Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der eine unselbstständige Erwerbstä- tigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwal- tung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.