Nacht- und Sonntagsarbeit Musterklauseln

Nacht- und Sonntagsarbeit. Nachtarbeit: von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Sonntagsarbeit: von Samstag, 23.00 Uhr bis Sonntag, 23.00 Uhr. Den Sonntagen gleichgestellt sind die von den Kantonen so bezeichneten Feier- tage und der Bundesfeiertag. Jährlich müssen mindestens 26 Ruhetage auf einen Sonntag fallen. Nach indivi- dueller Vereinbarung kann die Anzahl der arbeitsfreien Sonntage auf 17 redu- ziert werden. Freie Sonn- und Ruhetage sind ausgeglichen auf das Jahr zu verteilen.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Für Nacht- und Sonntagsarbeit werden Zulagen ausgerichtet. Details sind im Anhang 2 geregelt.
Nacht- und Sonntagsarbeit. 1. Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent zu bezahlen. 2. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr. 3. Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Sonn- tagsarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von 100 Prozent zu bezahlen. 4. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestell- ten Feiertagen.
Nacht- und Sonntagsarbeit. 1 Als Nachtarbeit gilt jede Arbeitsleistung in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. 2 Jugendliche unter 20 Jahren dürfen nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden. 3 Für Nachtarbeit gilt ein Lohnzuschlag von 50% des Effektivlohns. 4 Für Sonntagsarbeit gilt ein Lohnzuschlag von 100% des Effektivlohns.
Nacht- und Sonntagsarbeit. 1. Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Ar- beitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heran- ziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25% zu bezahlen. 2. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. 3. Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Ar- beitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Sonntagsarbeit her- anziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von 100% zu bezahlen. 4. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Für Nacht- und Sonntagsarbeit (ohne Schichtarbeit) beträgt der Lohnzuschlag 50 %. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr im Xxxxxx bzw. 6 Uhr im Winter. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit von samstags 17 Uhr bis montags 5 Uhr im Xxxxxx bzw. 6 Uhr im Winter; zur Sonntagsarbeit gehört auch die Arbeit an anerkannten Feiertagen (0 Uhr bis 24 Uhr).
Nacht- und Sonntagsarbeit. Bei vom Bauherrn angeordneter Nacht- und Sonntagsarbeit im Zeitaufwand wird der arbeitsgesetz- lich geschuldete Lohnzuschlag entschädigt. Der Lohnzuschlag wird auf 60 % der vertraglich verein- barten Stundenansätze (durchschnittlicher Lohnanteil an den Stundenansätzen) gewährt. Vom Be- auftragten sind bei der Rechnungsstellung die Nachweise für die Auszahlung der Lohnzuschläge an seine Mitarbeitenden beizubringen. Bei Vergütungen mit Festpreis und in Prozenten der Baukosten wird nur Nacht- und Sonntagsarbeit entschädigt, welche bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar war.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Für Nacht- und Sonntagsarbeit werden Zulagen, für Nachtarbeit Zeitzu- schläge ausgerichtet.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Nachtarbeit 23.00 – 06.00 Uhr Sonntagsarbeit Samstag 23.00 Uhr bis Sonntag 23.00 Uhr Einem Sonntag gleichgestellt sind die von den Kantonen bezeichneten Feiertage und der Bundesfeiertag. Nacht- und Sonntagsarbeit sind von Gesetzes wegen grundsätzlich untersagt und bedürfen einer behördlichen Bewilli- gung, die von der Arbeitgeberin vorgängig eingeholt werden muss. Bedürfnisse sind an Human Resources zu richten. Nacht- und Sonntagsarbeit dürfen nur auf Anordnung hin geleistet werden.
Nacht- und Sonntagsarbeit. 1 Der Begriff der Nacht- und Sonntagsarbeit entspricht demjenigen des Bundesgesetzes über die Arbeit. 2 Die nachts geleisteten Arbeitsstunden sind gemäss Bundesgesetz über die Arbeit mit einem Zuschlag von je 25 % für temporäre Nachtarbeit und von 15 % für regelmässige Nachtarbeit zu entrichten. 3 Für sonntags geleistete Arbeitsstunden ist gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit ein Zuschlag von 50 % zu entrichten. 4 Darüber hinaus ist die vom Bundesgesetz über die Arbeit vorgesehene zusätzliche Kompensation von 10 % der Zeit für dauernde Nachtarbeit anwendbar. 5 Bei Nachtarbeit am Sonntag sind die in Absatz 2 vorgesehenen Zuschläge nicht kumulierbar. In diesem Falle gilt der Zuschlag von 50%. 6 Vorbehalten bleiben die vom Gesetz vorgesehenen Bewilligungen und Bestimmungen über den zeitlichen Ausgleich.