandt, die mit der Eigentumsübertragung von mehreren auf einen einzigen dieser Besitzer verbunden ist. Anlässlich des Ablaufs eines Leasing- oder langfristigen Mietvertrags (nicht unter zwölf Monaten) eines Fahr- zeugs, stuft der Versicherer den Vertrag für dieses Fahr- zeug, sofern es durch Ausübung des Ablösungsrechts durch den Leasingnehmer in dessen Besitz übergegangen ist, oder für ein anderes Fahrzeug aus seinem Besitz auf der Grundlage der in der Bescheinigung über den Scha- denverlauf enthaltenen Informationen ein, nachdem die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Antrag- steller auch mittels entsprechender, vom Versicherungs- nehmer des vorangehenden Versicherungsvertrags abge- gebene Erklärung geprüft wurde. Falls der Vertrag auf der Grundlage der Bonus-Malus-Form abgeschlossen wurde, enthält die von der Gesellschaft ausgestellte Bescheinigung auch die Universelle Konver- tierungsklasse CU, die nach den Bonus-Malus-Stufen aus „Anhang 2“ der ISVAP-Verordnung Nr. 4 vom 9. August 2006, wie nach der folgenden Tabelle Nr. 1 bestimmt ist. Die Gesellschaft teilt dem Versicherungsnehmer unent- geltlich jede Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse mit, einschließlich der, die aus den Kontrollen der Unter- lagen und eventuellen Erklärungen bezüglich der vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss gelieferten Daten der Bescheinigung über den Schadenverlauf ent- halten her- vorgehen. Einstufungsklasse je nach Schadenfällen Klasse „CU“ 0Schäden 1Schaden 2Schäden 3Schäden 4 oder mehr Schäden 1 1 3 6 9 12 2 1 4 7 10 13 3 2 5 8 11 14 4 3 6 9 12 15 5 4 7 10 13 16 6 5 8 11 14 17 7 6 9 12 15 18 8 7 10 13 16 18 9 8 11 14 17 18 10 9 12 15 18 18 11 10 13 16 18 18 12 11 14 17 18 18 13 12 15 18 18 18 14 13 16 18 18 18 15 14 17 18 18 18 16 15 18 18 18 18 17 16 18 18 18 18 18 17 18 18 18 18 Versicherungsbedingungen - S. 15 von 38 Die Zuweisung der Bonus-Malus-Klasse der Gesellschaft erfolgt mit den in Tabelle Nr. 2 oder Tabelle Nr. 3 vorge- sehenen Modalitäten. 1H 1H 0,00% 1F 3,00% 1C 17,80% 1 39,50% 4 45,80% 1G 1H -1,00% 1E 5,20% 1B 22,80% 2 38,90% 5 49,30% 1F 1G -1,90% 1D 8,50% 1A 26,50% 3 36,90% 6 50,20% 1E 1F -3,10% 1C 10,80% 1 31,30% 4 37,20% 7 53,90% 1D 1E -4,90% 1B 11,00% 2 25,50% 5 34,90% 8 53,20% 1C 1D -5,10% 1A 10,60% 3 19,70% 6 31,40% 9 52,90% 1B 1C -5,00% 1 12,50% 4 17,50% 7 31,90% 10 51,20% 1A 1B -4,80% 2 7,70% 5 15,70% 8 31,50% 11 55,50% 1 1A -6,60% 3 1,10% 6 10,90% 9 29,00% 12 61,10% 2 1 -0,50% 4 3,90% 7 16,60% 10 33,70% 13 97,50% 3 2 -0,50% 5 6,90% 8 21,50% 11 43,60% 14 169,70% 4 3 -3,30% 6 6,20% 9 23,50% 12 54,20% 15 203,90% 5 4 -3,30% 7 8,50% 10 24,40% 13 83,70% 16 276,10% 6 5 -2,60% 8 10,70% 11 30,90% 14 145,70% 17 368,80% 7 6 -5,40% 9 10,10% 12 37,50% 15 170,90% 18 468,20% 8 7 -4,50% 10 9,50% 13 61,80% 16 231,10% 18 442,50% 9 8 -4,90% 11 12,50% 14 111,30% 17 303,10% 18 416,10% 10 9 -4,00% 12 19,90% 15 136,30% 18 395,50% 18 395,50% 11 10 -7,40% 13 36,80% 16 180,00% 18 358,80% 18 358,80% 12 11 -9,90% 14 69,20% 17 222,80% 18 313,30% 18 313,30% 13 12 -18,90% 15 59,90% 18 235,40% 18 235,40% 18 235,40% 14 13 -27,20% 16 49,10% 18 144,30% 18 144,30% 18 144,30% 15 14 -14,20% 17 63,80% 18 109,70% 18 109,70% 18 109,70% 16 15 -21,90% 18 63,80% 18 63,80% 18 63,80% 18 63,80% 17 16 -21,80% 18 28,00% 18 28,00% 18 28,00% 18 28,00% 18 17 -21,90% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% Versicherungsbedingungen - S. 16 von 38 1H 1H 0,00% 1F 14,40% 1C 38,60% 1 58,30% 4 81,50% 1G 1H -5,30% 1E 16,30% 1B 38,60% 2 54,00% 5 80,70% 1F 1G -7,70% 1D 14,50% 1A 34,20% 3 49,00% 6 78,40% 1E 1F -6,90% 1C 12,80% 1 28,80% 4 47,70% 7 76,80% 1D 1E -6,20% 1B 11,70% 2 24,20% 5 45,70% 8 73,70% 1C 1D -5,40% 1A 10,90% 3 23,10% 6 47,30% 9 74,90% 1B 1C -5,40% 1 8,10% 4 24,00% 7 48,40% 10 73,90% 1A 1B -4,70% 2 5,90% 5 24,30% 8 48,20% 11 77,10% 1 1A -3,00% 3 7,70% 6 28,90% 9 53,10% 12 83,00% 2 1 -2,70% 4 11,60% 7 33,50% 10 56,50% 13 92,70% 3 2 -4,60% 5 11,90% 8 33,50% 11 59,60% 14 98,50% 4 3 -6,00% 6 12,40% 9 33,50% 12 59,60% 15 144,20% 5 4 -4,90% 7 13,80% 10 33,30% 13 64,20% 16 171,10% 6 5 -6,50% 8 11,50% 11 33,30% 14 65,90% 17 247,50% 7 6 -6,10% 9 11,50% 12 33,30% 15 104,00% 18 342,10% 8 7 -4,50% 10 11,80% 13 37,70% 16 127,40% 18 322,00% 9 8 -6,10% 11 12,30% 14 39,70% 17 192,60% 18 