Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung. In der Haftpflichtversicherung gilt: Die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Sind wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit, gilt: Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung. Hat ein Fahrer das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), gilt: Wir sind diesem gegenüber vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung. In der Haftpflichtversicherung gilt: Die ist die sich aus D.2.1 D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Sind Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von leistungsfrei sind. D.3.3 gilt nicht in der Leistungspflicht befreitUmweltschadensversicherung nach A.1.1.7; hier gilt die Regelung nach D.3.1. Gegenüber einem Fahrer, gilt: Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung. Hat ein Fahrer der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl)erlangt, gilt: Wir sind diesem gegenüber wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
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Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung. In der Haftpflichtversicherung gilt: Die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Sind wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit, gilt: Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung. D.2.4 Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Straftat Hat ein Fahrer das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), gilt: Wir sind diesem gegenüber vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.. E Ihre Pflichten im Schadensfall und Folgen einer Pflichtverletzung
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