Bestehende Arbeitsverhältnisse. (1) Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begrün- det wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des § 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit- schaft, § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar- § 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts- remuneration, § 28: Verwendungsgruppen, § 29: Gehaltstabelle, § 30: allgemeine Entgeltregelungen, § 31: Zulagen und Zuschläge (mit Aus- nahme des Abs 1a) und § 32: Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt (2) Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In- Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op- tiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs- erklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent- geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1. 7. 0000 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx beitre- ten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeit- nehmerin dieses Recht der Optierung innerhalb von 6 Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Be- trieb. Danach ist ein Wechsel in die Entgeltbestim- mungen des KV nur im Einvernehmen mit dem Arbeit- geber möglich. (3) Mit der Optierung treten alle bisherigen vertragli- chen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zu- schläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. (4) Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhalten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsrege- lungen nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV. Dies bedeutet, dass der nach § 16 geregelte erhöhte Urlaubsanspruch auf diesen Zusatzurlaub angerech- net wird. Nicht anzurechnen sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analogen Regelungen im sta- tionären Bereich. Auf den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage nach 25 Dienstjahren er- folgt hinsichtlich der bisherigen Zusatzurlaubsrege- lungen keine Anrechnung mehr. (5) Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Ver- einbarungen weiterhin abschließbar. (6) Als Grundlage für die Optierungsentschei- dung sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Ver- wendungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Be- stimmungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der bestehenden Ist-Entlohnung. (7) Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme gebildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be- trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu- rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden. Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge. (8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehme- rin binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KV über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs- summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In- formation auszuhändigen. (9) Verbleib in den bisherigen Entgeltbestim- mungen: Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben, erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt- bedingungen entsprechend der vereinbarten Ist- Lohn-/Gehaltserhöhung. (10) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV bezahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli- chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei- ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Mindestlohn. (11) Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV: Für Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entschei- den, gelten folgende Bestimmungen: Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver- gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan- passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/ Gehaltserhöhung. Liegt die Ist-Vergleichssumme bei Kindergartenhel- ferinnen unter der KV-Vergleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Lohn/Gehalt bis zum Jahresende 2019 abzubauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezo- gen. Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind. Die Arbeitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2024 jähr- lich die Möglichkeit bis 30. September, einseitig mit- tels Antrag an den Arbeitgeber in die Entgeltbestim- mungen des Kollektivvertrages zu optieren, wobei die Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner des Folgejahres beginnt. Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Aus- legung dieses KV ergeben wird eine Schiedskommis- sion eingerichtet. Anträge an die Schiedskommission sind an die Ge- schäftsstelle der Sozialwirtschaft Österreich zu stel- len. Die Sozialwirtschaft Österreich hat die vertrags- abschließenden Gewerkschaften umgehend zu infor- mieren und die Schiedskommission einzuberufen. Zusammensetzung: Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterin- nen (Beisitzer) der Sozialwirtschaft Österreich und aus zwei Vertreterinnen (Beisitzer) der vertragsab- schließenden Gewerkschaften. Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Sozialwirtschaft Österreich und die vertragsschlie- ßenden Gewerkschaften verpflichten sich, jeweils eine Liste von Beisitzern mit mindestens sechs Personen zu führen. Entscheidungsfindung: Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden. Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst bin- nen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu be- handeln und diesen innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entschei- dung der Schiedskommission ist dem Antragsteller schriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entschei- dung bekannt zu geben. Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine der Parteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet. Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung ab- zuwickeln. Xxxx, xx 00. November 2020 FÜR DIE „SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Mag. (FH) Xxxxx Xxxxxxxxx Vorsitzender Xxxxxxx Xxxxxx, MA Vorsitzende GEWERKSCHAFT GPA Xxxx Xxxxxxxxx Geschäftsbereichsleiter Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe” Xxxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Xxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichssekretärin Xxxxx Xxxxxxxxxxx Vorsitzender GEWERKSCHAFT VIDA GEWERKSCHAFT VIDA, Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Bundesgeschäftsführer Fachbereich Soziale Dienste Mit der Pauschale von 67,40 Euro*) sind abgedeckt: – Alle anfallenden Mehr- und Überstundenzuschläge sowie Sonn- und Feiertagszuschläge. – Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf eine 6-Tage- Woche mit insgesamt 60 Stunden wöchentlicher Normalarbeitszeit und 10 Stunden täglicher Nor- malarbeitszeit. – Weiters sind damit abgegolten, anfallende Arbeits- stunden in besonderen Situationen und Notfällen, wie auch die freiwillige Bereitschaft in der Freizeit vereinzelte Tätigkeiten zu verrichten. Nicht abgedeckt sind geplante längere Arbeitseinsätze über die 10 Stunden tägliche Normalarbeitszeit hi- naus.
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Samples: Kollektivvertrag
Bestehende Arbeitsverhältnisse. (1) Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begrün- det begründet wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des § 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit- schaft, § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar- beitsvergütung, § 13 Abs 1: Rufbereitschaft, § 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts- remuneration, § 28: Verwendungsgruppen, § 29: Gehaltstabelle, § 30: allgemeine Entgeltregelungen, § 31: Zulagen und Zuschläge (mit Aus- nahme des Abs 1a) und § 32: Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt
(2) Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In- Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op- tiert optiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibtver- bleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs- erklärung Optierungser- klärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent- geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1. 7. 0000 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx beitre- ten beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeit- nehmerin Arbeitneh- merin dieses Recht der Optierung innerhalb von 6 Monaten Mo- naten nach Wirksamkeit des KV für diesen Be- triebBetrieb. Danach Da- nach ist ein Wechsel in die Entgeltbestim- mungen Entgeltbestimmungen des KV nur im Einvernehmen mit dem Arbeit- geber möglichArbeitgeber mög- lich.
(3) Mit der Optierung treten alle bisherigen vertragli- chen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zu- schläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.
(4) Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhalten erhal- ten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsrege- lungen Urlaubsregelungen nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV. Dies bedeutet, dass der nach § 16 geregelte erhöhte Urlaubsanspruch auf diesen Zusatzurlaub angerech- net wird. Nicht anzurechnen sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analogen Regelungen im sta- tionären Bereich. Auf den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage nach 25 Dienstjahren er- folgt hinsichtlich der bisherigen Zusatzurlaubsrege- lungen keine Anrechnung mehr.
(5) Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Ver- einbarungen weiterhin abschließbar.
