Common use of Besondere Bestimmungen für Verbrauchsmaterialien Clause in Contracts

Besondere Bestimmungen für Verbrauchsmaterialien. 8.1. Sofern die Parteien die laufende Versorgung des Vertragspartners mit Verbrauchsmaterialien für eine bestimmte Hardware vereinbart haben, schuldet Canon ausschließlich die Versorgung von solchen Verbrauchsmaterialien, die im jeweiligen Vertragsschein benannt sind. Der geschuldete Umfang der Versorgung bestimmt sich nach dem üblichen, durchschnittlichen Verbrauch eines Systems des vereinbarten Typs bei Einsatz zum vertraglich vereinbarten Zweck (üblicher Durchschnittsverbrauch). Bei der Versorgung mit tonerbasierten Verbrauchsmaterialien wird der übliche Durchschnittsverbrauch nach der Methode zur Bestimmung des Tonerverbrauchs nach den ISO-Normen ISO/IEC 19752, ISO/IEC 19798, ISO/IEC 24711 sowie ISO/IEC 24712 ermittelt. Jedenfalls gelten die Herstellerangaben zur Reichweite (entspricht dem Durchschnittsverbrauch) als vereinbart, siehe xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx. 8.2. Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass sich die Vergütung der Verbrauchsmaterialien nach der Anzahl der vom Vertragspartner gedruckten Seiten bemisst und dafür keinen gesonderten Verrechnungsschlüssel bestimmt, so vergleicht Canon die vom Vertragspartner verbrauchte Menge an Toner, Gel oder Tinten mit dem auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauchs berechneten Bedarfs für die vom Vertragspartner gefertigte Anzahl an Seiten. Soweit die Menge des vom Vertragspartner während eines Kalenderjahres verbrauchten Toners, Gel oder Tinte die Menge, welche sich bei einer Berechnung auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauches ergäbe, um mehr als 10 % überschreitet, ist Canon berechtigt, dem Vertragspartner den Mehrverbrauch auf Grundlage der Canon-Preisliste für die Belieferung von Endkunden in der jeweils maßgeblichen Fassung zu berechnen. Eine Anrechnung auf zukünftige Lieferung von Verbrauchsmaterial und Tonerlieferungen findet nicht statt. Bei einer Toner- , Gel- oder Tintenbestellung meldet der Vertragspartner den aktuellen Zählerstand vollständig an Canon. 8.3. Beim Vertragspartner insoweit gelagerte Verbrauchsmaterialien sind ausschließlich für die jeweilige Hardware bestimmt und dürfen auch nur für diese verwendet werden. Ein Wechsel des Lagerorts bedarf der vorherigen Zustimmung von Canon. 8.4. Das Eigentum an beim Vertragspartner gelagerten Verbrauchsmaterialien (siehe Ziff. 8.2) bleibt Canon bis zum bestimmungsgemäßen Verbrauch vorbehalten; die Bestimmungen des Abschnitts A Ziff. 5 gelten sinngemäß. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beim Vertragspartner vorhandene Verbrauchsmaterialien sind an Canon an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. 8.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Beachtung und Einhaltung ihm überlassener Sicherheitsdatenblätter und Entsorgungshinweise für Verbrauchsmaterialien. 8.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Verbrauchsmaterialien ausreichend Lagerfläche bereitzustellen und die einschlägigen Vorgaben des Herstellers zur Lagerung einzuhalten.