296,40% 10 9 -4,80% 12 13,80% 15 74,10% 18 277,30% 18 277,30% 11 10 -6,50% 13 15,20% 16 90,20% 18 253,00% 18 253,00% 12 11 -6,10% 14 16,90% 17 144,80% 18 231,60% 18 231,60% 13 12 -7,60% 15 41,40% 18 206,40% 18 206,40% 18 206,40% 14 13 -7,40% 16 52,90% 18 183,70% 18 183,70% 18 183,70% 15 14 -23,60% 17 60,00% 18 116,70% 18 116,70% 18 116,70% 16 15 -14,40% 18 85,60% 18 85,60% 18 85,60% 18 85,60% 17 16 -27,00% 18 35,50% 18 35,50% 18 35,50% 18 35,50% 18 17 -26,20% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% Der Versicherungsnehmer kann die Prämienerhöhung in- folge der Anwendung der Anpassungsregeln des Malus vermeiden, indem er der Gesellschaft bei Vertragsablauf die von ihr gezahlten Beträge für alle oder einen Teil der Schadenfälle im Beobachtungszeitraum vor dem Vertrag- sablauf zurückerstattet. Dieses Recht ist nicht anwend- bar, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Schadenfal- les gemäß der gewählten Versicherungsform nicht berechtigt ist, zwischen Fahrzeugen der gleichen Kategorie, nach der Einstufung gemäß Artdas Fahrzeug zu fahren. 47 des GvD 285/1992Die Gesell- schaft stellt die Bescheinigung über den Schadenverlauf in folgenden Fällen nicht aus:

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Bescheinigung über den Schadenverlauf. Vor der Jahresfälligkeit des Vertrags stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer oder, falls dies eine andere Person ist, dem Eigentümer oder Nutzer, dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt Eigen- tumsvorbehalt oder dem Leasingnehmer im Falle des Leasings Lea- sings (d.h. den Anspruchsberechtigten) die Bescheinigung über den Schadenverlauf aus, wie von der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 vorgesehen. Versicherungsbedingungen - S. 12 von 30 Die Übergabe der Bescheinigung über den Schadenver- lauf Schadenverlauf an den Versicherungsnehmer oder die Anspruchs- berechtigten Anspruchsberechtigten erfolgt mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags wie folgt: • Bereitstellung auf der Website der Gesellschaft im ge- schützten Bereich mit der Möglichkeit zur Einsicht und zum Herunterladen; • möglicher Versand per E-Mail, ebenfalls aus dem ge- schützten Bereich der Website der Gesellschaft; • zusätzliche Modalitäten der Übergabe können auf Wunsch des Versicherungsnehmers durch dessen Anruf beim Kundendienst aktiviert werden. Im Falle der Unterbrechung der Versicherung während der Vertragslaufzeit, wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf Schaden- verlauf mindestens 30 Tage vor der neuen Jah- resfälligkeit Jahresfälligkeit nach der darauffolgenden Wiederherstellung zugeschickt. Die Gesellschaft verwendet die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen auch zur Aktualisierung Ak- tualisierung der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf. Für die über Versicherungsvermittler abgeschlossenen Verträge Ver- träge garantiert die Gesellschaft den Anspruchsbe- rechtigtenAnspruchsberechtigten, die dies beantragen, einen Ausdruck der Be- scheinigung Bescheinigung über den Schadenverlauf bei ihren jeweiligen VersicherungsvermittlernVersicherungsver- mittlern. Die Anspruchsberechtigten können die Bescheinigung über den Schadenverlauf für die letzten fünf Jahre je- derzeit jederzeit beantragen, gemäß Art. 134, Absatz 1-bis des VersicherungskodexVersiche- rungskodex. In diesem Fall übermitteln die Ge- sellschaften Gesellschaften telematisch innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags die Bescheinigung über den Schadenverlauf einschließlich ein- schließlich des letzten Jahres, für das, zum Zeitpunkt des Antrags, der Beobachtungszeitraum abgeschlossen ist. Für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 kann die Aus- stellung der Bescheinigung im oben beschriebenen Falls mit der vom Anspruchsberechtigten angegebenen Übergabemo- dalität erfolgen, ohne Berechnung von Kosten. Die Ausstellung von Bescheinigungen über den Schaden- verlauf Schadenver- lauf zu Versicherungsdeckungen, die zum Datum des Inkrafttretens Inkraft- tretens der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 schon abgelaufen und nicht in der Datenbank ent- halten enthalten sind, kann vom Anspruchsberechtigten mit den von ihm angegebenen Modalitäten und ohne