(6) Als Grundlage für die Optierungsentschei- dung Optierungsentscheidung sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Ver- wendungsgruppen Verwen- dungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Be- stimmungen Bestim- mungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der bestehenden Ist-Entlohnung.
(7) Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme gebildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be- trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu- rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden. Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge.
(8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehme- rin binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KV über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs- summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In- formation auszuhändigen.
(9) Verbleib in den bisherigen Entgeltbestim- mungenEntgeltbestimmungen: Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben, erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt- bedingungen entsprechend der vereinbarten Ist- Lohn-/Gehaltserhöhung.
(10) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV bezahlte be- zahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli- chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei- ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Mindestlohn.
(11) Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV: Für Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entschei- denentscheiden, gelten folgende Bestimmungen: Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver- gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan- passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/ Gehaltserhöhung. Liegt die Ist-Vergleichssumme bei Kindergartenhel- ferinnen unter der KV-Vergleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Lohn/Gehalt bis zum Jahresende 2019 abzubauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezo- gen. Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind. .
1) Die Arbeitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2024 jähr- lich jährlich die Möglichkeit bis 30. September, einseitig mit- tels mittels Antrag an den Arbeitgeber in die Entgeltbestim- mungen Entgeltbe- stimmungen des Kollektivvertrages zu optieren, wobei die Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner des Folgejahres beginnt. .
2) Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen vertragli- chen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge Zu- schläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Aus- legung dieses KV ergeben wird eine Schiedskommis- sion eingerichtet. Anträge an die Schiedskommission sind an die Ge- schäftsstelle der Sozialwirtschaft Österreich zu stel- lenstellen. Die Sozialwirtschaft Österreich hat die vertrags- abschließenden vertragsab- schließenden Gewerkschaften umgehend zu infor- mieren und die Schiedskommission einzuberufen. Zusammensetzung: Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterin- nen (Beisitzer) der Sozialwirtschaft Österreich und aus zwei Vertreterinnen (Beisitzer) der vertragsab- schließenden Gewerkschaften. Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Sozialwirtschaft Österreich und die vertragsschlie- ßenden Gewerkschaften verpflichten sich, jeweils eine Liste von Beisitzern mit mindestens sechs Personen zu führen. Entscheidungsfindung: Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden. Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst bin- nen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu be- handeln und diesen innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entschei- dung der Schiedskommission ist dem Antragsteller schriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entschei- dung bekannt zu geben. Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine der Parteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet. Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung ab- zuwickeln. XxxxANHANG – UMSETZUNG ARBEITSZEITVERKÜRZUNG 2022 Die Sozialpartner kommen überein, xx 00dass die Arbeits- zeitverkürzung nicht durch eine Arbeitsverdichtung kompensiert werden darf. Durch die Arbeitszeitverkür- zung frei gewordene Stunden sind unter Berücksichti- gung der betrieblichen Erfordernisse vorrangig be- reits angestellten Teilzeitbeschäftigten anzubieten. Diese sind ebenso wie der Betriebsrat über diese Mög- lichkeit in geeigneter Form zu informieren. Weiters sind ausfallende Stunden durch die Neuauf- nahme zusätzlicher Beschäftigten oder durch eine Neugestaltung der innerbetrieblichen Abläufe auszu- gleichen. Die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung am 1. 1. 2022 erfolgt in folgender Weise:
a) Vollzeitmitarbeiterinnen: Die vereinbarte Wochen- arbeitszeit von Vollzeitmitarbeiterinnen wird auf 37 Stunden verkürzt. Das Gehalt/Lohn ändert sich dadurch nicht.
b) Bei Teilzeitmitarbeiterinnen bleibt die im Arbeits- vertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit grundsätz- lich unverändert, außer es kommt zu einer einver- nehmlichen Vertragsänderung auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiterin. Bleibt die vereinbarte Arbeitszeit unverändert, erhöht sich das Gehalt/Lohn aufgrund der Änderung des Grundstundenteilers um 2,7 % (§ 30a Abs 4). Teilzeit- mitarbeiterinnen, mit denen eine Änderung der Wo- chenstundenverpflichtung vereinbart wird, erhalten den Grundstundenlohn für die jeweils vereinbarte Wo- chenstundenverpflichtung auf Basis des geänderten Grundstundenteilers. Eine Stundenerhöhung oder -verkürzung ist im Dienst- zettel (§ 2 AVRAG) bzw Arbeitsvertrag festzuhalten. Nach 12 Monaten ist eine gemeinsame Evaluierung zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung durchzu- führen, um etwaige Anpassungen zu vereinbaren. Die KV-Partner entwickeln dazu einen Leitfaden mit Fragestellungen, der spätestens bis Jahresende 2023 zur Verfügung gestellt werden wird. Wien, am 23. November 2020 FÜR DIE „SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Mag2021 Zulagen und Zuschläge 2021 2022 kaufmänn. Rundung auf 1c AZ-Verkür- zung § 9 Nachtarbeitszuschlag Je Nachtarbeitsstunde € 7,31 € 7,51 Nachtdienstpauschale € 41,80 € 42,93 § 13 Rufbereitschaft € 3,38 € 3,47 § 15 Dienstplan Dienst an freien Tagen € 20,97 € 21,54 zusätzlicher Dienstblock € 10,48 € 10,76 § 21 Tagesmütter Nachtarbeit Pauschalab- geltung /Kind wt € 28,36 € 29,13 Nachtarbeit Pauschalab- geltung /Kind sft € 34,22 € 35,14 § 22c, § 24 Tagespauschale € 67,40 € 69,22 § 31 Zulagen und Zuschläge SEG je Stde € 1,19 € 1,22 SEG Pauschale € 196,49 € 196,49 Sonn und FT Zuschläge je Stde € 4,81 € 4,94 § 31 Abs 3 Leitungs- und Funktionszulagen Stationsleitung je Vollzeit- monat € 689,68 € 689,68 Leitung SÖB/GBP € 339,23 € 339,23 Kindergartenleitung 1. Gruppe und Monat € 94,35 € 94,35 Kindergartenleitung ab 2. Gruppe und Monat € 58,25 € 58,25 geprüfte Sonderkindergärt- nerin monatl € 220,16 € 220,16 Sonstige Entgelte 2021 2022 § 29a (FHbisher § 28) Xxxxx Xxxxxxxxx Vorsitzender Xxxxxxx Xxxxxx, MA Vorsitzende GEWERKSCHAFT GPA Xxxx Xxxxxxxxx Geschäftsbereichsleiter Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe” Xxxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Xxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichssekretärin Xxxxx Xxxxxxxxxxx Vorsitzender GEWERKSCHAFT VIDA GEWERKSCHAFT VIDA, Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Bundesgeschäftsführer Fachbereich Soziale Dienste Mit der Pauschale von 67,40 Euro*) sind abgedeckt: – Alle anfallenden Mehr- und Überstundenzuschläge sowie Sonn- und FeiertagszuschlägeTMA Ge- hälter kaufmänn. – Die Ausdehnung der Arbeitszeit Rundung auf eine 610c AZ-Tage- Woche mit insgesamt 60 Stunden wöchentlicher Normalarbeitszeit und 10 Stunden täglicher Nor- malarbeitszeitVerkür- zung A € 1.564,00 € 1.564,00 B € 1.633,80 € 1.633,80 2021 2022 § 29b Aufzahlung Pflege- kräfte kaufmänn. – Weiters sind damit abgegolten, anfallende Arbeits- stunden in besonderen Situationen und Notfällen, wie auch die freiwillige Bereitschaft in der Freizeit vereinzelte Tätigkeiten zu verrichtenRundung auf 10c AZ-Verkür- zung PA € 32,40 € 32,40 PFA € 65,00 € 65,00 DGKP € 108,20 € 108,20 2021 2022 § 33 Lehrlinge kaufmänn. Nicht abgedeckt sind geplante längere Arbeitseinsätze über die 10 Stunden tägliche Normalarbeitszeit hi- naus.Rundung auf 10c AZ-Verkür- zung
