Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung. In der Haftpflichtversicherung gilt: Die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 EUR beschränkt. Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf höchstens je 5.000 EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4 - vorsätzlich und - in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gilt: Wir sind von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. Verletzen Sie - Ihre Anzeigepflichten nach E.1.2.1 bei außergerichtlich oder nach E.1.2.3 bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen oder - Ihre Pflicht nach E.1.2.4, uns die Prozessführung zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: - Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. - Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verletzen Sie in der Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und E.1.2 gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
Appears in 4 contracts
Samples: Seite, www.ruv.de, www.gefa-bank.de