Common use of Besitz Clause in Contracts

Besitz. Da das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen nur als sog. „Faustpfand“ gemäß §§ 1204, 1205 BGB mittels Besitzerlangung des Pfandgläubigers bestellt werden kann, ist es als Sicherungsmittel wirtschaftlich regelmäßig ungeeignet, denn: • Der Verpfänder muss den Besitz der Pfandsache an den Gläubiger abgeben, der Pfandgläubiger sie also (irgendwo und ggf. auch noch gegen Kosten) unterstellen/verwahren etc. • Dies nimmt dem Verpfänder aber zugleich die Möglichkeit, die Pfandsache weiterhin wirtschaftlich zu nutzen. Verpfändet (§ 1204 BGB) Bauunternehmer U als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen, müsste er diese der Bank B überlassen (und könnte sie selbst damit nicht nutzen!). Deshalb wird in der Praxis regelmäßig eine Sicherungsübereignung • durch dingliche Einigung § 929 S. 1 BGB • und Übergabesurrogat Begründung eines Besitzkonstituts §§ 930/868 BGB vereinbart. Bauunternehmer U übereignet als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen an die Bank B, in dem er mit dieser vereinbart, dass sie ihm fortan als Besitzmittler/unmittelbarer Besitzer überlassen werden (§§ 868 i.V.m. 535/598 etc. BGB) und die B dadurch Eigentümerin und mittelbare Besitzerin wird, §§ 929 S. 1 i.V.m. 930/868 BGB. • bei gesetzlichen Pfandrechten, wie z.B. ο bürgerlich-rechtlich • beim Werkunternehmerpfandrecht § 647 BGB, • Vermieterpfandrecht § 562 BGB • oder Pfandrecht des (Beherbergungs-)Gastwirts § 704 BGB ο sowie handelsrechtlich • beim Pfandrecht des Kommissionärs § 397 HGB, • Frachtführers § 440 HGB, • Spediteurs § 464 HGB • oder Lagerhalters § 475b HGB ο sowie beim Pfändungspfandrecht § 804 ZPO • und bei zusätzlich vertraglich vereinbarten Pfandrechten, insbesondere durch AGB [ dazu noch unter V. ]. Ein Pfandrecht kann nur bestellt werden/entsteht nur zur Sicherung einer Forderung des Pfandgläubigers (auch auf Lieferung usw., sofern bei Verkauf etc. in Geld umrechenbar) = Akzessorietät, § 1204 Abs. 1 BGB, aber auch für künftige oder bedingte Forderungen, § 1204 Abs. 2 BGB. Ein (beschränkt dinglich berechtigter) Pfandgläubiger ist gemäß § 1227 BGB wie ein (Vollrechtsinhaber) Eigentümer geschützt, hat also z.B. die Ansprüche • auf Herausgabe nach § 985 f. BGB • Nutzungs- und Schadensersatz, §§ 987 ff. BGB, dann aber auch Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen (§§ 1227 i.V.m. 994, 996, 1000 BGB • sowie Beseitigungs- und Unterlassung gemäß § 1004 BGB.