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Besondere Bestimmungen für Verbrauchsmaterialien. 8.19.1. Sofern die Parteien im Rahmen des Mietverhältnisses die laufende Versorgung des Vertragspartners mit Verbrauchsmaterialien für eine bestimmte Hardware Mietsache vereinbart haben, schuldet Canon ausschließlich die Versorgung von solchen Verbrauchsmaterialien, die im jeweiligen Vertragsschein benannt sind. Der geschuldete Umfang der Versorgung bestimmt sich nach dem üblichen, durchschnittlichen Verbrauch eines Systems des vereinbarten Typs bei Einsatz zum vertraglich vereinbarten Zweck (üblicher Durchschnittsverbrauch). Bei der Versorgung mit tonerbasierten Verbrauchsmaterialien wird der übliche Durchschnittsverbrauch nach der Methode zur Bestimmung des Tonerverbrauchs nach den ISO-Normen ISO/IEC 19752, ISO/IEC 19798, ISO/IEC 24711 sowie ISO/IEC 24712 ermittelt. Jedenfalls gelten die Herstellerangaben zur Reichweite (entspricht dem Durchschnittsverbrauch) als vereinbart, siehe xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx. 8.29.2. Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass sich die Vergütung der Verbrauchsmaterialien nach der Anzahl der vom Vertragspartner gedruckten Seiten bemisst und dafür keinen gesonderten Verrechnungsschlüssel bestimmtbemisst, so vergleicht Canon die vom Vertragspartner verbrauchte Menge an Toner, Gel oder Tinten mit dem auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauchs Durchschnittsverbrauch berechneten Bedarfs für die vom Vertragspartner gefertigte Anzahl an Seiten. Soweit die Menge des vom Vertragspartner während eines Kalenderjahres verbrauchten Toners, Gel oder Tinte die Menge, welche sich bei einer Berechnung auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauches ergäbe, um mehr als 10 % überschreitet, ist Canon berechtigt, dem Vertragspartner den Mehrverbrauch auf Grundlage der Canon-Preisliste für die Belieferung von Endkunden in der jeweils maßgeblichen Fassung zu berechnen. Eine Anrechnung auf zukünftige Lieferung von Verbrauchsmaterial und Tonerlieferungen findet nicht statt. Bei einer Toner- , Gel- oder Tintenbestellung meldet der Vertragspartner den aktuellen Zählerstand vollständig an Canon. 8.39.3. Beim Vertragspartner insoweit gelagerte Verbrauchsmaterialien sind ausschließlich für die jeweilige Hardware Mietsache bestimmt und dürfen auch nur für diese diesen verwendet werden. Ein Wechsel des Lagerorts bedarf der vorherigen Zustimmung von Canon. 8.49.4. Das Eigentum an beim Vertragspartner gelagerten Verbrauchsmaterialien (siehe Ziff. 8.29.2) bleibt Canon bis zum bestimmungsgemäßen Verbrauch vorbehalten; die Bestimmungen des Abschnitts auf Abschnitt A Ziff. 5 gelten sinngemäßwird verwiesen. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beim Vertragspartner vorhandene Verbrauchsmaterialien sind an Canon an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. 8.59.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Beachtung und Einhaltung ihm überlassener Sicherheitsdatenblätter und Entsorgungshinweise für Verbrauchsmaterialien. 8.69.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Verbrauchsmaterialien ausreichend Lagerfläche bereitzustellen und die einschlägigen Vorgaben des Herstellers zur Lagerung einzuhalten.