1. Lehrjahr € 767,90 € 767,90
2. Xxxxxxxx € 976,00 € 976,00
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Samples: Kollektivvertrag Der Sozialwirtschaft Österreich (Swö Kv)
Bestehende Arbeitsverhältnisse. (1) Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begrün- det begründet wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des § 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit- schaft, § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar- beitsvergütung, § 13 Abs 1: Rufbereitschaft, § 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts- remuneration, § 28: Verwendungsgruppen, § 29: Gehaltstabelle, § 30: allgemeine Entgeltregelungen, § 31: Zulagen und Zuschläge (mit Aus- nahme des Abs 1a) und § 32: Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt
(2) Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In- Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op- tiert optiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibtver- bleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs- erklärung Optierungser- klärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent- geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1. 7. 0000 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx beitre- ten beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeit- nehmerin Arbeitneh- merin dieses Recht der Optierung innerhalb von 6 Monaten Mo- naten nach Wirksamkeit des KV für diesen Be- triebBetrieb. Danach Da- nach ist ein Wechsel in die Entgeltbestim- mungen Entgeltbestimmungen des KV nur im Einvernehmen mit dem Arbeit- geber möglichArbeitgeber mög- lich.
(3) Mit der Optierung treten alle bisherigen vertragli- chen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zu- schläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.
(4) Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhalten erhal- ten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsrege- lungen Urlaubsregelungen nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV. Dies bedeutet, dass der nach § 16 geregelte erhöhte Urlaubsanspruch auf diesen Zusatzurlaub angerech- net wird. Nicht anzurechnen sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analogen Regelungen im sta- tionären Bereich. Auf den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage nach 25 Dienstjahren er- folgt hinsichtlich der bisherigen Zusatzurlaubsrege- lungen keine Anrechnung mehr.
(5) Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Ver- einbarungen weiterhin abschließbar.
(6) Als Grundlage für die Optierungsentschei- dung Optierungsentscheidung sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Ver- wendungsgruppen Verwen- dungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Be- stimmungen Bestim- mungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der bestehenden Ist-Entlohnung.
(7) Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme gebildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be- trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu- rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden. Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge.
(8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehme- rin binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KV über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs- summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In- formation auszuhändigen.
(9) Verbleib in den bisherigen Entgeltbestim- mungenEntgeltbestimmungen: Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben, erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt- bedingungen entsprechend der vereinbarten Ist- Lohn-/Gehaltserhöhung.
(10) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV bezahlte be- zahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli- chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei- ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Mindestlohn.
(11) Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV: Für Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entschei- denentscheiden, gelten folgende Bestimmungen: Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver- gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan- passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/ Gehaltserhöhung. Liegt die Ist-Vergleichssumme bei Kindergartenhel- ferinnen unter der KV-Vergleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Lohn/Gehalt bis zum Jahresende 2019 abzubauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezo- gen. Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind. .
1) Die Arbeitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2024 jähr- lich jährlich die Möglichkeit bis 30. September, einseitig mit- tels mittels Antrag an den Arbeitgeber in die Entgeltbestim- mungen Entgeltbe- stimmungen des Kollektivvertrages zu optieren, wobei die Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner des Folgejahres beginnt. .
2) Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen vertragli- chen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge Zu- schläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. § 42 Schiedskommission Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Aus- legung dieses KV ergeben wird eine Schiedskommis- sion eingerichtet. Anträge an die Schiedskommission sind an die Ge- schäftsstelle der Sozialwirtschaft Österreich zu stel- lenstellen. Die Sozialwirtschaft Österreich hat die vertrags- abschließenden vertragsab- schließenden Gewerkschaften umgehend zu infor- mieren und die Schiedskommission einzuberufen. Zusammensetzung: Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterin- nen (Beisitzer) der Sozialwirtschaft Österreich und aus zwei Vertreterinnen (Beisitzer) der vertragsab- schließenden Gewerkschaften. Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Sozialwirtschaft Österreich und die vertragsschlie- ßenden Gewerkschaften verpflichten sich, jeweils eine Liste von Beisitzern mit mindestens sechs Personen zu führen. Entscheidungsfindung: Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden. Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst bin- nen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu be- handeln und diesen innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entschei- dung der Schiedskommission ist dem Antragsteller schriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entschei- dung bekannt zu geben. Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine der Parteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet. Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung ab- zuwickeln. XxxxANHANG – UMSETZUNG ARBEITSZEITVERKÜRZUNG 2022 Die Sozialpartner kommen überein, xx 00dass die Arbeits- zeitverkürzung nicht durch eine Arbeitsverdichtung kompensiert werden darf. Durch die Arbeitszeitverkür- zung frei gewordene Stunden sind unter Berücksichti- gung der betrieblichen Erfordernisse vorrangig be- reits angestellten Teilzeitbeschäftigten anzubieten. Diese sind ebenso wie der Betriebsrat über diese Mög- lichkeit in geeigneter Form zu informieren. Weiters sind ausfallende Stunden durch die Neuauf- nahme zusätzlicher Beschäftigten oder durch eine Neugestaltung der innerbetrieblichen Abläufe auszu- gleichen. Die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung am 1. 1. 2022 erfolgt in folgender Weise:
a) Vollzeitmitarbeiterinnen: Die vereinbarte Wochen- arbeitszeit von Vollzeitmitarbeiterinnen wird auf 37 Stunden verkürzt. Das Gehalt/Lohn ändert sich dadurch nicht.