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Besitz. Da das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen nur als sog. „Faustpfand“ gemäß §§ 1204176 Der Besitz kann sich auf Sachen, 1205 BGB mittels Besitzerlangung des Pfandgläubigers bestellt werden kann, ist es als Sicherungsmittel wirtschaftlich regelmäßig ungeeignet, denn: • Der Verpfänder muss den Besitz der Pfandsache an den Gläubiger abgeben, der Pfandgläubiger sie also (irgendwo und ggf. auch noch gegen Kosten) unterstellen/verwahren etc. • Dies nimmt dem Verpfänder aber zugleich die Möglichkeit, die Pfandsache weiterhin wirtschaftlich zu nutzen. Verpfändet (§ 1204 BGB) Bauunternehmer U als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen, müsste er diese der Bank B überlassen (und könnte sie selbst damit nicht nutzen!). Deshalb wird in der Praxis regelmäßig eine Sicherungsübereignung • durch dingliche Einigung § 929 S. 1 BGB • und Übergabesurrogat Begründung eines Besitzkonstituts §§ 930/868 BGB vereinbart. Bauunternehmer U übereignet als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen an die Bank B, in dem er mit dieser vereinbart, dass sie ihm fortan als Besitzmittler/unmittelbarer Besitzer überlassen werden Tiere (§§ 868 i.V.m. 535/598 etc. 90, 90a BGB) und die B dadurch Eigentümerin und mittelbare Besitzerin wird, §§ 929 S. 1 i.V.m. 930/868 BGB. • bei gesetzlichen Pfandrechten, wie z.B. ο bürgerlich-rechtlich • beim Werkunternehmerpfandrecht § 647 BGB, • Vermieterpfandrecht § 562 BGB • oder Pfandrecht des (Beherbergungs-)Gastwirts § 704 BGB ο sowie handelsrechtlich • beim Pfandrecht des Kommissionärs § 397 HGB, • Frachtführers § 440 HGB, • Spediteurs § 464 HGB • oder Lagerhalters § 475b HGB ο sowie beim Pfändungspfandrecht § 804 ZPO • und bei zusätzlich vertraglich vereinbarten Pfandrechten, insbesondere durch AGB [ dazu noch unter V. ]. Ein Pfandrecht kann nur bestellt werden/entsteht nur zur Sicherung einer Forderung des Pfandgläubigers (auch auf Lieferung usw., sofern bei Verkauf etc. in Geld umrechenbar) = Akzessorietäteinen Teil einer Sache (Teilbesitz, § 1204 865 BGB) beziehen. Er wird grundsätzlich durch Erlangen der tatsächlichen Gewalt über den betreffenden Gegenstand (§ 854 Abs. 1 BGB) erworben, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch für künftige oder bedingte Forderungen, durch bloße Einigung (§ 1204 854 Abs. 2 BGB) oder durch Abtretungsvertrag, § 870 BGB. Ein (beschränkt dinglich berechtigter) Pfandgläubiger ist gemäß § 1227 BGB wie ein (Vollrechtsinhaber) Eigentümer geschützt, hat also z.B. die Ansprüche • auf Herausgabe nach § 985 f. BGB • Nutzungs- und Schadensersatz, §§ 987 ff. BGB, dann aber auch Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen Der Besitz setzt Besitzwillen zur tatsächlichen Beherrschung der Sache voraus (§§ 1227 i.V.m856 Abs. 9941, 996867 Satz 1, 1000 984 BGB), so dass eine unbewusste Innehabung nicht genügt (siehe Fall: Das Geheimfach). Im Fall der Rechtsnachfolge durch Erbfall (§ 857 BGB) geht der Besitz dagegen unabhängig von etwaigen Kenntnissen des Erben so auf den Erben über, wie er in Person des Erblassers gegeben war. War zum Beispiel der Erblasser kein Eigenbesitzer, so kann es auch der Erbe nicht sein. Sobald der Erbe dagegen die tatsächliche Gewalt erlangt (§ 854 Abs. 1 BGB), kann er dadurch einen anderen Besitz begründen, als ihn der Erblasser innehatte (wichtig zum Beispiel für die Frage des Eigenbesitzes, siehe Fall: Der Kunstsammler). Eine weitere Zurechnung im Fall der Rechtsnachfolge sieht das Besitzrecht in § 858 Abs. 2 Satz 2 BGB • sowie Beseitigungs- vor (siehe Fall: Der Kunstsammler). 