Berechnung von Kosten direkt bei der Gesellschaft beantragt werden, die den letzten Versicherungsschutz Versicherungs- schutz geleistet hat. Auf je- den jeden Fall erhält die Gesellschaft, mit der der neue Vertrag abgeschlossen werden soll, die Bescheinigung Beschei- nigung über den Schadenverlauf direkt von der Gesellschaft, die den letz- ten letzten Versicherungsschutz geleistet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über den Schadenverlauf in Papierform nicht für den Abschluss denAbschluss eines eventuellen neuen Vertrags zur Kfz-Haftpflichtver- sicherung verwendbar Haftpflichtvertragsverwendbar ist, da die Angaben zur vorange- henden vorangehenden Versicherungsgeschichte von der Gesellschaft telematisch aus der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf Schaden- verlauf eingeholt werden. Falls die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht der entsprechenden Datenbank entnommen werden kann, so dass es der Gesellschaft nicht möglich ist, die korrekte Ver- sicherungsposition zu rekonstruieren und dem zukünftigen Versicherungsnehmer die richtige Schadenfreiheitsklasse zu- zuweisen, muss dieser eine Erklärung abgeben, die seinen Schadenverlauf bescheinigt, gemäß den Bestimmungen aus den Art. 1892 und 1893 des ital. ZGB in Bezug auf unrichtige und/oder unvollständige Erklärungen. Falls bei Prüfungen nach Abschluss des Vertrags Unge- nauigkeiten Ungenau- igkeiten in der vom Versicherungsnehmer abgegebe- nen Erklärung abgegebenen Er- klärung festgestellt werden, nimmt die Gesellschaft kraft der Bestimmungen aus Art. 9, Absatz 2 der Verord- nung Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 die korrekte Neueinstufung der Schadenfreiheitsklasse Schaden- freiheitsklasse vor und ändert dementspre- chend dementsprechend die Prämie. Falls das versicherte Risiko nachgewiesenerweise nicht mehr besteht oder der Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtbenutzung Nicht- benutzung des Fahrzeugs unterbrochen oder nicht erneuert wird, was aus einer speziellen Erklärung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers hervorgeht, behält die letzte Bescheinigung des Schadenverlaufs ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum des Vertrags auf den diese Bescheinigung Be- scheinigung sich bezieht. 15 Tage nach Ablauf Im Falle des nachgewiesenen Verkaufs, der Inzahlunggabe, des Diebstahls, der Verschrottung, der endgültigen Stillle- gung oder definitiven Ausfuhr eines Fahrzeugs aus seinem Besitz kann der Versicherungsnehmer oder, wenn dies eine andere Person ist, der Anspruchsberechtigte verlangen, dass der Versicherungsvertrag auf ein anderes Fahrzeug aus sei- nem Besitz übertragen wird. In diesem Fall erfolgt die Einstu- fung des Vertrags durch die Gesellschaft auf der Grundlage der Informationen aus dem vorangehen- der letzten Bescheinigung über den AbsatzSchadenverlauf, unterliegt die Nutzung der Bescheinigung der Vorlage einer Erklärungsich auf das vorangehende Fahrzeug be- zieht, dass das Fahrzeug nicht gefahren wurde, unterzeichnet vom Versicherungsnehmer oder vom Eigentümer des Fahrzeugs und bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf des Vertrags, auf den die Beschei- nigung sich beziehtsofern diese noch gültig ist. Im Falle mehrerer Miteigentümer des Fahrzeugs gilt die Pflicht der Übergabe an den Besitzer, wenn dieser sich vom Versicherungsnehmer unterscheidet, mit der Über- gabe Übergabe an die erste im Fahrzeugbrief genannte Person als erfüllt. Die folgenden spezifischen Vorschriften regeln Im Falle der Eigentumsübertragung eines Fahrzeugs zwi- schen Ehepartnern in Gütergemeinschaft stuft die Fälle Gesell- schaft den Vertrag auf der Beibehaltung Grundlage der Konvertierungsklasse und in der ent- sprechenden „Tabelle der bekannten Schadensquote“entspre- chenden Bescheinigung über den Schadenverlauf enthalte- nen Informationen ein. Diese Bestimmung wird auch bei teilweiser Änderung des Fahrzeugbesitzes angewandt, die mit der Eigentumsübertragung von mehreren auf einen ein- zigen dieser Besitzer verbunden ist. Anlässlich des Ablaufs eines Leasing- oder langfristigen Mietvertrags (nicht unter zwölf Monaten) eines Fahrzeugs, stuft der Versicherer den Vertrag für dieses Fahrzeug, so- fern es durch Ausübung des Ablösungsrechts durch