b) Bei Teilzeitmitarbeiterinnen bleibt die im Arbeits- vertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit grundsätz- lich unverändert, außer es kommt zu einer einver- nehmlichen Vertragsänderung auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiterin. Bleibt die vereinbarte Arbeitszeit unverändert, erhöht sich das Gehalt/Lohn aufgrund der Änderung des Grundstundenteilers um 2,7 % (§ 30a Abs 4). Teilzeit- mitarbeiterinnen, mit denen eine Änderung der Wo- chenstundenverpflichtung vereinbart wird, erhalten den Grundstundenlohn für die jeweils vereinbarte Wo- chenstundenverpflichtung auf Basis des geänderten Grundstundenteilers. Eine Stundenerhöhung oder -verkürzung ist im Dienst- zettel (§ 2 AVRAG) bzw Arbeitsvertrag festzuhalten. Nach 12 Monaten ist eine gemeinsame Evaluierung zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung durchzu- führen, um etwaige Anpassungen zu vereinbaren. Die KV-Partner entwickeln dazu einen Leitfaden mit Fragestellungen, der spätestens bis Jahresende 2023 zur Verfügung gestellt werden wird. Wien, am 17. November 2020 2022 FÜR DIE „SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Mag. (FH) Xxxxx Xxxxxxxxx Vorsitzender Mag. Xxxxxx Xxxxxxxxx, BA Geschäftsführer Xxxxxxx Xxxxxx, MA Vorsitzende GEWERKSCHAFT GPA Xxxx Xxxxxxxxx Geschäftsbereichsleiter Bundesgeschäftsführer Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe” Xxxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Xxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichssekretärin Xxxxx Xxxxxxxxxxx Vorsitzender GEWERKSCHAFT VIDA GEWERKSCHAFT VIDAXxx.x Xxxx Xxxxxxx, Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Bundesgeschäftsführer Fachbereich Soziale Dienste Mit der BA Generalsekretärin vida Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Fachbereichssekretärin ÜBERSICHT WEITERE ENTGELTANPASSUNG 2023 Zulagen und Zuschläge 2022 2023 § 9 Nachtarbeitszuschlag Je Nachtarbeitsstunde € 7,51 € 8,11 Nachtdienstpauschale € 42,93 € 46,36 § 13 Rufbereitschaft € 3,47 € 3,75 § 15 Dienstplan* Dienst an freien Tagen € 21,54 € 25,85 zusätzlicher Dienstblock € 10,76 € 12,91 § 21 Tagesmütter Nachtarbeit Pauschalab- geltung /Kind wt € 29,13 € 31,46 Nachtarbeit Pauschalab- geltung /Kind sft € 35,14 € 37,95 § 22c, § 24 Tagespauschale € 69,22 € 74,76 § 31 Zulagen und Zuschläge SEG je Stde € 1,22 € 1,32 SEG Pauschale von 67,40 Euro*€ 196,49 € 212,21 Sonn und FT Zuschläge je Stde € 4,94 € 5,34 § 31 Abs 3 Leitungs‐ und Funktionszulagen Stationsleitung je Vollzeit- monat € 689,68 € 744,85 Leitung SÖB/GBP € 339,23 € 366,37 Kindergartenleitung 1. Gruppe und Monat € 94,35 € 101,90 Kindergartenleitung ab 2. Gruppe und Monat € 58,25 € 62,91 geprüfte Sonderkindergärt- nerin monatl € 220,16 € 237,77 Sonstige Entgelte 2022 2023 § 29a (bisher § 28) sind abgedeckt: – Alle anfallenden Mehr- und Überstundenzuschläge sowie Sonn- und FeiertagszuschlägeTMA Ge- hälter A € 1.564,00 € 1.689,10 B € 1.633,80 € 1.764,50 2022 2023 § 29b Aufzahlung Pflege- kräfte PA € 32,40 € 34,99 PFA € 65,00 € 70,20 DGKP € 108,20 € 116,86 2022 2023 § 33 Lehrlinge 1. – Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf eine 6-Tage- Woche mit insgesamt 60 Stunden wöchentlicher Normalarbeitszeit und 10 Stunden täglicher Nor- malarbeitszeit. – Weiters sind damit abgegolten, anfallende Arbeits- stunden in besonderen Situationen und Notfällen, wie auch die freiwillige Bereitschaft in der Freizeit vereinzelte Tätigkeiten zu verrichten. Nicht abgedeckt sind geplante längere Arbeitseinsätze über die 10 Stunden tägliche Normalarbeitszeit hi- naus.Lehrjahr € 767,90 € 829,30
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Samples: Kollektivvertrag
Bestehende Arbeitsverhältnisse. (1) Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begrün- det begründet wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des § 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit- schaft, § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar- beitsvergütung, § 13 Abs 1: Rufbereitschaft, § 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts- remuneration, § 28: Verwendungsgruppen, § 29: Gehaltstabelle, § 30: allgemeine Entgeltregelungen, § 31: Zulagen und Zuschläge (mit Aus- nahme des Abs 1a) und § 32: Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt
(2) Gehalt Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In- Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op- tiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs- erklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent- geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1. 7. 0000 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx beitre- ten 2004 der BAGS beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeit- nehmerin Arbeitnehmerin dieses Recht der Optierung innerhalb von 6 Monaten nach Wirksamkeit Wirk- samkeit des KV für diesen Be- triebBetrieb. Danach ist ein Wechsel in die Entgeltbestim- mungen Entgeltbestimmungen des KV nur im Einvernehmen mit dem Arbeit- geber Arbeitgeber möglich.
(3) Mit der Optierung treten alle bisherigen vertragli- chen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zu- schläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.
