Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Übergangsregelung Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.
Besondere Bestimmungen 41 Werkdienstwohnungen (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. (2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Beschwerden Beschwerden können an den Versicherer, dessen Vertragsverwaltung, die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Sektor Versicherungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxx. 000, X-00000 Xxxx, Xxxxxxxxxxx) oder die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA, Bereich Versicherungsaufsicht, Xxxx-Xxxxxx-Xxxxx 0, X-0000 Xxxx) gerichtet werden. Des Weiteren ist der Versicherer Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit ist für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn er mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollte. Eine entsprechende Beschwerde müsste vom Versicherungsnehmer an die unten aufgeführte Adresse gerichtet werden. Das Verfahren ist für den Versicherungsnehmer kostenfrei, das Recht zum Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt. Versicherungsombudsmann e.V. Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx Tel.: +49 (0)1804/22 44 24 Fax: +49 (0)1804/22 44 25 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Markel MITTEILUNG NACH §§ 16 FF VERSVG ÜBER DIE FOLGEN EINER VERLETZUNG DER GESETZLICHEN ANZEIGEPFLICHT Sehr geehrte Xxxxxx, sehr geehrter Kunde, Grundlage unseres Angebots sind die von Ihnen gemachten Angaben. Dafür ist es notwendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten beziehungsweise beantwortet haben. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen oder gemacht haben. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Anlagebeschränkungen 15. Risikoverteilung 1. In die nachstehenden Risikoverteilungsvorschrif- ten sind einzubeziehen: a. Anlagen gemäss §8, mit Ausnahme der index- basierten Derivate, sofern der Index hinrei- chend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b. flüssige Mittel gemäss §9; c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC- Geschäften. 2. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 3. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. a. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Deri- vate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens beim gleichen Emittenten anlegen. b. Der Gesamtwert der Derivate der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 5 und 6. 5. Was die liquiden Mittel anbelangt, darf die Fondsleitung höchstens 15% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss §9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss §8 einzubeziehen. 6. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Gesamt- vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäf- ten bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derje- nigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Gesamtvermögens des jeweiligen Teilvermögens. Werden die Forde- rungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese For- derungen bei der Berechnung des Gegenparteiri- sikos nicht berücksichtigt. 7. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 4-6 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 15% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens nicht über- steigen. 8. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 4 dersel- ben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. 9. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.