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Besondere Bestimmungen für Verbrauchsmaterialien. 8.19.1. Sofern die Parteien im Rahmen des Mietverhältnisses die laufende Versorgung des Vertragspartners mit Verbrauchsmaterialien für eine bestimmte Hardware Mietsache vereinbart haben, schuldet Canon TDG ausschließlich die Versorgung von solchen Verbrauchsmaterialien, die im jeweiligen Vertragsschein benannt sind. Der geschuldete Umfang der Versorgung bestimmt sich nach dem üblichen, durchschnittlichen Verbrauch eines Systems des vereinbarten Typs bei Einsatz zum vertraglich vereinbarten Zweck (üblicher Durchschnittsverbrauch). Bei der Versorgung mit tonerbasierten Verbrauchsmaterialien wird der übliche Durchschnittsverbrauch nach der Methode zur Bestimmung des Tonerverbrauchs nach den ISO-Normen ISO/IEC 19752, ISO/IEC 19798, ISO/IEC 24711 sowie ISO/IEC 24712 ermittelt. Jedenfalls gelten die Herstellerangaben zur Reichweite (entspricht dem Durchschnittsverbrauch) als vereinbart, siehe xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx. 8.29.2. Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass sich die Vergütung der Verbrauchsmaterialien nach der Anzahl der vom Vertragspartner gedruckten Seiten bemisst und dafür keinen gesonderten Verrechnungsschlüssel bestimmtbemisst, so vergleicht Canon TDG die vom Vertragspartner verbrauchte Menge an Toner, Gel oder Tinten mit dem auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauchs Durchschnittsverbrauch berechneten Bedarfs für die vom Vertragspartner gefertigte Anzahl an Seiten. Soweit die Menge des vom Vertragspartner während eines Kalenderjahres verbrauchten Toners, Gel oder Tinte die Menge, welche sich bei einer Berechnung auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauches ergäbe, um mehr als 10 % überschreitet, ist Canon TDG berechtigt, dem Vertragspartner den Mehrverbrauch auf Grundlage der CanonTDG-Preisliste für die Belieferung von Endkunden in der jeweils maßgeblichen Fassung zu berechnen. Eine Anrechnung auf zukünftige Lieferung von Verbrauchsmaterial und Tonerlieferungen findet nicht statt. Bei einer Toner- Toner-, Gel- oder Tintenbestellung meldet der Vertragspartner den aktuellen Zählerstand vollständig an CanonTDG. 8.39.3. Beim Vertragspartner insoweit gelagerte Verbrauchsmaterialien sind ausschließlich für die jeweilige Hardware Mietsache bestimmt und dürfen auch nur für diese diesen verwendet werden. Ein Wechsel des Lagerorts bedarf der vorherigen Zustimmung von CanonTDG. 8.49.4. Das Eigentum an beim Vertragspartner gelagerten Verbrauchsmaterialien (siehe Ziff. 8.29.2) bleibt TDG/Canon bis zum bestimmungsgemäßen Verbrauch vorbehalten; die Bestimmungen des Abschnitts auf Abschnitt A Ziff. 5 gelten sinngemäßwird verwiesen. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beim Vertragspartner vorhandene Verbrauchsmaterialien sind an TDG/Canon an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. 8.59.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Beachtung und Einhaltung ihm überlassener Sicherheitsdatenblätter und Entsorgungshinweise für Verbrauchsmaterialien. 8.69.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Verbrauchsmaterialien ausreichend Lagerfläche bereitzustellen und die einschlägigen Vorgaben des Herstellers zur Lagerung einzuhalten.

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Besondere Bestimmungen für Verbrauchsmaterialien. 8.1. Sofern die Parteien die laufende Versorgung des Vertragspartners mit Verbrauchsmaterialien für eine bestimmte Hardware vereinbart haben, schuldet Canon TDG ausschließlich die Versorgung von solchen Verbrauchsmaterialien, die im jeweiligen Vertragsschein benannt sind. Der geschuldete Umfang der Versorgung bestimmt sich nach dem üblichen, durchschnittlichen Verbrauch eines Systems des vereinbarten Typs bei Einsatz zum vertraglich vereinbarten Zweck (üblicher Durchschnittsverbrauch). Bei der Versorgung mit tonerbasierten Verbrauchsmaterialien wird der übliche Durchschnittsverbrauch nach der Methode zur Bestimmung des Tonerverbrauchs nach den ISO-Normen ISO/IEC 19752, ISO/IEC 19798, ISO/IEC 24711 sowie ISO/IEC 24712 ermittelt. Jedenfalls gelten die Herstellerangaben zur Reichweite (entspricht dem Durchschnittsverbrauch) als vereinbart, siehe xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx. 8.2. Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass sich die Vergütung der Verbrauchsmaterialien nach der Anzahl der vom Vertragspartner gedruckten Seiten bemisst und dafür keinen gesonderten Verrechnungsschlüssel bestimmtbemisst, so vergleicht Canon TDG die vom Vertragspartner verbrauchte Menge an Toner, Gel oder Tinten mit dem auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauchs Durchschnittsverbrauch berechneten Bedarfs für die vom Vertragspartner gefertigte Anzahl an Seiten. Soweit die Menge des vom Vertragspartner während eines Kalenderjahres verbrauchten Toners, Gel oder Tinte die Menge, welche sich bei einer Berechnung auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauches ergäbe, um mehr als 10 % überschreitet, ist Canon TDG berechtigt, dem Vertragspartner den Mehrverbrauch auf Grundlage der CanonTDG-Preisliste für die Belieferung von Endkunden in der jeweils maßgeblichen Fassung zu berechnen. Eine Anrechnung auf zukünftige Lieferung von Verbrauchsmaterial und Tonerlieferungen findet nicht statt. Bei einer Toner- , Gel- oder Tintenbestellung meldet der Vertragspartner den aktuellen Zählerstand vollständig an CanonTDG. 8.3. Beim Vertragspartner insoweit gelagerte Verbrauchsmaterialien sind ausschließlich für die jeweilige Hardware bestimmt und dürfen auch nur für diese verwendet werden. Ein Wechsel des Lagerorts bedarf der vorherigen Zustimmung von CanonTDG. 8.4. Das Eigentum an beim Vertragspartner gelagerten Verbrauchsmaterialien (siehe Ziff. 8.2) bleibt Canon TDG bis zum bestimmungsgemäßen Verbrauch vorbehalten; die Bestimmungen des Abschnitts auf Abschnitt A Ziff. 5 gelten sinngemäßwird verwiesen. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beim Vertragspartner vorhandene Verbrauchsmaterialien sind an Canon TDG an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. 8.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Beachtung und Einhaltung ihm überlassener Sicherheitsdatenblätter und Entsorgungshinweise für Verbrauchsmaterialien. 8.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Verbrauchsmaterialien ausreichend Lagerfläche bereitzustellen und die einschlägigen Vorgaben des Herstellers zur Lagerung einzuhalten.

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Besondere Bestimmungen für Verbrauchsmaterialien. 8.1. Sofern die Parteien die laufende Versorgung des Vertragspartners mit Verbrauchsmaterialien für eine bestimmte Hardware vereinbart haben, schuldet Canon ausschließlich die Versorgung von solchen Verbrauchsmaterialien, die im jeweiligen Vertragsschein benannt sind. Der geschuldete Umfang der Versorgung bestimmt sich nach dem üblichen, durchschnittlichen Verbrauch eines Systems des vereinbarten Typs bei Einsatz zum vertraglich vereinbarten Zweck (üblicher Durchschnittsverbrauch). Bei der Versorgung mit tonerbasierten Verbrauchsmaterialien wird der übliche Durchschnittsverbrauch nach der Methode zur Bestimmung des Tonerverbrauchs nach den ISO-Normen ISO/IEC 19752, ISO/IEC 19798, ISO/IEC 24711 sowie ISO/IEC 24712 ermittelt. Jedenfalls gelten die Herstellerangaben zur Reichweite (entspricht dem Durchschnittsverbrauch) als vereinbart, siehe xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx. 8.2. Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass sich die Vergütung der Verbrauchsmaterialien nach der Anzahl der vom Vertragspartner gedruckten Seiten bemisst und dafür keinen gesonderten Verrechnungsschlüssel bestimmt, so vergleicht Canon die vom Vertragspartner verbrauchte Menge an Toner, Gel oder Tinten mit dem auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauchs berechneten Bedarfs für die vom Vertragspartner gefertigte Anzahl an Seiten. Soweit die Menge des vom Vertragspartner während eines Kalenderjahres verbrauchten Toners, Gel oder Tinte die Menge, welche sich bei einer Berechnung auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauches ergäbe, um mehr als 10 % überschreitet, ist Canon berechtigt, dem Vertragspartner den Mehrverbrauch auf Grundlage der Canon-Preisliste für die Belieferung von Endkunden in der jeweils maßgeblichen Fassung zu berechnen. Eine Anrechnung auf zukünftige Lieferung von Verbrauchsmaterial und Tonerlieferungen findet nicht statt. Bei einer Toner- , Gel- oder Tintenbestellung meldet der Vertragspartner den aktuellen Zählerstand vollständig an Canon. 