Besondere Verwirkungsgründe. 13.1 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
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Besondere Verwirkungsgründe. 13.1 16.1 Führt der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
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Besondere Verwirkungsgründe. 13.1 15.1 Führt der Versicherungsnehmer oder Versicherte den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädi- gungspflicht frei.
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