Nacht- und Sonntagsarbeit. Nachtarbeit: von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Sonntagsarbeit: von Samstag, 23.00 Uhr bis Sonntag, 23.00 Uhr. Den Sonntagen gleichgestellt sind die von den Kantonen so bezeichneten Feier- tage und der Bundesfeiertag. Jährlich müssen mindestens 26 Ruhetage auf einen Sonntag fallen. Nach indivi- dueller Vereinbarung kann die Anzahl der arbeitsfreien Sonntage auf 17 redu- ziert werden. Freie Sonn- und Ruhetage sind ausgeglichen auf das Jahr zu verteilen.
Nacht- und Sonntagsarbeit. 1. Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Ar- beitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heran- ziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25% zu bezahlen.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Für Nacht- und Sonntagsarbeit werden Zulagen ausgerichtet. Details sind im Anhang 2 geregelt.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Muss die Wartung auf Verlangen des Bestellers ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt werden, werden die tariflichen ‹berzeitzuschl‰ge in Rechnung gestellt.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Für Nacht- und Sonntagsarbeit werden Zulagen, für Nachtarbeit Zeitzu- schläge ausgerichtet.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Es gelten die gesetzlichen Zuschläge (Arbeitsgesetz). 1 Genereller Anspruck: Den Angestellten werden bezahlte Ferien gemäss nachstehender Regelung gewährt:
Nacht- und Sonntagsarbeit. 1 Als Nachtarbeit gilt jede Arbeitsleistung in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. 2 Jugendliche unter 20 Jahren dürfen nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden.
Nacht- und Sonntagsarbeit. 1 Als Nachtarbeit gilt jede Arbeitsleistung in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Bei vom Bauherrn angeordneter Nacht- und Sonntagsarbeit im Zeitaufwand wird der arbeitsgesetz- lich geschuldete Lohnzuschlag entschädigt. Der Lohnzuschlag wird auf 60 % der vertraglich verein- barten Stundenansätze (durchschnittlicher Lohnanteil an den Stundenansätzen) gewährt. Vom Be- auftragten sind bei der Rechnungsstellung die Nachweise für die Auszahlung der Lohnzuschläge an seine Mitarbeitenden beizubringen. Bei Vergütungen mit Festpreis und in Prozenten der Baukosten wird nur Nacht- und Sonntagsarbeit entschädigt, welche bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar war.
Nacht- und Sonntagsarbeit. Für Nacht- und Sonntagsarbeit (ohne Schichtarbeit) beträgt der Lohnzuschlag 50 %. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr im Xxxxxx bzw. 6 Uhr im Winter. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit von samstags 17 Uhr bis montags 5 Uhr im Xxxxxx bzw. 6 Uhr im Winter; zur Sonntagsarbeit gehört auch die Arbeit an anerkannten Feiertagen (0 Uhr bis 24 Uhr).