8.3. Beim Vertragspartner insoweit gelagerte Verbrauchsmaterialien sind ausschließlich für die jeweilige Hardware bestimmt und dürfen auch nur für diese verwendet werden. Ein Wechsel des Lagerorts bedarf der vorherigen Zustimmung von Canon. 8.4. Das Eigentum an beim Vertragspartner gelagerten Verbrauchsmaterialien (siehe Ziff. 8.2) bleibt Canon bis zum bestimmungsgemäßen Verbrauch vorbehalten; die Bestimmungen des Abschnitts A Ziff. 5 gelten sinngemäß. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beim Vertragspartner vorhandene Verbrauchsmaterialien sind an Canon an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. 8.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Beachtung und Einhaltung ihm überlassener Sicherheitsdatenblätter und Entsorgungshinweise für für 8.6. Verbrauchsmaterialien. 8.68.7. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Verbrauchsmaterialien ausreichend Lagerfläche bereitzustellen und die einschlägigen Vorgaben des Herstellers zur Lagerung einzuhalten.

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Besondere Bestimmungen für Verbrauchsmaterialien. 8.19.1. Sofern die Parteien im Rahmen des Mietverhältnisses die laufende Versorgung des Vertragspartners mit Verbrauchsmaterialien für eine bestimmte Hardware Mietsache vereinbart haben, schuldet Canon ausschließlich die Versorgung von solchen Verbrauchsmaterialien, die im jeweiligen Vertragsschein benannt sind. Der geschuldete Umfang der Versorgung bestimmt sich nach dem üblichen, durchschnittlichen Verbrauch eines Systems des vereinbarten Typs bei Einsatz zum vertraglich vereinbarten Zweck (üblicher Durchschnittsverbrauch). Bei der Versorgung mit tonerbasierten Verbrauchsmaterialien wird der übliche Durchschnittsverbrauch nach der Methode zur Bestimmung des Tonerverbrauchs nach den ISO-Normen ISO/IEC 19752, ISO/IEC 19798, ISO/IEC 24711 sowie ISO/IEC 24712 ermittelt. Jedenfalls gelten die Herstellerangaben zur Reichweite (entspricht dem Durchschnittsverbrauch) als vereinbart, siehe xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx. 8.29.2. Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass sich die Vergütung der Verbrauchsmaterialien nach der Anzahl der vom Vertragspartner gedruckten Seiten bemisst und dafür keinen gesonderten Verrechnungsschlüssel bestimmt, so vergleicht Canon die vom Vertragspartner verbrauchte Menge an Toner, Gel oder Tinten mit dem auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauchs berechneten Bedarfs Bedarf für die vom Vertragspartner gefertigte Anzahl an Seiten. Soweit die Menge des vom Vertragspartner während eines Kalenderjahres verbrauchten Toners, Gel oder Tinte die Menge, welche sich bei einer Berechnung auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauches ergäbe, um mehr als 10 % überschreitet, ist Canon berechtigt, dem Vertragspartner den Mehrverbrauch auf Grundlage der Canon-Preisliste für die Belieferung von Endkunden in der jeweils maßgeblichen Fassung zu berechnen. Eine Anrechnung auf zukünftige Lieferung von Verbrauchsmaterial und Tonerlieferungen findet nicht statt. Bei einer Toner- Toner-, Gel- oder Tintenbestellung meldet der Vertragspartner den aktuellen Zählerstand vollständig an Canon. 8.39.3. Beim Vertragspartner insoweit gelagerte Verbrauchsmaterialien sind ausschließlich für die jeweilige Hardware Mietsache bestimmt und dürfen auch nur für diese diesen verwendet werden. Ein Wechsel des Lagerorts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Canon. 8.49.4. Das Eigentum an beim Vertragspartner gelagerten Verbrauchsmaterialien (siehe Ziff. 8.29.2) bleibt Canon bis zum bestimmungsgemäßen Verbrauch vorbehalten; die Bestimmungen des Abschnitts A Ziff. 5 gelten sinngemäß. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beim Vertragspartner vorhandene Verbrauchsmaterialien sind an Canon an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. 8.59.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Beachtung und Einhaltung ihm überlassener Sicherheitsdatenblätter und Entsorgungshinweise für Verbrauchsmaterialien. 8.69.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Verbrauchsmaterialien ausreichend Lagerfläche bereitzustellen und die einschlägigen Vorgaben des Herstellers zur Lagerung einzuhalten.