(4) Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhalten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsrege- lungen nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV. Dies bedeutet, dass der nach § 16 geregelte erhöhte Urlaubsanspruch auf diesen Zusatzurlaub angerech- net wird. Nicht anzurechnen sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analogen Regelungen im sta- tionären Bereich. Auf den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage nach 25 Dienstjahren er- folgt hinsichtlich der bisherigen Zusatzurlaubsrege- lungen keine Anrechnung mehr.
(5) Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Ver- einbarungen weiterhin abschließbar.
(6) Als Grundlage für die Optierungsentschei- dung sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Ver- wendungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Be- stimmungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der bestehenden Ist-Entlohnung.
(7) Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme gebildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be- trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu- rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden. Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge.
(8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehme- rin binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KV über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs- summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In- formation auszuhändigen.
(9) Verbleib in den bisherigen Entgeltbestim- mungen: Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben, erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt- bedingungen entsprechend der vereinbarten Ist- Lohn-/Gehaltserhöhung.
(10) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV bezahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli- chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei- ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Mindestlohn.
(11) Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV: Für Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entschei- den, gelten folgende Bestimmungen: Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver- gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan- passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/ Gehaltserhöhung. Liegt die Ist-Vergleichssumme bei Kindergartenhel- ferinnen unter der KV-Vergleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Lohn/Gehalt bis zum Jahresende 2019 abzubauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezo- gen. Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind. Die Arbeitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2024 jähr- lich die Möglichkeit bis 30. September, einseitig mit- tels Antrag an den Arbeitgeber in die Entgeltbestim- mungen des Kollektivvertrages zu optieren, wobei die Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner des Folgejahres beginnt. Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. Zur Beilegung Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhal- ten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungen nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV. Dies bedeutet, dass der nach diesem KV geregelte er- höhte Urlaubsanspruch um 2 Werktage nach 10-jähri- ger Betriebszugehörigkeit, um 4 Werktage nach 15- jähriger Betriebszugehörigkeit bzw um 6 Werktage nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf diesen Zusatzurlaub angerechnet wird. Nicht anzurechnen sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analo- gen Regelungen im stationären Bereich. Auf den ge- setzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage nach 25 Dienstjahren erfolgt hinsichtlich der bisheri- gen Zusatzurlaubsregelungen keine Anrechnung mehr. Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Vereinba- rungen weiterhin abschließbar. Als Grundlage für die Optierungsentscheidung sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Verwen- dungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Bestim- mungen dieses KV einzustufen; unabhängig von Streitigkeitender bestehenden Ist-Entlohnung. Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist- Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme ge- bildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be- trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu- rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden. Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzulagen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KV über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs- summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In- formation auszuhändigen. Verbleib in den bisherigen Entgeltbestimmun- gen: Bei Arbeitnehmerinnen, die sich aus dafür entscheiden, in ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben, erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt- bedingungen entsprechend der Aus- legung vereinbarten Ist- Lohn-/Gehaltserhöhung. Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV be- zahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli- chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei- ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Mindestlohn. Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV ergeben KV: Für Arbeitnehmer/innen die sich dafür ent- scheiden, gelten folgende Bestimmungen: Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver- gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan- passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/ Gehaltserhöhung. Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Ver- gleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt bis zum Jahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelfer- innen ist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzu- bauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in gleich hohen Schritten und wird eine Schiedskommis- sion eingerichtetmonatlich abgezogen. Anträge an die Schiedskommission sind an die Ge- schäftsstelle der Sozialwirtschaft Österreich Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu stel- len. Die Sozialwirtschaft Österreich hat die vertrags- abschließenden Gewerkschaften umgehend zu infor- mieren und die Schiedskommission einzuberufen. Zusammensetzung: Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterin- nen (Beisitzer) der Sozialwirtschaft Österreich und aus zwei Vertreterinnen (Beisitzer) der vertragsab- schließenden Gewerkschaften. Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Sozialwirtschaft Österreich und die vertragsschlie- ßenden Gewerkschaften verpflichten sich, jeweils eine Liste einer Höhe von Beisitzern mit mindestens sechs Personen zu führen. Entscheidungsfindung: Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden. Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst bin- nen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu be- handeln und diesen innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entschei- dung der Schiedskommission ist dem Antragsteller schriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entschei- dung bekannt zu geben. Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine der Parteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet. Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung ab- zuwickeln. Xxxx, xx 00. November 2020 FÜR DIE „SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH € 5,– Mag. (FH) Xxxxx Xxxxxxxxx Vorsitzender Xxxxxxx Xxxxxx, MA Vorsitzende GEWERKSCHAFT GPA Xxxx Xxxxxxxxx Geschäftsbereichsleiter Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe” Xxxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Xxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichssekretärin Xxxxx Xxxxxxxxxxx Vorsitzender GEWERKSCHAFT VIDA GEWERKSCHAFT VIDA, Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Bundesgeschäftsführer Fachbereich Soziale Dienste Mit der Pauschale von 67,40 Euro*) sind abgedeckt: – Alle anfallenden Mehr- und Überstundenzuschläge sowie Sonn- und Feiertagszuschläge. – Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf eine 6-Tage- Woche mit insgesamt 60 Stunden wöchentlicher Normalarbeitszeit und 10 Stunden täglicher Nor- malarbeitszeit. – Weiters sind damit abgegolten, anfallende Arbeits- stunden in besonderen Situationen und Notfällen, wie auch die freiwillige Bereitschaft in der Freizeit vereinzelte Tätigkeiten zu verrichten. Nicht abgedeckt sind geplante längere Arbeitseinsätze über die 10 Stunden tägliche Normalarbeitszeit hi- nausim ersten Jahr anzugleichen sind.
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Samples: Kollektivvertrag
Bestehende Arbeitsverhältnisse. (1) Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begrün- det wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des § 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit- schaft, § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar- § 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts- remuneration, § 28: Verwendungsgruppen, § 29: Gehaltstabelle, § 30: allgemeine Entgeltregelungen, § 31: Zulagen und Zuschläge (mit Aus- nahme des Abs 1a) und § 32: Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt
(2) Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In- Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op- tiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs- erklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent- geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1. 7. 0000 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx beitre- ten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeit- nehmerin dieses Recht der Optierung innerhalb von 6 Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Be- trieb. Danach ist ein Wechsel in die Entgeltbestim- mungen des KV nur im Einvernehmen mit dem Arbeit- geber möglich.
(3) Mit der Optierung treten alle bisherigen vertragli- chen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zu- schläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.