den Leasingnehmer in dessen Besitz übergegangen ist, oder für ein anderes Fahrzeug aus seinem Besitz auf der Grund- lage der in der Bescheinigung über den Schadenverlauf ent- halten enthaltenen Informationen ein, nachdem die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Antragsteller auch mit- tels entsprechender, vom Versicherungsnehmer des voran- gehenden Versicherungsvertrags abgegebene Erklärung geprüft wurde. Falls der Vertrag auf der Grundlage der Bonus-Malus-Form abgeschlossen wurde, enthält die von der Gesellschaft ausgestellte Bescheinigung auch die Universelle Konver- tierungsklasse CU, die nach den Bonus-Malus-Stufen aus „Anhang 2“ der ISVAP-Verordnung Nr. 4 vom 9. August 2006, wie nach der folgenden Tabelle Nr. 1 bestimmt ist. Die Gesellschaft teilt dem Versicherungsnehmer unentgelt- lich jede Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse mit, einschließlich der, die aus den Kontrollen der Unterlagen und eventuellen Erklärungen bezüglich der vom Versiche- rungsnehmer bei Vertragsabschluss gelieferten Daten des Schadenverlaufs hervorgehen. 1 1 3 6 9 12 2 1 4 7 10 13 3 2 5 8 11 14 4 3 6 9 12 15 5 4 7 10 13 16 6 5 8 11 14 17 7 6 9 12 15 18 8 7 10 13 16 18 9 8 11 14 17 18 10 9 12 15 18 18 11 10 13 16 18 18 12 11 14 17 18 18 13 12 15 18 18 18 14 13 16 18 18 18 15 14 17 18 18 18 16 15 18 18 18 18 17 16 18 18 18 18 18 17 18 18 18 18 Versicherungsbedingungen - S. 13 von 30 Die Zuweisung der Bonus-Malus-Klasse der Gesellschaft erfolgt mit den in Tabelle Nr. 2 vorgesehenen Modalitäten. heitsklasse der Gesellschaft 0 Schadenfälle 1 Schadenfall 2 Schadenfälle 3 Schadenfälle 4 oder mehr Schadenfälle „BM“- Klasse (*) Änderungen% „BM“- Klasse (*) Änderungen% „BM“- Klasse (*) Änderungen% „BM“- Klasse (*) Änderungen% „BM“- Klasse (*) Änderungen% 1 1 0,00% 3 4,90% 6 20,00% 9 58,00% 12 130,00% 2 1 -2,40% 4 4,80% 7 26,90% 10 70,80% 13 169,40% 3 2 -2,30% 5 6,70% 8 35,30% 11 90,30% 14 210,80% 4 3 -2,30% 6 11,80% 9 47,30% 12 114,30% 15 215,90% 5 4 -4,10% 7 16,10% 10 56,30% 13 146,50% 16 224,30% 6 5 -6,70% 8 18,30% 11 66,40% 14 171,60% 17 232,50% 7 6 -7,70% 9 21,60% 12 76,90% 15 160,80% 18 237,70% 8 7 -8,40% 10 23,30% 13 94,40% 16 155,80% 18 209,30% 9 8 -10,20% 11 26,30% 14 106,30% 17 152,50% 18 177,80% 10 9 -9,70% 12 31,40% 15 93,70% 18 150,90% 18 150,90% 11 10 -12,30% 13 38,20% 16 81,90% 18 119,90% 18 119,90% 12 11 -13,20% 14 41,70% 17 73,50% 18 90,90% 18 90,90% 13 12 -16,70% 15 22,80% 18 59,10% 18 59,10% 18 59,10% 14 13 -15,30% 16 11,40% 18 34,70% 18 34,70% 18 34,70% 15 14 -3,80% 17 17,70% 18 29,50% 18 29,50% 18 29,50% 16 15 -6,60% 18 20,90% 18 20,90% 18 20,90% 18 20,90% 17 16 -9,00% 18 10,00% 18 10,00% 18 10,00% 18 10,00% 18 17 -9,10% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% *Es wird darauf hingewiesen, dass unter „Änderung %“ die Prämiensenkung oder Prämienerhöhung nach Anwendung des entsprechenden Koeffizienten für die Kfz-Haftpflichtversicherung bei Schadenfreiheit oder Vorkommen von Schadenfällen im Beobachtungszeitraum gemeint ist. 1 1 0,00% 4 15,10% 8 39,10% 2 1 -4,60% 5 15,30% 9 39,10% 3 2 -4,70% 6 15,10% 10 38,90% 4 3 -4,50% 7 15,20% 11 39,10% 5 4 -4,70% 8 15,10% 12 38,90% 6 5 -4,50% 9 15,20% 13 39,10% 7 6 -4,60% 10 15,20% 14 39,10% 8 7 -4,60% 11 15,10% 15 45,90% 9 8 -4,60% 12 15,20% 16 51,90% 10 9 -4,60% 13 15,20% 17 93,20% 11 10 -4,60% 14 15,20% 18 130,40% 12 11 -4,60% 15 20,90% 18 119,80% 13 12 -4,60% 16 25,80% 18 109,60% 14 13 -4,60% 17 60,00% 18 100,00% 15 14 -9,10% 18 81,80% 18 81,80% 16 15 -8,30% 18 66,70% 18 66,70% 17 16 -25,00% 18 25,00% 18 25,00% 18 17 -20,00% 18 0,00% 18 0,00% Versicherungsbedingungen - S. 14 von 30 *Es wird darauf hingewiesen, dass unter „Änderung %“ die Prämiensenkung oder Prämienerhöhung nach Anwendung des entsprechenden Koeffizienten für die Kfz-Haftpflichtversicherung bei Schadenfreiheit oder Vorkommen von Schadenfällen im Beobachtungszeitraum gemeint ist. Der Versicherungsnehmer kann die Prämienerhöhung in- folge der Anwendung der Anpassungsregeln des Malus vermeiden, indem er der Gesellschaft bei Vertragsablauf die Rückerstattung der von ihr gezahlten Beträge für alle oder einen Teil der Schadenfälle im Beobachtungszeit- raum vor dem Vertragsablauf anbietet. Dieses Recht ist nicht anwendbar, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Schadenfalles gemäß der gewählten Versiche- rungsform nicht berechtigt ist, zwischen Fahrzeugen der gleichen Kategorie, nach der Einstufung gemäß Artdas Fahrzeug zu fah- ren. 47 des GvD 285/1992Die Gesellschaft stellt die Bescheinigung über den Schadenverlauf in folgenden Fällen nicht aus:

