Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförde- rung dienen (z.B. mit Bus oder Taxi), besteht außerdem Versiche- rungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä- den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen we- gen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insas- sen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. X. Xxxxxxxxxxx, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä- den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen we- gen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä- den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt wer- den.
Beschädigung von beförderten Xxxxxx. 5. Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Mobiltelefon). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzan- sprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhan- denkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahr- zeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die In- sassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die über- wiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außer- dem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. A.1.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Ver- mögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. A.1.5.6.2 Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht Versicherungsschutz für Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Per- sonen mit Ihrem Personenkraftwagen oder Kraftrad an an- deren, auf Sie zugelassenen Pkw oder Krafträdern – so- genannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Ein- trittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat. Ferner haben Sie bei derartigen Schäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro je Schadenereignis zu tragen. Unse- re Entschädigungsleistung ist auf 100.000 Euro je Versi- cherungsjahr maximiert.
Beschädigung von beförderten Xxxxxx. Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen Vertragliche Ansprüche Schäden durch Kernenergie Verletzung von Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs und im Schadenfall
Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Scha- denersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sa- chen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üb- licherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die über- wiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versiche- rungsschutz besteht für Sachen unberech- tigter Insassen. A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversi- cherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahr- zeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt wer- den.
Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Scha- denersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versi- cherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die In- sassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die über- wiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außer- dem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs nach Art der Reise üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Ge- brauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz be- steht jedoch für Personenschäden (z. B. wenn Sie als Bei- fahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden). Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug, und beschädigen Sie beim Gebrauch dieses Fahrzeugs ein Fahrzeug, das im Eigentum dessel- ben Leasinggebers steht, gilt der vorstehende Ausschluss dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge auf unterschied- liche Halter (natürliche oder rechtlich selbständige juri- stische Personen) zugelassen sind.
Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädi- gung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahr- zeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeuges üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die über- wiegend der Personenbeförderung (z.B. mit Bus oder Taxi) dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeuges zum Zwecke des persönlichen Gebrauches üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseprovi- ant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mit- versicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeuges zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeuges verletzt werden.
Beschädigung von beförderten Xxxxxx. A.8.3.3 Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht kein Versicherungsschutz bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert wer- den. Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person A.8.3.4 Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.