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Besondere Bestimmungen für Verbrauchsmaterialien. 8.19.1. Sofern die Parteien im Rahmen des Mietverhältnisses die laufende Versorgung des Vertragspartners mit Verbrauchsmaterialien für eine bestimmte Hardware Mietsache vereinbart haben, schuldet Canon ausschließlich die Versorgung von solchen Verbrauchsmaterialien, die im jeweiligen Vertragsschein benannt sind. Der geschuldete Umfang der Versorgung bestimmt sich nach dem üblichen, durchschnittlichen Verbrauch eines Systems des vereinbarten Typs bei Einsatz zum vertraglich vereinbarten Zweck (üblicher Durchschnittsverbrauch). Bei der Versorgung mit tonerbasierten Verbrauchsmaterialien wird der übliche Durchschnittsverbrauch nach der Methode zur Bestimmung des Tonerverbrauchs nach den ISO-Normen ISO/IEC 19752, ISO/IEC 19798, ISO/IEC 24711 sowie ISO/IEC 24712 ermittelt. Jedenfalls gelten die Herstellerangaben zur Reichweite (entspricht dem Durchschnittsverbrauch) als vereinbart, siehe xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxww x.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx. 8.29.2. Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass sich die Vergütung der Verbrauchsmaterialien nach der Anzahl der vom Vertragspartner gedruckten Seiten bemisst und dafür keinen gesonderten Verrechnungsschlüssel bestimmt, so vergleicht Canon die vom Vertragspartner verbrauchte Menge an Toner, Gel oder Tinten mit dem auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauchs berechneten Bedarfs Bedarf für die vom Vertragspartner gefertigte Anzahl an Seiten. Soweit die Menge des vom Vertragspartner während eines Kalenderjahres verbrauchten Toners, Gel oder Tinte die Menge, welche sich bei einer Berechnung auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauches ergäbe, um mehr als 10 % überschreitet, ist Canon berechtigt, dem Vertragspartner den Mehrverbrauch auf Grundlage der Canon-Preisliste für die Belieferung von Endkunden in der jeweils maßgeblichen Fassung zu berechnen. Eine Anrechnung auf zukünftige Lieferung von Verbrauchsmaterial und Tonerlieferungen findet nicht statt. Bei einer Toner- Toner-, Gel- oder Tintenbestellung meldet der Vertragspartner den aktuellen Zählerstand vollständig an Canon. 8.39.3. Beim Vertragspartner insoweit gelagerte Verbrauchsmaterialien sind ausschließlich für die jeweilige Hardware Mietsache bestimmt und dürfen auch nur für diese diesen verwendet werden. Ein Wechsel des Lagerorts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Canon. 8.49.4. Das Eigentum an beim Vertragspartner gelagerten Verbrauchsmaterialien (siehe Ziff. 8.29.2) bleibt Canon bis zum bestimmungsgemäßen Verbrauch vorbehalten; die Bestimmungen des Abschnitts A Ziff. 5 gelten sinngemäß. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beim Vertragspartner vorhandene Verbrauchsmaterialien sind an Canon an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. 8.59.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Beachtung und Einhaltung ihm überlassener Sicherheitsdatenblätter und Entsorgungshinweise für Verbrauchsmaterialien. 8.69.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Verbrauchsmaterialien ausreichend Lagerfläche bereitzustellen und die einschlägigen Vorgaben des Herstellers zur Lagerung einzuhalten.

