Nacht- und Sonntagsarbeit. Nachtarbeit: von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Sonntagsarbeit: von Samstag, 23.00 Uhr bis Sonntag, 23.00 Uhr. Den Sonntagen gleichgestellt sind die von den Kantonen so bezeichneten Feier- tage und der Bundesfeiertag. Jährlich müssen mindestens 26 Ruhetage auf einen Sonntag fallen. Nach indivi- dueller Vereinbarung kann die Anzahl der arbeitsfreien Sonntage auf 17 redu- ziert werden. Freie Sonn- und Ruhetage sind ausgeglichen auf das Jahr zu verteilen.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Für Nacht- und Sonntagsarbeit werden Zulagen ausgerichtet. Details sind im Anhang 2 geregelt.
Nacht- und Sonntagsarbeit. 1. Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Ar- beitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heran- ziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25% zu bezahlen.
2. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr.
3. Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt wer- den, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Sonntagsar- beit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von 100% zu bezahlen.
4. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestell- ten Feiertagen.
Nacht- und Sonntagsarbeit. 1 Als Nachtarbeit gilt jede Arbeitsleistung in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. 2 Jugendliche unter 20 Jahren dürfen nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden.
3 Für Nachtarbeit gilt ein Lohnzuschlag von 50% des Effektivlohns.
4 Für Sonntagsarbeit gilt ein Lohnzuschlag von 100% des Effektivlohns.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Es gelten die gesetzlichen Zuschläge (Arbeitsgesetz).
Nacht- und Sonntagsarbeit. Für Nacht- und Sonntagsarbeit (ohne Schichtarbeit) beträgt der Lohnzuschlag 50 %. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr im Xxxxxx bzw. 6 Uhr im Winter. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit von samstags 17 Uhr bis montags 5 Uhr im Xxxxxx bzw. 6 Uhr im Winter; zur Sonntagsarbeit gehört auch die Arbeit an anerkannten Feiertagen (0 Uhr bis 24 Uhr).
Nacht- und Sonntagsarbeit. Bei vom Bauherrn angeordneter Nacht- und Sonntagsarbeit im Zeitaufwand wird der arbeitsgesetz- lich geschuldete Lohnzuschlag entschädigt. Der Lohnzuschlag wird auf 60 % der vertraglich verein- barten Stundenansätze (durchschnittlicher Lohnanteil an den Stundenansätzen) gewährt. Vom Be- auftragten sind bei der Rechnungsstellung die Nachweise für die Auszahlung der Lohnzuschläge an seine Mitarbeitenden beizubringen. Bei Vergütungen mit Festpreis und in Prozenten der Baukosten wird nur Nacht- und Sonntagsarbeit entschädigt, welche bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar war.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Nachtarbeit 23.00 – 06.00 Uhr Sonntagsarbeit Samstag 23.00 Uhr bis Sonntag 23.00 Uhr Einem Sonntag gleichgestellt sind die von den Kantonen bezeichneten Feiertage und der Bundesfeiertag. Nacht- und Sonntagsarbeit sind von Gesetzes wegen grundsätzlich untersagt und bedürfen einer behördlichen Bewilli- gung, die von der Arbeitgeberin vorgängig eingeholt werden muss. Bedürfnisse sind an Human Resources zu richten. Nacht- und Sonntagsarbeit dürfen nur auf Anordnung hin geleistet werden.
Nacht- und Sonntagsarbeit. 1 Der Begriff der Nacht- und Sonntagsarbeit entspricht demjenigen des Bundesgesetzes über die Arbeit.
2 Die nachts geleisteten Arbeitsstunden sind gemäss Bundesgesetz über die Arbeit mit einem Zuschlag von je 25 % für temporäre Nachtarbeit und von 15 % für regelmässige Nachtarbeit zu entrichten.
3 Für sonntags geleistete Arbeitsstunden ist gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit ein Zuschlag von 50 % zu entrichten.
4 Darüber hinaus ist die vom Bundesgesetz über die Arbeit vorgesehene zusätzliche Kompensation von 10 % der Zeit für dauernde Nachtarbeit anwendbar.
5 Bei Nachtarbeit am Sonntag sind die in Absatz 2 vorgesehenen Zuschläge nicht kumulierbar. In diesem Falle gilt der Zuschlag von 50%.
6 Vorbehalten bleiben die vom Gesetz vorgesehenen Bewilligungen und Bestimmungen über den zeitlichen Ausgleich.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Muss die Wartung auf Verlangen des Bestellers ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt werden, werden die tariflichen ‹berzeitzuschl‰ge in Rechnung gestellt.