177 Es sind mehrere Besitzformen voneinander zu unterscheiden. Sind mehrere Personen beteiligt, so hat eine von ihnen Alleinbesitz, wenn sie nach der Verkehrsanschauung die alleinige Sachherrschaft innehat (zum Beispiel bei Leitung eines Bauernhofs, siehe Fall: Die Milchkühe). Bei Beteiligung einer juristischen Person ist stets diese Alleinbesitzer, ihr Organ ist weder Besitzmittler noch Besitzdiener (BGH, siehe Fall: Die forsche Geschäftsführerin). Ebenfalls Alleinbesitz liegt vor bei Besitzdienerschaft (§ 855 BGB), während es beim mittelbaren und Unterlassung gemäß beim mehrstufigen mittelbaren Besitz mehrere Besitzer (§§ 1004 868, 871 BGB) und beim Mitbesitz gemeinschaftliche Besitzer gibt, § 866 BGB. Weiterhin ist der Fremdbesitzer vom Eigenbesitzer (§ 872 BGB) zu unterscheiden, der die Sache „als ihm gehörend besitzt“, ohne an seine Berechtigung zum Besitz glauben zu müssen (siehe Fall: Der Kunstsammler; der Glaube, selbst Eigentümer zu sein, ist davon zu unterscheiden, wie sich aus § 988 1. Alt. BGB ergibt). Schließlich unterscheiden die §§ 985 ff. BGB maßgeblich zwischen dem berechtigten und dem unberechtigten Besitz. Der Besitz des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzers (§ 869 BGB) wird durch bestimmte besitzrechtliche Befugnisse (§§ 859 f., 867 BGB) und Ansprüche (§§ 861 ff., 1007 BGB) und unter Umständen auch deliktsrechtlich (berechtigter Besitz kann sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB sein) geschützt.

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Samples: rsf.uni-greifswald.de

Besitz. Da das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen nur als sog. „Faustpfand“ gemäß §§ 1204176 Der Besitz kann sich auf Sachen, 1205 BGB mittels Besitzerlangung des Pfandgläubigers bestellt werden kann, ist es als Sicherungsmittel wirtschaftlich regelmäßig ungeeignet, denn: • Der Verpfänder muss den Besitz der Pfandsache an den Gläubiger abgeben, der Pfandgläubiger sie also (irgendwo und ggf. auch noch gegen Kosten) unterstellen/verwahren etc. • Dies nimmt dem Verpfänder aber zugleich die Möglichkeit, die Pfandsache weiterhin wirtschaftlich zu nutzen. Verpfändet (§ 1204 BGB) Bauunternehmer U als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen, müsste er diese der Bank B überlassen (und könnte sie selbst damit nicht nutzen!). Deshalb wird in der Praxis regelmäßig eine Sicherungsübereignung • durch dingliche Einigung § 929 S. 1 BGB • und Übergabesurrogat Begründung eines Besitzkonstituts §§ 930/868 BGB vereinbart. Bauunternehmer U übereignet als Sicherheit für ein Darlehen (§ 488 BGB) seine Maschinen an die Bank B, in dem er mit dieser vereinbart, dass sie ihm fortan als Besitzmittler/unmittelbarer Besitzer überlassen werden Tiere (§§ 868 i.V.m. 535/598 etc. 90, 90a BGB) und die B dadurch Eigentümerin und mittelbare Besitzerin wird, §§ 929 S. 1 i.V.m. 930/868 BGB. • bei gesetzlichen Pfandrechten, wie z.B. ο bürgerlich-rechtlich • beim Werkunternehmerpfandrecht § 647 BGB, • Vermieterpfandrecht § 562 BGB • oder Pfandrecht des (Beherbergungs-)Gastwirts § 704 BGB ο sowie handelsrechtlich • beim Pfandrecht des Kommissionärs § 397 HGB, • Frachtführers § 440 HGB, • Spediteurs § 464 HGB • oder Lagerhalters § 475b HGB ο sowie