Common use of Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Clause in Contracts

Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR,-- beschränkt. Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000,-- EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 • vorsätzlich und • in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. Verletzen Sie Ihre Pflichten nach • E.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche), • E.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder • E.2.4 (Prozessführung durch uns) und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: • Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. • Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verletzen Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1 und E.2 gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.

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Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens 2.500,– EUR je 2.500 EUR,-- Schadenereignis beschränkt. Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000,-- 5.000,– EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen rechts- widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. Verletzen Sie Ihre Pflichten nach E.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche), E.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder E.2.4 (Prozessführung durch uns) und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags Mehr- betrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verletzen Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1 und E.2 gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.

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Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens 2.500,– EUR je 2.500 EUR,-- Schadenereignis beschränkt. Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000,-- 5.000,– EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich und • in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines einer Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht Leistungs- pflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. Verletzen Sie Ihre Pflichten nach E.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche), E.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder E.2.4 (Prozessführung durch uns) und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags Mehr- betrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verletzen Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1 und E.2 gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.

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Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1 ergebende Leistungsfreiheit Leis- tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber gegen- über auf den Betrag von höchstens 2.500,− EUR je 2.500 EUR,-- Schadenereignis beschränkt. Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000,-- 5.000,– EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 • E.1. – vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall. Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen rechts- widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich hin- sichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. Verletzen Sie Ihre Pflichten nach E.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche), E.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder E.2.4 (Prozessführung durch uns) und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags Mehr- betrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verletzen Sie in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1 und E.2 gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.

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