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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder

Bescheinigung über den Schadenverlauf. Vor der Jahresfälligkeit des Vertrags stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer oder, falls dies eine andere Person ist, dem Eigentümer oder Nutzer, dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt oder dem Leasingnehmer im Falle des Leasings (d.h. den Anspruchsberechtigten) die Bescheinigung über den Schadenverlauf aus, wie von der Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 vorgesehen. Die Übergabe der Bescheinigung über den Schadenver- lauf an den Versicherungsnehmer oder die Anspruchs- berechtigten erfolgt mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags wie folgt: schützten Bereich mit der Möglichkeit zur Einsicht und zum Herunterladen; Im Falle der Unterbrechung der Versicherung während der Vertragslaufzeit, wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf mindestens 30 Tage vor der neuen Jah- resfälligkeit Jahres- fälligkeit nach der darauffolgenden Wiederherstellung zugeschickt. Die Gesellschaft verwendet die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen auch zur Aktualisierung der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf. Für die über Versicherungsvermittler abgeschlossenen Verträge garantiert die Gesellschaft den Anspruchsbe- rechtigten, die dies beantragen, einen Ausdruck der Be- scheinigung über den Schadenverlauf bei ihren jeweiligen Versicherungsvermittlern. Die Anspruchsberechtigten können die Bescheinigung über den Schadenverlauf für die letzten fünf Jahre je- derzeit jederzeit beantragen, gemäß Art. 134, Absatz 1-bis des Versicherungskodex. In diesem Fall übermitteln die Ge- sellschaften telematisch innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags die Bescheinigung über den Schadenverlauf einschließlich des letzten Jahres, für das, zum Zeitpunkt des Antrags, der Beobachtungszeitraum abgeschlossen ist. Die Ausstellung von Bescheinigungen über den Schaden- verlauf zu Versicherungsdeckungen, die zum Datum des Inkrafttretens der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 schon abgelaufen und nicht in der Datenbank ent- halten en- thalten sind, kann vom Anspruchsberechtigten mit den von ihm angegebenen Modalitäten und ohne Berechnung von Kosten direkt bei der Gesellschaft beantragt werden, die den letzten Versicherungsschutz geleistet hat. Auf je- den jeden Fall erhält die Gesellschaft, mit der der neue Vertrag abgeschlossen werden soll, die Bescheinigung über den Schadenverlauf direkt von der Gesellschaft, die den letz- ten Versicherungsschutz geleistet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über den Schadenverlauf in Papierform nicht für den Abschluss eines eventuellen neuen Vertrags zur Kfz-Haftpflichtver- sicherung Haftpflichtversicherungsver- trag verwendbar ist, da die Angaben zur vorange- henden vorangehenden Versicherungsgeschichte von der Gesellschaft telematisch telema- tisch aus der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf eingeholt werden. Falls bei Prüfungen nach Abschluss des Vertrags Unge- nauigkeiten Un- genauigkeiten in der vom Versicherungsnehmer abgegebe- nen ab- gegebenen Erklärung festgestellt werden, nimmt die Gesellschaft kraft der Bestimmungen aus Art. 9, Absatz 2 der Verord- nung Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 die korrekte Neueinstufung der Schadenfreiheitsklasse vor und ändert dementspre- chend dementsprechend die Prämie. Falls das versicherte Risiko nachgewiesenerweise nicht mehr besteht oder der Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtbenutzung des Fahrzeugs unterbrochen oder nicht erneuert wird, was aus einer speziellen Erklärung des Versicherungsnehmers hervorgeht, behält die letzte Bescheinigung des Schadenverlaufs ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum des Vertrags auf den diese Bescheinigung sich bezieht. 