(4) Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhalten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsrege- lungen nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV. Dies bedeutet, dass der nach § 16 geregelte erhöhte Urlaubsanspruch auf diesen Zusatzurlaub angerech- net wird. Nicht anzurechnen sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analogen Regelungen im sta- tionären Bereich. Auf den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage nach 25 Dienstjahren er- folgt hinsichtlich der bisherigen Zusatzurlaubsrege- lungen keine Anrechnung mehr.
(5) Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Ver- einbarungen weiterhin abschließbar.
(6) Als Grundlage für die Optierungsentschei- dung sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Ver- wendungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Be- stimmungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der bestehenden Ist-Entlohnung.
(7) Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme gebildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be- trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu- rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden. Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge.
(8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehme- rin binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KV über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs- summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In- formation auszuhändigen.
(9) Verbleib in den bisherigen Entgeltbestim- mungen: Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben, erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt- bedingungen entsprechend der vereinbarten Ist- Lohn-/Gehaltserhöhung.
(10) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV bezahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli- chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei- ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Mindestlohn.
(11) Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV: Für Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entschei- den, gelten folgende Bestimmungen: Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver- gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan- passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/ Gehaltserhöhung. Liegt die Ist-Vergleichssumme bei Kindergartenhel- ferinnen unter der KV-Vergleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Lohn/Gehalt bis zum Jahresende 2019 abzubauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezo- gen. Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind. § 41a Zusätzliche Optierung Die Arbeitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2024 jähr- lich die Möglichkeit bis 30. September, einseitig mit- tels Antrag an den Arbeitgeber in die Entgeltbestim- mungen des Kollektivvertrages zu optieren, wobei die Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner des Folgejahres beginnt. Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Aus- legung dieses KV ergeben wird eine Schiedskommis- sion eingerichtet. Anträge an die Schiedskommission sind an die Ge- schäftsstelle der Sozialwirtschaft Österreich zu stel- len. Die Sozialwirtschaft Österreich hat die vertrags- abschließenden Gewerkschaften umgehend zu infor- mieren und die Schiedskommission einzuberufen. Zusammensetzung: Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterin- nen (Beisitzer) der Sozialwirtschaft Österreich und aus zwei Vertreterinnen (Beisitzer) der vertragsab- schließenden Gewerkschaften. Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Sozialwirtschaft Österreich und die vertragsschlie- ßenden Gewerkschaften verpflichten sich, jeweils eine Liste von Beisitzern mit mindestens sechs Personen zu führen. Entscheidungsfindung: Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden. Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst bin- nen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu be- handeln und diesen innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entschei- dung der Schiedskommission ist dem Antragsteller schriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entschei- dung bekannt zu geben. Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine der Parteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet. Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung ab- zuwickeln. Xxxx, xx 00. November 2020 FÜR DIE „SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Mag. (FH) Xxxxx Xxxxxxxxx Vorsitzender Xxxxxxx Xxxxxx, MA Vorsitzende GEWERKSCHAFT GPA Xxxx Xxxxxxxxx Geschäftsbereichsleiter Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe” Xxxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Xxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichssekretärin Xxxxx Xxxxxxxxxxx Vorsitzender GEWERKSCHAFT VIDA GEWERKSCHAFT VIDA, Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Bundesgeschäftsführer Fachbereich Soziale Dienste ANHANG (AUS KV 2017) Mit der Pauschale von 67,40 Euro*) sind abgedeckt: – Alle anfallenden Mehr- und Überstundenzuschläge sowie Sonn- und Feiertagszuschläge. – Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf eine 6-Tage- Woche mit insgesamt 60 Stunden wöchentlicher Normalarbeitszeit und 10 Stunden täglicher Nor- malarbeitszeit. – Weiters sind damit abgegolten, anfallende Arbeits- stunden in besonderen Situationen und Notfällen, wie auch die freiwillige Bereitschaft in der Freizeit vereinzelte Tätigkeiten zu verrichten. Nicht abgedeckt sind geplante längere Arbeitseinsätze über die 10 Stunden tägliche Normalarbeitszeit hi- naus.
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Samples: Kollektivvertrag
Bestehende Arbeitsverhältnisse. (1) Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begrün- det wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des § 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit- schaft, § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar- § 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts- remuneration, § 28: Verwendungsgruppen, § 29: Gehaltstabelle, § 30: allgemeine Entgeltregelungen, § 31: Zulagen und Zuschläge (mit Aus- nahme des Abs 1a) und § 32: Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt
(2) Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In- Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op- tiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs- erklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent- geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1. 7. 0000 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx beitre- ten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeit- nehmerin dieses Recht der Optierung innerhalb von 6 Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Be- trieb. Danach ist ein Wechsel in die Entgeltbestim- mungen des KV nur im Einvernehmen mit dem Arbeit- geber möglich.
(3) Mit der Optierung treten alle bisherigen vertragli- chen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zu- schläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.
(4) Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhalten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsrege- lungen nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV. Dies bedeutet, dass der nach § 16 geregelte erhöhte Urlaubsanspruch auf diesen Zusatzurlaub angerech- net wird. Nicht anzurechnen sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analogen Regelungen im sta- tionären Bereich. Auf den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage nach 25 Dienstjahren er- folgt hinsichtlich der bisherigen Zusatzurlaubsrege- lungen keine Anrechnung mehr.
(5) Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Ver- einbarungen weiterhin abschließbar.
(6) Als Grundlage für die Optierungsentschei- dung sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Ver- wendungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Be- stimmungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der bestehenden Ist-Entlohnung.
(7) Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme gebildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be- trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu- rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden. Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge.
(8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehme- rin binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KV über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs- summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In- formation auszuhändigen.
(9) Verbleib in den bisherigen Entgeltbestim- mungen: Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben, erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt- bedingungen entsprechend der vereinbarten Ist- Lohn-/Gehaltserhöhung.
(10) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV bezahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli- chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei- ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Mindestlohn.