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Besondere Bestimmungen für Verbrauchsmaterialien. 8.1. Sofern die Parteien die laufende Versorgung des Vertragspartners mit Verbrauchsmaterialien für eine bestimmte Hardware vereinbart haben, schuldet Canon ausschließlich die Versorgung von solchen Verbrauchsmaterialien, die im jeweiligen Vertragsschein benannt sind. Der geschuldete Umfang der Versorgung bestimmt sich nach dem üblichen, durchschnittlichen Verbrauch eines Systems des vereinbarten Typs bei Einsatz zum vertraglich vereinbarten Zweck (üblicher Durchschnittsverbrauch). Bei der Versorgung mit tonerbasierten Verbrauchsmaterialien wird der übliche Durchschnittsverbrauch nach der Methode zur Bestimmung des Tonerverbrauchs nach den ISO-Normen ISO/IEC 19752, ISO/IEC 19798, ISO/IEC 24711 sowie ISO/IEC 24712 ermittelt. Jedenfalls gelten die Herstellerangaben zur Reichweite (entspricht dem Durchschnittsverbrauch) als vereinbart, siehe xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx. 8.2. Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass sich die Vergütung der Verbrauchsmaterialien nach der Anzahl der vom Vertragspartner gedruckten Seiten bemisst und dafür keinen gesonderten Verrechnungsschlüssel bestimmtbemisst, so vergleicht Canon die vom Vertragspartner verbrauchte Menge an Toner, Gel oder Tinten mit dem auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauchs Durchschnittsverbrauch berechneten Bedarfs für die vom Vertragspartner gefertigte Anzahl an Seiten. Soweit die Menge des vom Vertragspartner während eines Kalenderjahres verbrauchten Toners, Gel oder Tinte die Menge, welche sich bei einer Berechnung auf Grundlage des üblichen Durchschnittsverbrauches ergäbe, um mehr als 10 % überschreitet, ist Canon berechtigt, dem Vertragspartner den Mehrverbrauch auf Grundlage der Canon-Preisliste für die Belieferung von Endkunden in der jeweils maßgeblichen Fassung zu berechnen. Eine Anrechnung auf zukünftige Lieferung von Verbrauchsmaterial und Tonerlieferungen findet nicht statt. Bei einer Toner- , Gel- oder Tintenbestellung meldet der Vertragspartner den aktuellen Zählerstand vollständig an Canon. 8.3. Beim Vertragspartner insoweit gelagerte Verbrauchsmaterialien sind ausschließlich für die jeweilige Hardware bestimmt und dürfen auch nur für diese verwendet werden. Ein Wechsel des Lagerorts bedarf der vorherigen Zustimmung von Canon. 8.4. Das Eigentum an beim Vertragspartner gelagerten Verbrauchsmaterialien (siehe Ziff. 8.2) bleibt Canon bis zum bestimmungsgemäßen Verbrauch vorbehalten; die Bestimmungen des Abschnitts auf Abschnitt A Ziff. 5 gelten sinngemäßwird verwiesen. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beim Vertragspartner vorhandene Verbrauchsmaterialien sind an Canon an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. 8.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Beachtung und Einhaltung ihm überlassener Sicherheitsdatenblätter und Entsorgungshinweise für Verbrauchsmaterialien. 8.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Verbrauchsmaterialien ausreichend Lagerfläche bereitzustellen und die einschlägigen Vorgaben des Herstellers zur Lagerung einzuhalten.

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