Folgen einer Pflichtverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahrerheblicher Umstände, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer aber das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Folgen einer Pflichtverletzung. Verletzen Sie Ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahrerheblicher Um- stände, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn Sie Ihre Anzeige- pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. In diesem Falle haben wir aber das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Folgen einer Pflichtverletzung. Ist die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. 3.
Folgen einer Pflichtverletzung. Bei der Verletzung von Anzeigepflichten vor Vertragsschluss verzichtet der Versicherer auf sein Rücktrittsrecht sowie auf das Recht zur Anfechtung des Versicherungsvertrages bei einer arglistigen Täuschung. Die §§ 19 und 22 VVG finden insofern keine Anwendung. Der Versicherer ist jedoch leistungsfrei gegenüber versicherten Personen und Gesellschaften, die eine Anzeigepflicht verletzt haben oder die bei Vertragsschluss Kenntnis von anzeigepflichtigen Umständen hatten. Die Leistungsfreiheit setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder für einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten vorliegen, und dass sich die Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalles steht. Der Versicherer kann sich auf diese Rechtsfolge nur berufen, wenn er die jeweilige versicherte Person oder die Versicherungsnehmerin innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweist.
Folgen einer Pflichtverletzung. Wird die Pflicht zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verletzt, kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer den gefahrerheblichen Umstand zwar nicht kannte, sich der Kenntnis aber arglistig entzogen hat und die Anzeige deshalb unterblieben ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Einzelheiten ergeben sich aus dem Österreichischen Versicherungsvertragsgesetz (ÖVersVG) in der jeweils gültigen Fassung.
Folgen einer Pflichtverletzung. E.6.1. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine seiner in E.1. bis E.5. geregelten Pflichten, hat er keinen Versicherungsschutz. Verletzt der Ver- sicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere seines Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen. Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen. E.6.2. Ausnahme Abweichend von E.6.1. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Pflicht arglistig verletzt. E.6.3. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht- versicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1. ergebende Leis- tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je Euro 2.500,- beschränkt. E.6.4. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht- versicherung bei Vorsatz Hat der Versicherungsnehmer die Aufklärungs- oder Schadenminderungs- pflicht nach E.1.2. und E.1.3. vorsätzlich und in besonders schwerwiegen- der Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben dem Ver- sicherer gegenüber), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je Euro 5.000,- pro Schadenfall. E.6.5. Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten E.5.5.1. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten in der Absicht, sich o- der einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. E.5.5.2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Anzeigepflicht nach E.2.3. oder seine Pflicht nach E.2.4, dem Versicherer die Fü...
Folgen einer Pflichtverletzung. 6.1. Tactical Sailing haftet nicht für Schäden, die aus einer vom Nutzer zu vertretenden Pflichtverletzung resultieren.
Folgen einer Pflichtverletzung. Es gelten E.6.1., E.6.2. und E.6.5. der AKB entsprechend.
Folgen einer Pflichtverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahrerheblicher Umstände, so kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag durch Kündigung aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung.
Folgen einer Pflichtverletzung. Bei der Verletzung von Anzeigepflichten vor Vertragsschluss finden die §§ 19 und 22 VVG Anwendung.