Besonderheit bei Naturgefahren Musterklauseln

Besonderheit bei Naturgefahren. Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
Besonderheit bei Naturgefahren. Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versiche- rungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
Besonderheit bei Naturgefahren. Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäu- den.
Besonderheit bei Naturgefahren. Für Schäden durch Naturgefahren gemäß A1 - 2.4 besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Ge- bäuden. Für die versicherten Gefahren "Wetterbedingte Luft- bewegung" (A 5 - 1.1) und "Hagel" (A 5 - 1.2) gilt diese Ausnahmeregelung: Versicherte Sachen sind gegen Schäden durch wet- terbedingte Luftbewegungen und Hagel auf dem ge- samten Grundstück versichert, auf dem sich die ver- sicherte Wohnung befindet.
Besonderheit bei Naturgefahren. Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. Bf2>6 3elbstbeteiligung und Entschädigungsgrenzen Es gelten die vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen. Bf3 Welche Kosten sind versichert? Bf3>f Versicherte Kosten > Definition und Umfang Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: Bf3>2 Aufräumungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schlieSt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschä> digte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. Bf3>3 Bewegungs> und 3chutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese MaSnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Bf3>4 Hotelkosten Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel> oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Be> schränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bf3>5 Transport> und Lagerkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. Bf3>6 3chlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. Bf3>7 Bewachungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und SchlieSvor> richtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die SchlieSvorrichtungen oder ...
Besonderheit bei Naturgefahren. Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungs- schutz nur innerhalb von Gebäuden, sofern nicht unter A 6.5 g) aa) oder bb) genannt.
Besonderheit bei Naturgefahren. Für Schäden durch Naturgefahren gemäß A1 - 2.4 besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Ge- bäuden. Für die versicherten Gefahren "Sturm" (A 5 - 1.1) und "Hagel" (A 5 - 1.2) gilt diese Ausnahmeregelung: Sachen, die ausschließlich für eine Nutzung im Freien bestimmt sind (z. B. Gartenmöbel, Garten- geräte) sind gegen Schäden durch Sturm und Hagel auf dem gesamten Grundstück versichert, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.