Common use of Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten Clause in Contracts

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.) Anspruch des DKV auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) verlangen, und zwar auch für Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko aus den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEO). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumen, so besteht für die DKV ein Anspruch auf Bestel- lung oder Verstärkung der Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmens. b.) Veränderungen des Risikos: Hat DKV bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hen. Der Besicherungsanspruch von DKV besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann die Reduzierung der Sicherheit verlangen, soweit der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hat. c.) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKV, von seinem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.b. /Ziffer 12 lit.b. (2) dieser AGB-DKV Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Samples: Kundenantrag, Kundenantrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen Veränderung des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b. (2) 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen Veränderung des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b. (2) 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Samples: Vermögensverwaltungsvertrag, Vertrag Über Die Digitale Vermögensverwaltung

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bankmäßigen Ge- schäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der In- anspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürg- schaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen Veränderung des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen ge- gen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon da- von abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung Ri- sikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich aus- drücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbrau- cherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehens- betrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdar- lehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b. (2) 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hier- auf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere insbe- sondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- henver- schlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließende Angabe über Sicher- heiten enthalten ist. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene ange- messene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.b. /Ziffer 12 lit.b. (2) Nummer 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung Verstär- kung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko z. B. Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (z. B. als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen Veränderung des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- henver- schlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbrau- cherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein-Ver- braucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b19 Abs. (2) 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung Verpflich- tung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Si- cherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungser- satzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehenabge- sehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung Risiko- bewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigenrechtferti- gen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert ver- ändert haben oder sich zu verändern drohen drohen, oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte die benannten Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein An- spruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicher- heiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag ange- geben sind; wenn der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettokreditbetrag 75.000,00 Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen All- gemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVBeabsich- tigt die Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.b. /Ziffer 12 lit.b. (2) dieser AGB-DKV Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisenhinwei- sen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn - sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder - sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließende Angabe über Sicherheiten enthalten ist. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.b. /Ziffer 12 lit.b. (2) Nummer 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu 3 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bankmäßigen Ge­ schäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der In­ anspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürg­ schaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen Veränderung des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung Be­ stellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden Kun­ den rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich aus­ drücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Ver­ braucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBe­ stellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicher­ heiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNetto­ darlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Be­ stellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein­ Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b. (2) 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürg- schaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder sich zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21.03.2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21.03.2016 abgeschlossenen Allgemein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b. (2) 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inan- spruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungs- übernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung Risikobe- wertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn » sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder » sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- henver- schlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kredit- vertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.b. /Ziffer 12 lit.b. (2) Nummer 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bankmäßigen Geschäftsverbin- dung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatz- anspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernom- menen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Bei- spiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernah- me folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst zu- nächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung Verstär- kung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen Besiche- rung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen drohen, oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ver- einbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettokreditbe- trag 75.000 Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Ver- stärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b. (2) 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Gebrauch Geschäftsbedingungen Ge- brauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor zu- vor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bankmäßigen Geschäftsverbin- dung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwen- dungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung Ver- stärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert verän- dert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträ- gen besteht ein Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließende Angabe über Sicherheiten enthalten ist. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.b. /Ziffer 12 lit.b. (2) Nummer 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbe- dingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bankmäßigen Ge- schäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank über- nommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung Voraus- setzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt be- kannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche Ansprü- che gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig nach- teilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert verschlech- tert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich aus- schließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein An- spruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000 Euro, be- steht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlosse- nen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließende Angabe über Sicherheiten enthalten ist. