Fahrzeuganprall Musterklauseln

Fahrzeuganprall. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden.
Fahrzeuganprall. Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an Fahrzeugen samt Ladung.
Fahrzeuganprall. 2.1.7.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Berührung eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden- kommen.
Fahrzeuganprall. 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 a) VHB 2017 leisten wir Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder abhan- denkommen. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen mit versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich versi- cherte Sachen befinden. Gleiches gilt für den Anprall von Teilen oder Ladung sowie für Anhänger dieser Fahrzeuge.
Fahrzeuganprall. Zerstörung oder Beschädigung durch die Kollision eines Fahrzeu- ges.
Fahrzeuganprall. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen- oder Stra- ßenfahrzeugen sowie deren Teile oder Ladungen mit versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich versi- cherte Sachen befinden. Nicht versichert sind
Fahrzeuganprall a) Der Versicherer leistet in Erweiterung zu A § 1 Nr. 1 a) auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeugs zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Fahrzeuganprall. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Kraftfahrzeuge aller Art, ihrer Teile oder Ladung, die nicht vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben werden. Die Haftung des Schadenverursachers bleibt unberührt. Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 Euro vereinbart.
Fahrzeuganprall. Als Schaden durch Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
Fahrzeuganprall. 1. In Erweiterung von § 1 Nr. 1 leistet der Versicherer Entschädigung auch für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.