Bestandsverwaltung/-pflege Musterklauseln

Bestandsverwaltung/-pflege. Verwalten der Versicherungsbestände sowie Pflege der Bestände, Vertragsänderungen, Verlängerungen, Aufstockungen etc gemäß den gültigen statistischen Basisdaten (zB Sterbetafeln).
Bestandsverwaltung/-pflege. Sicherstellen der anforderungsgerechten Verwaltung der Versicherungsbestände sowie der Pflege der Be- stände, insbesondere Umschreibungen, Verlängerun- gen, Aufstockungen etc gemäß der jeweils gültigen statistischen Basisdaten (zB Sterbetafeln).
Bestandsverwaltung/-pflege. Sicherstellen der anforderungsgerechten Verwaltung der Versicherungsbestände sowie der Pflege der Be- stände, insbesondere Vertragsänderungen, Verlänge- rungen, Aufstockungen etc gemäß der jeweils gülti- gen statistischen Basisdaten (zB Sterbetafeln).

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  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Verwaltung Richtbeispiele:

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 7.1 Der Subunternehmer hat die Pflicht, bei der Auftragsdurchführung das Datengeheimnis in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu wahren. Er erklärt sich bereit, auf die Anfrage der Gesellschaft hin eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen. 7.2 Beide Parteien haben die Pflicht, die bei der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen dieses Vertrages zu verwenden und darüber hinaus streng geheim zu halten. Dies gilt nicht, soweit es sich um allgemein bekanntes Wissen handelt. 7.3 Die o. g. Geheimhaltungspflicht gilt darüber hinaus auch für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden, soweit der Subunternehmer und seine Mitarbeiter während der Projektdurchführung darüber Kenntnis erlangen. 7.4 Der Subunternehmer hat die Pflicht, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Kunden und dessen Mitarbeitern, Stillschweigen über das vereinbarte Honorar und den Inhalt dieses Vertrages zu wahren. 7.5 Die Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. 7.6 Alle Unterlagen, die der Subunternehmer von der stratandnet GmbH oder dem Kunden erhalten hat oder die bei der Vertragsdurchführung erstellt wurden, sind nach Aufforderung durch die stratandnet GmbH, spätestens jedoch bei Vertragsende- umgehend zurückzugeben. Dies gilt auch für kopierte Dokumente und Speicherungen auf Datenträgern. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 7.7 Der Subunternehmer stellt die stratandnet GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Ziffer 7 frei. 7.8 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen muss der Subunternehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro, bei Dauerverstößen für jeden Monat erneut, zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens, auf welchen die Vertragsstrafe angerechnet wird, wird hiervon nicht angetastet. 7.9 Der Subunternehmer hat die Pflicht, seine Mitarbeiter durch schriftliche Vereinbarung zur Einhaltung der o. g. Geheimhaltungsvereinbarung und der Grundsätze des Datenschutzes zu verpflichten.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Verwaltungsrat Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx