Beschränkung der Anteilrücknahme Musterklauseln

Beschränkung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile für insgesamt bis zu 15 aufeinander folgende Arbeits- tage beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag einen zu- vor festgelegten Schwellenwert überschreiten, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquidi- tätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Wird der Schwellenwert erreicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie an diesem Abrechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung für bis zu 14 aufeinanderfolgende Arbeitstage fortsetzen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrechnungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurücknehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jedes Rücknah- meverlangen nur anteilig auf Basis einer von der Gesellschaft ermittelten Quote ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order wird auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass seine Order zur Anteilrückgabe nur anteilig ausgeführt wird und er die noch offene Restorder erneut platzieren muss.
Beschränkung der Anteilrücknahme. Die Gesellschaft kann die Rücknahme von Anteilen für insgesamt bis zu 15 aufeinanderfolgende Ar- beitstage beschränken, wenn die Rücknahmeverlangen der Anleger an einem Abrechnungsstichtag mindestens 10 % des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert). Wird der Schwellenwert erreicht oder überschritten, entscheidet die Gesellschaft im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie an diesem Ab- rechnungsstichtag die Rücknahme beschränkt. Entschließt sie sich zur Rücknahmebeschränkung, kann sie diese auf Grundlage einer täglichen Ermessensentscheidung für bis zu 14 aufeinanderfolgende Ar- beitstage fortsetzen. Die Entscheidung zur Beschränkung der Rücknahme kann getroffen werden, wenn die Rücknahmeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Liquidität der Vermögenswerte des Fonds aufgrund politischer, ökonomischer oder sonstiger Ereig- nisse an den Märkten verschlechtert und damit nicht mehr ausreicht, um die Rücknahmeverlangen an dem Abrechnungsstichtag vollständig zu bedienen. Die Rücknahmebeschränkung ist in diesem Fall im Vergleich zur Aussetzung der Rücknahme als milderes Mittel anzusehen. Hat die Gesellschaft entschieden, die Rücknahme zu beschränken, wird sie Anteile zu dem am Abrech- nungsstichtag geltenden Rücknahmepreis lediglich anteilig zurückzunehmen. Im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig auf Basis einer von der Ge- sellschaft zu ermittelnden Quote ausgeführt wird. Die Gesellschaft legt die Quote im Interesse der An- leger auf Basis der verfügbaren Liquidität und des Gesamtordervolumens für den jeweiligen Abrech- nungsstichtag fest. Der Umfang der verfügbaren Liquidität hängt wesentlich vom aktuellen Marktum- feld ab. Die Quote legt fest, zu welchem prozentualen Anteil die Rücknahmeverlangen an dem Abrech- nungsstichtag ausgezahlt werden. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Ge- sellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Die Gesellschaft entscheidet börsentäglich, ob und auf Basis welcher Quote sie die Rücknahme be- schränkt. Die Gesellschaft kann maximal an 15 aufeinander folgenden Arbeitstagen die Rücknahme beschränken. Die Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme bleibt unberührt. Die Gesellschaft veröffentlicht Informationen über die Beschränkung der Rüc...