15 Tage nach Ablauf des Vertrags aus dem vorangehen- den Absatzvorangehenden Absa- tz, unterliegt die Nutzung der Bescheinigung der Vorlage einer Erklärung, dass das Fahrzeug nicht gefahren wurde, unterzeichnet vom Versicherungsnehmer oder vom Eigentümer Ei- gentümer des Fahrzeugs und bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf des Vertrags, auf den die Beschei- nigung Bescheinigung sich bezieht. Im Falle mehrerer Miteigentümer des Fahrzeugs gilt die Pflicht der Übergabe an den Besitzer, wenn dieser sich vom Versicherungsnehmer unterscheidet, mit der Über- gabe an die erste im Fahrzeugbrief genannte Person als erfüllt. Die folgenden spezifischen Vorschriften regeln die Fälle der Beibehaltung der Konvertierungsklasse und der ent- sprechenden entsprechenden „Tabelle der bekannten SchadensquoteSchaden- squote“, die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf ent- halten Schaden- verlauf enthalten ist, zwischen Fahrzeugen der gleichen Kategorie, nach der Einstufung gemäß Art. 47 des GvD 285/1992:. Versicherungsbedingungen - S. 13 von 29

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Samples: www.zurich-connect.it

Bescheinigung über den Schadenverlauf. Vor der Jahresfälligkeit des Vertrags stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer oder, falls dies eine andere Person ist, dem Eigentümer oder Nutzer, dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt oder dem Leasingnehmer im Falle des Leasings (d.h. den Anspruchsberechtigten) die Bescheinigung über den Schadenverlauf aus, wie von der Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 vorgesehen. Versicherungsbedingungen - S. 14 von 37 Die Übergabe der Bescheinigung über den Schadenver- lauf an den Versicherungsnehmer oder die Anspruchs- berechtigten erfolgt mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vertrags wie folgt: schützten Bereich mit der Möglichkeit zur Einsicht und zum Herunterladen; Im Falle der Unterbrechung der Versicherung während der Vertragslaufzeit, wird die Bescheinigung über den Schadenverlauf mindestens 30 Tage vor der neuen Jah- resfälligkeit nach der darauffolgenden Wiederherstellung zugeschickt. Die Gesellschaft verwendet die in der Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen auch zur Aktualisierung der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf. Für die über Versicherungsvermittler abgeschlossenen Verträge garantiert die Gesellschaft den Anspruchsbe- rechtigten, die dies beantragen, einen Ausdruck der Be- scheinigung über den Schadenverlauf bei ihren jeweiligen Versicherungsvermittlern. Die Anspruchsberechtigten können die Bescheinigung über den Schadenverlauf für die letzten fünf Jahre je- derzeit beantragen, gemäß Art. 134, Absatz 1-bis des Versicherungskodex. In diesem Fall übermitteln die Ge- sellschaften telematisch innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags die Bescheinigung über den Schadenverlauf einschließlich des letzten Jahres, für das, zum Zeitpunkt des Antrags, der Beobachtungszeitraum Beobachtungszeit- raum abgeschlossen ist. Für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der IVASS-Verord- nung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 kann die Ausstellung der Bescheinigung im oben beschriebenen Fall mit der vom Anspruchsberechtigten angegebenen Übergabemoda- lität erfolgen, ohne Berechnung von Kosten. Die Ausstellung von Bescheinigungen über den Schaden- verlauf zu Versicherungsdeckungen, die zum Datum des Inkrafttretens der IVASS-Verordnung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 schon abgelaufen und nicht in der Datenbank ent- halten sind, kann vom Anspruchsberechtigten mit den von ihm angegebenen Modalitäten und ohne Berechnung von Kosten direkt bei der Gesellschaft beantragt werden, die den letzten Versicherungsschutz geleistet hat. Auf je- den Fall erhält die Gesellschaft, mit der der neue Vertrag abgeschlossen werden soll, die Bescheinigung über den Schadenverlauf direkt von der Gesellschaft, die den letz- ten Versicherungsschutz geleistet hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung über den Schadenverlauf in Papierform nicht für den Abschluss eines eventuellen neuen Vertrags zur Kfz-Haftpflichtver- sicherung verwendbar ist, da die Angaben zur vorange- henden Versicherungsgeschichte von der Gesellschaft