Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Abs. 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversi- cherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Außerdem gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung. b) Die Verletzung der Pflicht nach § 2 b, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeugin- sassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden. Unbeachtet dessen, kann ein Mitverschuldenseinwand erhoben werden. c) Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn: a) in der Fahrzeugversicherung, Kraftfahrtunfallversicherung und beim Autoschutzbrief für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden; b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; c) für Schäden durch Kernenergie1. (1) Die in §§ 2 b, 2 c, §§ 5, 5 a, 7,7 a, 8, 9, 10 Abs. 4 und 9, § 13 I. Abs. 5 und IV., § 14 Abs. 2 und 5, §§ 15, 22 und 24 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitver- sicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. (2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe insbesondere § 10 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Satz 2), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Oblie- genheiten verantwortlich. In der Kraftfahrtunfallversicherung darf die Auszahlung der auf einen Versicherten entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen. 1 Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Carsharing Business Customer Contract, Carsharing Agreement
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Abs. 1 ergebende Leistungsfreiheit Leis- tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversi- cherten mitver- sicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Außerdem gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen5.000,– EUR be- schränkt. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung.
b) Die Verletzung der Pflicht nach § 2 b2b, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeugin- sassenFahr- zeuginsassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden. Unbeachtet dessen, kann ein Mitverschuldenseinwand erhoben werden.
c) Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn:Versicherungsschutz wird nicht gewährt,
a) in der Fahrzeugversicherung, Kraftfahrtunfallversicherung und beim Autoschutzbrief Fahrzeugversicherung für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden;
b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen ÜbungsfahrtenÜbungs- fahrten;
c) für Schäden durch Kernenergie1Kernenergie*. * Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz.
(1) Die in §§ 2 b, 2 cb Abs. 1, §§ 5, 5 a, 7,7 a7, 8, 9, 10 Abs. 4 5 und 910, § 13 I. Abs. 5 3 und IV.7, § 14 Abs. 2 und 5, §5 und § 15, 22 und 24 15 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitver- sicherte mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag jeweiligen Versicherungsver- trag geltend machen.
(2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe insbesondere § 10 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Satz 24), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Oblie- genheiten Obliegenheiten verantwortlich. In der Kraftfahrtunfallversicherung darf die Auszahlung der auf einen Versicherten entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen.
1 Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz
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Samples: Kraftfahrtversicherung