Common use of Besonderheit bei Raub Clause in Contracts

Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

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Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 B 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender VoraussetzungVoraus- setzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

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Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft Gemein- schaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

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Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 A1-2.4.3 (2) an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender der Voraussetzung: Die , dass die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werdenwerden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

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Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzungfolgenden Voraussetzungen: Die angedrohte Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen her- aus oder lässt sie sich wegnehmen und die Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. SachenXxxxxx, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft herange- schafft werden, sind nicht versichert.

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Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 A 4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

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Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz Außen- versicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

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Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender VoraussetzungVoraus- setzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

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Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 B 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender fol- gender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

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Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 A 4.3 a) an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werdenwer- den. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft Gemein- schaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

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Samples: www.concordia.de

Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

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Samples: www.xxv24.de

Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 gemäß Nr. A 4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

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Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 B4-3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft herangeschaL werden, sind nicht versichert.

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Samples: www.interlloyd.de

Besonderheit bei Raub. Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Ziffer III 2 A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz Auften- versicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

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