Besondere Ausnahmen Musterklauseln

Besondere Ausnahmen. 1. Die Abschnitte I, II und III dieses Kapitels hindern weder eine Vertragspartei, noch deren öffentlichen Stellen an der ausschliesslichen Ausübung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet, die zum Zweck der öffentlichen Vorsorge oder der öffentlichen Sozialversicherung erfolgen, es sei denn, diese erfolgen auf gewerblicher Grundlage.
Besondere Ausnahmen. 1. Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten nach den internen Gesetzen und sonstigen internen Vorschriften der Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
Besondere Ausnahmen. 1. Kapitel III und dessen Anhänge hindern eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer öffentlichen Stellen, nicht an der ausschliesslichen Ausübung von Tätigkeiten oder Erbringung von Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet, die Teil eines öffent- lichen Altersvorsorgeplans oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind.
Besondere Ausnahmen. Wenn Sie die Software in Deutschland oder Österreich erworben und Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Länder haben, trifft § 4 nicht zu. Der Lizenzgeber gewährleistet stattdessen für den Zeitraum der Gewährleis- tungsfrist nach Erhalt der Software, dass die Software die in der Dokumentation beschriebenen Funktionen bereit- stellt, vorausgesetzt, sie wird entsprechend der empfohlenen Hardware-Konfiguration verwendet. Die in dieser Zif- fer erwähnte Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr für Geschäftskunden und zwei (2) Jahre für Privatkunden. Ge- ringfügige Abweichungen von den vereinbarten Funktionen begründen keine Gewährleistungsansprüche. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, müssen Sie die Software auf unsere Kosten während des beschränk- ten Garantiezeitraums unter Vorlage des Kaufbelegs an den Händler, bei dem Sie die Software erworben haben, zurückgeben. Wenn die Funktionen der Software wesentlich von den in der Dokumentation aufgeführten Funktio- nen abweichen, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Software im Wege der Nacherfüllung und nach eigenem Ermes- sen zu reparieren oder auszutauschen. Sollte dies fehlschlagen, sind Sie zu einer Minderung des Kaufpreises (Xxx- xxxxxx) oder zum Rücktritt von dem Kaufvertrag (Rücktritt) berechtigt. Wenn Sie die Software in Deutschland oder Österreich erworben und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Länder haben, gilt § 5 nicht. Vorbehaltlich der Bestimmungen in § 8.b ist die gesetzliche Haftung des Lizenzgebers stattdessen auf folgende Punkte beschränkt:

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  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.