Fahrzeuganprall. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden.
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verschleiß.
b) Nicht versichert sind
Fahrzeuganprall. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden.
Fahrzeuganprall. Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Kollision oder Anprall eines Fahrzeuges. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an Fahrzeugen samt Ladung.
Fahrzeuganprall. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen- oder Stra- ßenfahrzeugen sowie deren Teile oder Ladungen mit versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich versi- cherte Sachen befinden. Nicht versichert sind
a) Schäden, die von Fahrzeugen ver- ursacht werden, die vom Versiche- rungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden;
b) Schäden durch Verschleiß;
c) Schäden an Fahrzeugen;
d) Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen;
Fahrzeuganprall. In Erweiterung von § 3 Nr. 1 a) VHB 2017 leisten wir Entschädigung für versi- cherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen mit versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich ver- sicherte Sachen befinden. Gleiches gilt für den Anprall von Teilen oder Ladung sowie für Anhänger dieser Fahrzeuge. 7002041170
Fahrzeuganprall. Zerstörung oder Beschädigung durch die Kollision eines Fahrzeu- ges.
Fahrzeuganprall. 2.1.7.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Berührung eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden- kommen.
2.1.7.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die
2.1.7.3 Die Deckung gilt subsidiär, d. h. die Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitige Versicherungen keine oder keine volle Deckung des entstandenen
Fahrzeuganprall. Als Schaden durch Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
a) Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden;
b) Schäden an Fahrzeugen;
c) Schäden an Wegen, Straßen und Brücken.
Fahrzeuganprall. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch sonstige Fahrzeuge ihrer Teile oder Ladung, die nicht vom Versicherungsnehmer oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gelenkt werden. Nicht versichert sind Schäden durch Verschleiß.
Fahrzeuganprall. 2.6.1 Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall unmittelbar zerstört oder beschädigt werden.
2.6.2 Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine.
2.6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die von Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, den Mieter des versicherten Gebäudes oder deren Arbeitnehmer betrieben wer- den.
2.6.4 Die Deckung gilt subsidiär, das heißt, die Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitige Versicherungen oder Haftungstatbestände Dritter keine oder keine volle Deckung des entstandenen Schadens erreicht werden kann. Zu ersetzten ist gegebenenfalls eine bestehende Deckungsdiffe- renz.