telematisch aus der Datenbank der Bescheinigungen über den Schadenverlauf eingeholt werden. Falls die Bescheinigung über den Schadenverlauf nicht der entsprechenden Datenbank entnommen werden kann, so dass es der Gesellschaft nicht möglich ist, die korrekte Versicherungsposition zu rekonstruieren und dem zukünftigen Versicherungsnehmer die richtige Scha- denfreiheitsklasse zuzuweisen, muss dieser eine Erklärung abgeben, die seinen Schadenverlauf bescheinigt, gemäß den Bestimmungen aus den Art. 1892 und 1893 des ital. ZGB in Bezug auf unrichtige und/oder unvollständige Er- klärungen. Falls bei Prüfungen nach Abschluss des Vertrags Unge- nauigkeiten in der vom Versicherungsnehmer abgegebe- nen Erklärung festgestellt werden, nimmt die Gesellschaft kraft der Bestimmungen aus Art. 9, Absatz 2 der Verord- nung Nr. 9 vom 19. Mai 2015 die korrekte Neueinstufung der Schadenfreiheitsklasse vor und ändert dementspre- chend die Prämie. Falls das versicherte Risiko nachgewiesenerweise nicht mehr besteht oder der Versicherungsvertrag aufgrund der Nichtbenutzung des Fahrzeugs unterbrochen oder nicht erneuert wird, was aus einer speziellen Erklärung des Versicherungsnehmers hervorgeht, behält die letzte Bescheinigung des Schadenverlaufs ihre Gültigkeit über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Ablaufdatum des Vertrags auf den diese Bescheinigung sich bezieht. 15 Tage nach Ablauf Im Falle des nachgewiesenen Verkaufs, der Inzahlungga- be, des Diebstahls, der Verschrottung, der endgültigen Stilllegung oder definitiven Ausfuhr eines Fahrzeugs aus seinem Besitz kann der Versicherungsnehmer oder, wenn dies eine andere Person ist, der Anspruchsberechtigte verlangen, dass der Versicherungsvertrag auf ein anderes Fahrzeug aus seinem Besitz übertragen wird. In diesem Fall erfolgt die Einstufung des Vertrags durch die Gesellschaft auf der Grundlage der Informationen aus dem vorangehen- der letzten Be- scheinigung über den AbsatzSchadenverlauf, unterliegt die Nutzung der Bescheinigung der Vorlage einer Erklärungsich auf das vo- rangehende Fahrzeug bezieht, dass das Fahrzeug nicht gefahren wurde, unterzeichnet vom Versicherungsnehmer oder vom Eigentümer des Fahrzeugs und bezogen auf den Zeitraum nach Ablauf des Vertrags, auf den die Beschei- nigung sich beziehtsofern diese noch gültig ist. Im Falle mehrerer Miteigentümer des Fahrzeugs gilt die Pflicht der Übergabe an den Besitzer, wenn dieser sich vom Versicherungsnehmer unterscheidet, mit der Über- gabe Übergabe an die erste im Fahrzeugbrief genannte Person als erfüllt. Die folgenden spezifischen Vorschriften regeln Im Falle der Eigentumsübertragung eines Fahrzeugs zwischen Ehepartnern in Gütergemeinschaft stuft die Fälle Gesellschaft den Vertrag auf der Beibehaltung Grundlage der Konvertierungsklasse und in der ent- sprechenden „Tabelle der bekannten Schadensquote“entsprechenden Bescheinigung über den Schadenverlauf enthaltenen Informationen ein. Diese Bestimmung wird auch bei teilweiser Änderung des Fahrzeugbesitzes ange- wandt, die mit der Eigentumsübertragung von mehreren auf einen einzigen dieser Besitzer verbunden ist. Anlässlich des Ablaufs eines Leasing- oder langfristigen Mietvertrags (nicht unter zwölf Monaten) eines Fahr- zeugs, stuft der Versicherer den Vertrag für dieses Fahr- zeug, sofern es durch Ausübung des Ablösungsrechts durch den Leasingnehmer in dessen Besitz übergegangen ist, oder für ein anderes Fahrzeug aus seinem Besitz auf der Grundlage der in der Bescheinigung über den Scha- denverlauf enthaltenen Informationen ein, nachdem die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Antrag- steller auch mittels entsprechender, vom Versicherungs- nehmer des vorangehenden Versicherungsvertrags abge- gebene Erklärung geprüft wurde. Falls der Vertrag auf der Grundlage der Bonus-Malus-Form abgeschlossen wurde, enthält die von der Gesellschaft ausgestellte Bescheinigung auch die Universelle Konver- tierungsklasse CU, die nach den Bonus-Malus-Stufen aus „Anhang 2“ der ISVAP-Verordnung Nr. 4 vom 9. August 2006, wie nach der folgenden Tabelle Nr. 1 bestimmt ist. Die Gesellschaft teilt dem Versicherungsnehmer unent- geltlich jede Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse mit, einschließlich der, die aus den Kontrollen der Unter- lagen