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.b. /Ziffer 12 lit.b. (2) Num- mer 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommtnach- kommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen Veränderung des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn - sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen drohen, oder - sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b. (2) 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen Veränderung des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche Ansprü- che gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000,- Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b. (2) 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommtnach- kommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) Bestel- lung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig be- dingt sind (Zahlungsrisiko z. B. Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (z. B. als Bürge), so besteht be- steht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprü- chen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangenverlan- gen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen Besiche- rung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche Ansprü- che gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig wertmä- ßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- henverschlech- tern drohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen Einzel- nen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettokreditbetrag 75.000 EUR übersteigt, be- steht der Anspruch auf Bestellung oder Ver- stärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung Ver- stärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten Sicher- heiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b. (2) 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Gebrauch Geschäftsbedingungen Ge- brauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbind- lichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen drohen, oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV Besi- cherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten Sicherhei- ten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicher- heiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucher- darlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b. (2) 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bankmäßigen Ge- schäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der In- anspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernom- men (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch An- spruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung Be- stellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werdenwer- den, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn - sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig nach- teilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder - sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert ver- schlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich aus- drücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich ausschließ- lich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000,- Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allge- mein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherhei- ten enthalten sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.b. /Ziffer 12 lit.b. (2) Nummer 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machenma- chen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für dann, wenn die Ansprüche die zukünftig entstehen, bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- hendrohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Der Kunde kann Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Reduzierung der Sicherheit verlangenBestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatNettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder einem ab dem 21. Xxxx 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließende Angabe über Sicherheiten enthalten ist. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b. (2) 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten. a.(1) Anspruch des DKV der Bank auf Bestellung von Sicherheiten: Der DKV Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung einer Sicherheit bis zum zweifachen des einge- räumten Verfügungsrahmen (Ziffer 2 Satz 4) bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch für Ansprüche dann, wenn die zukünftig entstehen, An- sprüche bedingt oder noch nicht fällig sind (Zahlungsrisiko z. B. Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den gegenwärti- gen und zukünftigen Transaktionen aus dem Einsatz der LEO bis zur Rückgabe der LEOKunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde einen erweiterten Verfügungsrahmen beantragt oder will DKV dem gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden einen erweiterten Verfügungsrahmen einräumender Bank übernom- men (z. B. als Bürge), so besteht für die DKV Bank ein Anspruch auf Bestel- lung Bestellung oder Verstärkung der Ver- stärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Risikoübernahme Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab Wirksamwerden des erweiterten Verfügungsrahmensihrer Fälligkeit. b.(2) Veränderungen des Risikos: Risikos Hat DKV die Bank bei der Begründung der Geschäftsverbindung mit dem Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann er sie auch später noch eine Besicherung bis zum zweifachen des eingeräumten Verfügungsrahmen fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstän- de Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung Risikobe- wertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn » sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen drohen, oder » sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern dro- henver- schlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch von DKV der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen be- stellen hat. Der Kunde kann die Reduzierung der Sicherheit verlangenBei Verbraucherkreditverträgen, im Sinne des Kapitels 4 des Verbraucher- gesetzbuches vom 12. April 2011 in seiner jeweiligen Fassung, besteht ein Anspruch auf Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit der eingeräumte Verfügungs- rahmen sich reduziert hatdie Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. c.(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten: Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von der Sicherheiten wird DKV dem Kunden die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt DKVdie Bank, von seinem ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 13 lit.bNr. /Ziffer 12 lit.b. (2) 19 Absatz 3 dieser AGB-DKV Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Be- stellung Bestellung oder Verstärkung von der Sicherheiten nicht fristgerecht fristge- recht nachkommt, wird er sie ihn zuvor hierauf hinweisen. d.) Art der Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die Stellung der Sicherheit als Barkaution zu verlan- gen. Die Barkaution wird verzinst. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist DKV berechtigt, die Zinshöhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der für Spargut- haben banküblichen Zinsen festzulegen. Die Zinsen erhöhen die Sicherheit. Dem Kunden wird es freigestellt, anstelle von Barkautionen auch unbedingte, unbefristete Bürgschaften oder Garantien von Kreditinstituten in Höhe des Sicherheitsbetrages beizubringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bürge oder Garant auf die Befreiung durch Hinterlegung verzichtet und sich verpflichtet hat, auf erstes Anfordern zu zahlen. e.) Verwertung und Rückgabe von Sicherheiten: DKV ist berechtigt, die vom Kunden oder Dritten gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie offene Forderungen gegenüber dem Kun- den zur Einziehung an Dritte zu überlassen oder zu veräußern, sobald der Kunde sich mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug befindet. Der Rückgabe oder Rückzahlungsanspruch des Kunden für eine gestellte Sicherheit wird erst nach Rückgabe sämtlicher LEO und Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig. DKV darüber hinaus berechtigt, für noch nicht abgerechnete Lieferungen und Leistungen die Sicherheiten auch nach Beendi- gung dieses Vertrages eine angemessene Zeit – in der Regel 3 Monate – zurückhalten.

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