Common use of Beschädigung der Güter Clause in Contracts

Beschädigung der Güter. 21.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermange- lung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsort haben wür- den (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wer- tunterschiedes zum Gesundwert entsprechender Bruchteil des Versicherungswertes gilt als Betrag des Scha- dens. 21.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung fest- gestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kauf- preises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat. 21.3.3 Bei Verlust oder Beschädigung von Ausstellungsgütern ersetzt der Versicherer auch die Kosten einer vorläufi- gen Wiederherstellung sowie Mehrkosten einer beschleunigten Beförderung, sofern diese notwendig sind, um die Güter rechtzeitig ausstellen zu können.

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Samples: Transport Insurance Agreement

Beschädigung der Güter. 21.3.1 17.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigtbesch ädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermange- lung Er- mangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsort Abliefe- rungsort haben wür- den würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wer- tunterschiedes Wertunterschiedes zum Gesundwert entsprechender Bruchteil des Versicherungswertes Vers i- cherungswertes gilt als Betrag des Scha- densSchadens. 21.3.2 17.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen frei- händigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung fest- gestellt Versteige- rung festgestellt werden, wenn der Versicherer Vers icherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe Schadenh ö- he erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Wertes der beschädigten be- schädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen Verkaufsbedingu n- gen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer Vers i- cherer für die Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat. 21.3.3 Bei Verlust oder Beschädigung von Ausstellungsgütern ersetzt der Versicherer auch die Kosten einer vorläufi- gen Wiederherstellung sowie Mehrkosten einer beschleunigten Beförderung, sofern diese notwendig sind, um die Güter rechtzeitig ausstellen zu können.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Beschädigung der Güter. 21.3.1 17.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigtbeschä- digt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermange- lung des- sen Ermangelung der gemeine Wert zu ermittelnermit- teln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsort haben wür- den würden (GesundwertGesund- wert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten beschä- digten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wer- tunterschiedes Wertunterschiedes zum Gesundwert entsprechender entspre- chender Bruchteil des Versicherungswertes gilt als Betrag des Scha- densSchadens. 21.3.2 17.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung fest- gestellt Ver- steigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer Versi- cherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangtver- langt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen Ver- kaufsbedingungen zugestimmt hat. 21.3.3 Bei Verlust oder Beschädigung von Ausstellungsgütern ersetzt der Versicherer auch die Kosten einer vorläufi- gen Wiederherstellung sowie Mehrkosten einer beschleunigten Beförderung, sofern diese notwendig sind, um die Güter rechtzeitig ausstellen zu können.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Beschädigung der Güter. 21.3.1 17.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermange- lung Er- mangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsort Ablieferung- sort haben wür- den würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wer- tunterschiedes Wertunterschiedes zum Gesundwert Ge- sundwert entsprechender Bruchteil des Versicherungswertes Versiche- rungswertes gilt als Betrag des Scha- densSchadens. 21.3.2 17.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung fest- gestellt Ver- steigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer Versiche- rer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen Ver- kaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kauf- preises Kaufprei- ses ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt zuge- stimmt hat. 21.3.3 Bei Verlust oder Beschädigung von Ausstellungsgütern ersetzt der Versicherer auch die Kosten einer vorläufi- gen Wiederherstellung sowie Mehrkosten einer beschleunigten Beförderung, sofern diese notwendig sind, um die Güter rechtzeitig ausstellen zu können.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2008

Beschädigung der Güter. 21.3.1 17.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert Han- delswert und in dessen Ermange- lung Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsort Abliefe- rungsort haben wür- den würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten beschädig- ten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wer- tunterschiedes Wertunterschiedes zum Gesundwert entsprechender ent- sprechender Bruchteil des Versicherungswertes Versicherungs- wertes gilt als Betrag des Scha- densSchadens. 21.3.2 17.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung fest- gestellt festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich unver- züglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe Schaden- höhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer Versi- cherer für die Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt zuge- stimmt hat. 21.3.3 Bei Verlust oder Beschädigung von Ausstellungsgütern ersetzt der Versicherer auch die Kosten einer vorläufi- gen Wiederherstellung sowie Mehrkosten einer beschleunigten Beförderung, sofern diese notwendig sind, um die Güter rechtzeitig ausstellen zu können.

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Samples: Transportversicherung

Beschädigung der Güter. 21.3.1 17.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermange- lung Er- mangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsort Abliefe- rungsort haben wür- den würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wer- tunterschiedes Wertunterschiedes zum Gesundwert entsprechender Bruchteil des Versicherungswertes Versi- cherungswertes gilt als Betrag des Scha- densSchadens. 21.3.2 17.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung fest- gestellt Ver- steigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer Versiche- rer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen Ver- kaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kauf- preises Kaufprei- ses ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt zuge- stimmt hat. 21.3.3 Bei Verlust oder Beschädigung von Ausstellungsgütern ersetzt der Versicherer auch die Kosten einer vorläufi- gen Wiederherstellung sowie Mehrkosten einer beschleunigten Beförderung, sofern diese notwendig sind, um die Güter rechtzeitig ausstellen zu können.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Beschädigung der Güter. 21.3.1 17.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigtbeschä- digt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermange- lung Ermangelung der gemeine Wert zu ermittelner- mitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand Zu- stand am Ablieferungsort haben wür- den würden (GesundwertGe- sundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten be- schädigten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wer- tunterschiedes Wertunterschiedes zum Gesundwert entsprechender ent- sprechender Bruchteil des Versicherungswertes gilt als Betrag des Scha- densSchadens. 21.3.2 17.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung fest- gestellt festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer Ver- käufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kauf- preises Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat. 21.3.3 Bei Verlust oder Beschädigung von Ausstellungsgütern ersetzt der Versicherer auch die Kosten einer vorläufi- gen Wiederherstellung sowie Mehrkosten einer beschleunigten Beförderung, sofern diese notwendig sind, um die Güter rechtzeitig ausstellen zu können.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008