und eventuellen Erklärungen bezüglich der vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss gelieferten Daten der Bescheinigung über den Schadenverlauf ent- halten her- vorgehen. Einstufungsklasse je nach Schadenfällen Klasse „CU“ 0Schäden 1Schaden 2Schäden 3Schäden 4 oder mehr Schäden 1 1 3 6 9 12 2 1 4 7 10 13 3 2 5 8 11 14 4 3 6 9 12 15 5 4 7 10 13 16 6 5 8 11 14 17 7 6 9 12 15 18 8 7 10 13 16 18 9 8 11 14 17 18 10 9 12 15 18 18 11 10 13 16 18 18 12 11 14 17 18 18 13 12 15 18 18 18 14 13 16 18 18 18 15 14 17 18 18 18 16 15 18 18 18 18 17 16 18 18 18 18 18 17 18 18 18 18 Versicherungsbedingungen - S. 15 von 37 Die Zuweisung der Bonus-Malus-Klasse der Gesellschaft erfolgt mit den in Tabelle Nr. 2 oder Tabelle Nr. 3 vorge- sehenen Modalitäten. 1H 1H 0,00% 1F 3,00% 1C 17,80% 1 39,50% 4 45,80% 1G 1H -1,00% 1E 5,20% 1B 22,80% 2 38,90% 5 49,30% 1F 1G -1,90% 1D 8,50% 1A 26,50% 3 36,90% 6 50,20% 1E 1F -3,10% 1C 10,80% 1 31,30% 4 37,20% 7 53,90% 1D 1E -4,90% 1B 11,00% 2 25,50% 5 34,90% 8 53,20% 1C 1D -5,10% 1A 10,60% 3 19,70% 6 31,40% 9 52,90% 1B 1C -5,00% 1 12,50% 4 17,50% 7 31,90% 10 51,20% 1A 1B -4,80% 2 7,70% 5 15,70% 8 31,50% 11 55,50% 1 1A -6,60% 3 1,10% 6 10,90% 9 29,00% 12 61,10% 2 1 -0,50% 4 3,90% 7 16,60% 10 33,70% 13 97,50% 3 2 -0,50% 5 6,90% 8 21,50% 11 43,60% 14 169,70% 4 3 -3,30% 6 6,20% 9 23,50% 12 54,20% 15 203,90% 5 4 -3,30% 7 8,50% 10 24,40% 13 83,70% 16 276,10% 6 5 -2,60% 8 10,70% 11 30,90% 14 145,70% 17 368,80% 7 6 -5,40% 9 10,10% 12 37,50% 15 170,90% 18 468,20% 8 7 -4,50% 10 9,50% 13 61,80% 16 231,10% 18 442,50% 9 8 -4,90% 11 12,50% 14 111,30% 17 303,10% 18 416,10% 10 9 -4,00% 12 19,90% 15 136,30% 18 395,50% 18 395,50% 11 10 -7,40% 13 36,80% 16 180,00% 18 358,80% 18 358,80% 12 11 -9,90% 14 69,20% 17 222,80% 18 313,30% 18 313,30% 13 12 -18,90% 15 59,90% 18 235,40% 18 235,40% 18 235,40% 14 13 -27,20% 16 49,10% 18 144,30% 18 144,30% 18 144,30% 15 14 -14,20% 17 63,80% 18 109,70% 18 109,70% 18 109,70% 16 15 -21,90% 18 63,80% 18 63,80% 18 63,80% 18 63,80% 17 16 -21,80% 18 28,00% 18 28,00% 18 28,00% 18 28,00% 18 17 -21,90% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% Versicherungsbedingungen - S. 16 von 37 1H 1H 0,00% 1F 14,40% 1C 38,60% 1 58,30% 4 81,50% 1G 1H -5,30% 1E 16,30% 1B 38,60% 2 54,00% 5 80,70% 1F 1G -7,70% 1D 14,50% 1A 34,20% 3 49,00% 6 78,40% 1E 1F -6,90% 1C 12,80% 1 28,80% 4 47,70% 7 76,80% 1D 1E -6,20% 1B 11,70% 2 24,20% 5 45,70% 8 73,70% 1C 1D -5,40% 1A 10,90% 3 23,10% 6 47,30% 9 74,90% 1B 1C -5,40% 1 8,10% 4 24,00% 7 48,40% 10 73,90% 1A 1B -4,70% 2 5,90% 5 24,30% 8 48,20% 11 77,10% 1 1A -3,00% 3 7,70% 6 28,90% 9 53,10% 12 83,00% 2 1 -2,70% 4 11,60% 7 33,50% 10 56,50% 13 92,70% 3 2 -4,60% 5 11,90% 8 33,50% 11 59,60% 14 98,50% 4 3 -6,00% 6 12,40% 9 33,50% 12 59,60% 15 144,20% 5 4 -4,90% 7 13,80% 10 33,30% 13 64,20% 16 171,10% 6 5 -6,50% 8 11,50% 11 33,30% 14 65,90% 17 247,50% 7 6 -6,10% 9 11,50% 12 33,30% 15 104,00% 18 342,10% 8 7 -4,50% 10 11,80% 13 37,70% 16 127,40% 18 322,00% 9 8 -6,10% 11 12,30% 14 39,70% 17 192,60% 18 296,40% 10 9 -4,80% 12 13,80% 15 74,10% 18 277,30% 18 277,30% 11 10 -6,50% 13 15,20% 16 90,20% 18 253,00% 18 253,00% 12 11 -6,10% 14 16,90% 17 144,80% 18 231,60% 18 231,60% 13 12 -7,60% 15 41,40% 18 206,40% 18 206,40% 18 206,40% 14 13 -7,40% 16 52,90% 18 183,70% 18 183,70% 18 183,70% 15 14 -23,60% 17 60,00% 18 116,70% 18 116,70% 18 116,70% 16 15 -14,40% 18 85,60% 18 85,60% 18 85,60% 18 85,60% 17 16 -27,00% 18 35,50% 18 35,50% 18 35,50% 18 35,50% 18 17 -26,20% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% 18 0,00% Der Versicherungsnehmer kann die Prämienerhöhung in- folge der Anwendung der Anpassungsregeln des Malus vermeiden, indem er der Gesellschaft bei Vertragsablauf die von ihr gezahlten Beträge für alle oder einen Teil der Schadenfälle im Beobachtungszeitraum vor dem Vertrag- sablauf zurückerstattet. Dieses Recht ist nicht anwend- bar, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Schadenfal- les gemäß der gewählten Versicherungsform nicht berechtigt ist, zwischen Fahrzeugen der gleichen Kategorie, nach der Einstufung gemäß Artdas Fahrzeug zu fahren. 47 des GvD 285/1992Die Gesell- schaft stellt die Bescheinigung über den Schadenverlauf in folgenden Fällen nicht aus:

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