(11) Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV: Für Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entschei- den, gelten folgende Bestimmungen: Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver- gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan- passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/ Gehaltserhöhung. Liegt die Ist-Vergleichssumme bei Kindergartenhel- ferinnen unter der KV-Vergleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Lohn/Gehalt bis zum Jahresende 2019 abzubauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezo- gen. Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind. Die Arbeitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2024 jähr- lich die Möglichkeit bis 30. September, einseitig mit- tels Antrag an den Arbeitgeber in die Entgeltbestim- mungen des Kollektivvertrages zu optieren, wobei die Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner des Folgejahres beginnt. Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Aus- legung dieses KV ergeben wird eine Schiedskommis- sion eingerichtet. Anträge an die Schiedskommission sind an die Ge- schäftsstelle der Sozialwirtschaft Österreich zu stel- len. Die Sozialwirtschaft Österreich hat die vertrags- abschließenden Gewerkschaften umgehend zu infor- mieren und die Schiedskommission einzuberufen. Zusammensetzung: Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterin- nen (Beisitzer) der Sozialwirtschaft Österreich und aus zwei Vertreterinnen (Beisitzer) der vertragsab- schließenden Gewerkschaften. Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Sozialwirtschaft Österreich und die vertragsschlie- ßenden Gewerkschaften verpflichten sich, jeweils eine Liste von Beisitzern mit mindestens sechs Personen zu führen. Entscheidungsfindung: Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden. Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst bin- nen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu be- handeln und diesen innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entschei- dung der Schiedskommission ist dem Antragsteller schriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entschei- dung bekannt zu geben. Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine der Parteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet. Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung ab- zuwickeln. XxxxWien, xx 00am 1. November April 2020 FÜR DIE „SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Mag. (FH) Xxxxx Xxxxxxxxx Vorsitzender ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Xxxxxxx Xxxxxx, MA gf. Vorsitzende GEWERKSCHAFT GPA Xxxx Xxxxxxxxx Geschäftsbereichsleiter Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und JugendhilfeJugendwohlfahrt” Xxxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Xxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichssekretärin Xxxxx Xxxxxxxxxxx Vorsitzender GEWERKSCHAFT VIDA GEWERKSCHAFT VIDA, Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Bundesgeschäftsführer Fachbereich Soziale Dienste Mit der Pauschale von 67,40 Euro*) sind abgedeckt: – Alle anfallenden Mehr- und Überstundenzuschläge sowie Sonn- und Feiertagszuschläge. – Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf eine 6-Tage- Woche mit insgesamt 60 Stunden wöchentlicher Normalarbeitszeit und 10 Stunden täglicher Nor- malarbeitszeit. – Weiters sind damit abgegolten, anfallende Arbeits- stunden in besonderen Situationen und Notfällen, wie auch die freiwillige Bereitschaft in der Freizeit vereinzelte Tätigkeiten zu verrichten. Nicht abgedeckt sind geplante längere Arbeitseinsätze über die 10 Stunden tägliche Normalarbeitszeit hi- naus.Wirtschaftsbereichssekretärin
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Samples: Kollektivvertrag Der Sozialwirtschaft Österreich (Swö Kv)
Bestehende Arbeitsverhältnisse. (1) Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begrün- det begründet wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Bestimmungen des § 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit- schaft, § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar- beitsvergütung, § 13 Abs 1: Rufbereitschaft, § 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts- remuneration, § 28: Verwendungsgruppen, § 29: Gehaltstabelle, § 30: allgemeine Entgeltregelungen, § 31: Zulagen und Zuschläge (mit Aus- nahme des Abs 1a) und § 32: Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt
(2) Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In- Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op- tiert optiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen verbleibtver- bleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs- erklärung Optierungser- klärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent- geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1. 7. 0000 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx beitre- ten beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeit- nehmerin Arbeitneh- merin dieses Recht der Optierung innerhalb von 6 Monaten Mo- naten nach Wirksamkeit des KV für diesen Be- triebBetrieb. Danach Da- nach ist ein Wechsel in die Entgeltbestim- mungen Entgeltbestimmungen des KV nur im Einvernehmen mit dem Arbeit- geber möglichArbeitgeber mög- lich.
(3) Mit der Optierung treten alle bisherigen vertragli- chen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zu- schläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.
(4) Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhalten erhal- ten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsrege- lungen Urlaubsregelungen nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV. Dies bedeutet, dass der nach § 16 geregelte erhöhte Urlaubsanspruch auf diesen Zusatzurlaub angerech- net wird. Nicht anzurechnen sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analogen Regelungen im sta- tionären Bereich. Auf den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage nach 25 Dienstjahren er- folgt hinsichtlich der bisherigen Zusatzurlaubsrege- lungen keine Anrechnung mehr.
(5) Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Ver- einbarungen weiterhin abschließbar.
(6) Als Grundlage für die Optierungsentschei- dung Optierungsentscheidung sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Ver- wendungsgruppen Verwen- dungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Be- stimmungen Bestim- mungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der bestehenden Ist-Entlohnung.
(7) Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme gebildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be- trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu- rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden. Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzuschläge.
(8) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehme- rin binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KV über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs- summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In- formation auszuhändigen.
(9) Verbleib in den bisherigen Entgeltbestim- mungenEntgeltbestimmungen: Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben, erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt- bedingungen entsprechend der vereinbarten Ist- Lohn-/Gehaltserhöhung.
(10) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV bezahlte be- zahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli- chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei- ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Mindestlohn.
(11) Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV: Für Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entschei- denentscheiden, gelten folgende Bestimmungen: Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver- gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan- passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/ Gehaltserhöhung. Liegt die Ist-Vergleichssumme bei Kindergartenhel- ferinnen unter der KV-Vergleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Lohn/Gehalt bis zum Jahresende 2019 abzubauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezo- gen. Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind. .
1) Die Arbeitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2024 jähr- lich jährlich die Möglichkeit bis 30. September, einseitig mit- tels mittels Antrag an den Arbeitgeber in die Entgeltbestim- mungen Entgeltbe- stimmungen des Kollektivvertrages zu optieren, wobei die Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner des Folgejahres beginnt. .
2) Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen vertragli- chen Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge Zu- schläge und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Aus- legung dieses KV ergeben wird eine Schiedskommis- sion eingerichtet. Anträge an die Schiedskommission sind an die Ge- schäftsstelle der Sozialwirtschaft Österreich zu stel- lenstellen. Die Sozialwirtschaft Österreich hat die vertrags- abschließenden vertragsab- schließenden Gewerkschaften umgehend zu infor- mieren und die Schiedskommission einzuberufen. Zusammensetzung: Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterin- nen (Beisitzer) der Sozialwirtschaft Österreich und aus zwei Vertreterinnen (Beisitzer) der vertragsab- schließenden Gewerkschaften. Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Sozialwirtschaft Österreich und die vertragsschlie- ßenden Gewerkschaften verpflichten sich, jeweils eine Liste von Beisitzern mit mindestens sechs Personen zu führen. Entscheidungsfindung: Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit aller vier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen können nur einstimmig getroffen werden. Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst bin- nen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu be- handeln und diesen innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entschei- dung der Schiedskommission ist dem Antragsteller schriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entschei- dung bekannt zu geben. geben. Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine der Parteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet. Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung ab- zuwickeln. XxxxANHANG – UMSETZUNG ARBEITSZEITVERKÜRZUNG 2022 Die Sozialpartner kommen überein, xx 00dass die Arbeits- zeitverkürzung nicht durch eine Arbeitsverdichtung kompensiert werden darf. Durch die Arbeitszeitverkür- zung frei gewordene Stunden sind unter Berücksichti- gung der betrieblichen Erfordernisse vorrangig be- reits angestellten Teilzeitbeschäftigten anzubieten. Diese sind ebenso wie der Betriebsrat über diese Mög- lichkeit in geeigneter Form zu informieren. Weiters sind ausfallende Stunden durch die Neuauf- nahme zusätzlicher Beschäftigten oder durch eine Neugestaltung der innerbetrieblichen Abläufe auszu- gleichen. Die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung am 1. 1. 2022 erfolgt in folgender Weise:
a) Vollzeitmitarbeiterinnen: Die vereinbarte Wochen- arbeitszeit von Vollzeitmitarbeiterinnen wird auf 37 Stunden verkürzt. Das Gehalt/Lohn ändert sich dadurch nicht.
b) Bei Teilzeitmitarbeiterinnen bleibt die im Arbeits- vertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit grundsätz- lich unverändert, außer es kommt zu einer einver- nehmlichen Vertragsänderung auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiterin. Bleibt die vereinbarte Arbeitszeit unverändert, erhöht sich das Gehalt/Lohn aufgrund der Änderung des Grundstundenteilers um 2,7 % (§ 30a Abs 4). Teilzeit- mitarbeiterinnen, mit denen eine Änderung der Wo- chenstundenverpflichtung vereinbart wird, erhalten den Grundstundenlohn für die jeweils vereinbarte Wo- chenstundenverpflichtung auf Basis des geänderten Grundstundenteilers. Eine Stundenerhöhung oder -verkürzung ist im Dienst- zettel (§ 2 AVRAG) bzw Arbeitsvertrag festzuhalten. Nach 12 Monaten ist eine gemeinsame Evaluierung zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung durchzu- führen, um etwaige Anpassungen zu vereinbaren. Die KV-Partner entwickeln dazu einen Leitfaden mit Fragestellungen, der spätestens bis Jahresende 2023 zur Verfügung gestellt werden wird. Wien, am 23. November 2020 2021 FÜR DIE „SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Mag. (FH) Xxxxx Xxxxxxxxx Vorsitzender Mag. Xxxxxx Xxxxxxxxx, BA Geschäftsführer Xxxxxxx Xxxxxx, MA Vorsitzende GEWERKSCHAFT GPA Xxxx Xxxxxxxxx Geschäftsbereichsleiter Bundesgeschäftsführer Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe” Xxxxxxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichsvorsitzende Xxx Xxxxxx Wirtschaftsbereichssekretärin Xxxxx Xxxxxxxxxxx Vorsitzender GEWERKSCHAFT VIDA GEWERKSCHAFT VIDAXxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Fachbereichssekretärin ÜBERSICHT WEITERE ENTGELTANPASSUNG 2022 Zulagen und Zuschläge 2021 2022 kaufmänn. Rundung auf 1c AZ-Verkür- zung § 9 Nachtarbeitszuschlag Je Nachtarbeitsstunde € 7,31 € 7,51 Nachtdienstpauschale € 41,80 € 42,93 § 13 Rufbereitschaft € 3,38 € 3,47 § 15 Dienstplan Dienst an freien Tagen € 20,97 € 21,54 zusätzlicher Dienstblock € 10,48 € 10,76 § 21 Tagesmütter Nachtarbeit Pauschalab- geltung /Kind wt € 28,36 € 29,13 Nachtarbeit Pauschalab- geltung /Kind sft € 34,22 € 35,14 § 22c, Xxxxx Xxxxxxxxxxxx Bundesgeschäftsführer Fachbereich Soziale Dienste Mit der § 24 Tagespauschale € 67,40 € 69,22 § 31 Zulagen und Zuschläge SEG je Stde € 1,19 € 1,22 SEG Pauschale von 67,40 Euro*€ 196,49 € 196,49 Sonn und FT Zuschläge je Stde € 4,81 € 4,94 § 31 Abs 3 Leitungs- und Funktionszulagen Stationsleitung je Vollzeit- monat € 689,68 € 689,68 Leitung SÖB/GBP € 339,23 € 339,23 Kindergartenleitung 1. Gruppe und Monat € 94,35 € 94,35 Kindergartenleitung ab 2. Gruppe und Monat € 58,25 € 58,25 geprüfte Sonderkindergärt- nerin monatl € 220,16 € 220,16 Sonstige Entgelte 2021 2022 § 29a (bisher § 28) sind abgedeckt: – Alle anfallenden Mehr- und Überstundenzuschläge sowie Sonn- und FeiertagszuschlägeTMA Ge- hälter kaufmänn. – Die Ausdehnung der Arbeitszeit Rundung auf eine 610c AZ-Tage- Woche mit insgesamt 60 Stunden wöchentlicher Normalarbeitszeit und 10 Stunden täglicher Nor- malarbeitszeitVerkür- zung A € 1.564,00 € 1.564,00 B € 1.633,80 € 1.633,80 2021 2022 § 29b Aufzahlung Pflege- kräfte kaufmänn. – Weiters sind damit abgegolten, anfallende Arbeits- stunden in besonderen Situationen und Notfällen, wie auch die freiwillige Bereitschaft in der Freizeit vereinzelte Tätigkeiten zu verrichtenRundung auf 10c AZ-Verkür- zung PA € 32,40 € 32,40 PFA € 65,00 € 65,00 DGKP € 108,20 € 108,20 2021 2022 § 33 Lehrlinge kaufmänn. Nicht abgedeckt sind geplante längere Arbeitseinsätze über die 10 Stunden tägliche Normalarbeitszeit hi- naus.Rundung auf 10c AZ-Verkür- zung
1. Lehrjahr € 767,90 € 767,90
2. Xxxxxxxx € 976,00 € 976,00
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Samples: Kollektivvertrag