beim Pfändungspfandrecht § 804 ZPO • und bei zusätzlich vertraglich vereinbarten Pfandrechten, insbesondere durch AGB [ dazu noch unter V. ]. Ein Pfandrecht kann nur bestellt werden/entsteht nur zur Sicherung einer Forderung des Pfandgläubigers (auch auf Lieferung usw., sofern bei Verkauf etc. in Geld umrechenbar) = Akzessorietäteinen Teil einer Sache (Teilbesitz, § 1204 865 BGB) beziehen. Er wird grundsätzlich durch Erlangen der tatsächlichen Gewalt über den betreffenden Gegenstand (§ 854 Abs. 1 BGB) erworben, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch für künftige oder bedingte Forderungen, durch bloße Einigung (§ 1204 854 Abs. 2 BGB) oder durch Abtretungsvertrag, § 870 BGB. Ein (beschränkt dinglich berechtigter) Pfandgläubiger ist gemäß § 1227 BGB wie ein (Vollrechtsinhaber) Eigentümer geschützt, hat also z.B. die Ansprüche • auf Herausgabe nach § 985 f. BGB • Nutzungs- und Schadensersatz, §§ 987 ff. BGB, dann aber auch Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen Der Besitz setzt Besitzwillen zur tatsächlichen Beherrschung der Sache voraus (§§ 1227 i.V.m856 Abs. 9941, 996867 Satz 1, 1000 984 BGB), so dass eine unbewusste Innehabung nicht genügt (siehe Fall: Das Geheimfach). Im Fall der Rechtsnachfolge durch Erbfall (§ 857 BGB) geht der Besitz dagegen unabhängig von etwaigen Kenntnissen des Erben so auf den Erben über, wie er in Person des Erblassers gegeben war. War zum Beispiel der Erblasser kein Eigenbesitzer, so kann es auch der Erbe nicht sein. Sobald der Erbe dagegen die tatsächliche Gewalt erlangt (§ 854 Abs. 1 BGB), kann er dadurch einen anderen Besitz begründen, als ihn der Erblasser innehatte (wichtig zum Beispiel für die Frage des Eigenbesitzes, siehe Fall: Der Kunstsammler). Eine weitere Zurechnung im Fall der Rechtsnachfolge sieht das Besitzrecht in § 858 Abs. 2 Satz 2 BGB • sowie Beseitigungs- vor (siehe Fall: Der Kunstsammler). 177 Es sind mehrere Besitzformen voneinander zu unterscheiden. Sind mehrere Personen beteiligt, so hat eine von ihnen Alleinbesitz, wenn sie nach der Verkehrsanschauung die alleinige Sachherrschaft innehat (zum Beispiel bei Leitung eines Bauernhofs, siehe Fall: Die Milchkühe). Bei Beteiligung einer juristischen Person ist stets diese Alleinbesitzer, ihr Organ ist weder Besitzmittler noch Besitzdiener (BGH, siehe Fall: Die forsche Geschäftsführerin). Ebenfalls Alleinbesitz liegt vor bei Besitzdienerschaft (§ 855 BGB), während es beim mittelbaren und Unterlassung gemäß beim mehrstufigen mittelbaren Besitz mehrere Besitzer (§§ 1004 868, 871 BGB) und beim Mitbesitz gemeinschaftliche Besitzer gibt, § 866 BGB. Weiterhin ist der Fremdbesitzer vom Eigenbesitzer (§ 872 BGB) zu unterscheiden, der die Sache „als ihm gehörend besitzt“, ohne an seine Berechtigung zum Besitz glauben zu müssen (siehe Fall: Der Kunstsammler; der Glaube, selbst Eigentümer zu sein, ist davon zu unterscheiden, wie sich aus § 988 Alt. 1 BGB ergibt). Schließlich unterscheiden die §§ 985 ff. BGB maßgeblich zwischen dem berechtigten und dem unberechtigten Besitz. Der Besitz des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzers (§ 869 BGB) wird durch bestimmte besitzrechtliche Befugnisse (§§ 859 f., 867 BGB) und Ansprüche (§§ 861 ff., 1007 BGB) und unter Umständen auch deliktsrechtlich (berechtigter Besitz kann sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB sein) geschützt.

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