Beschlussfähigkeit. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann nur der Vorsitzende gewählt werden, sofern der Bund diesen nicht bereits ernannt hat; sonstige Beschlussfassungen sind unzulässig. Eine Versammlung, auf der die Gläubiger über eine vorgeschlagene Änderung abstimmen wollen, ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger
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